Leitsatz (amtlich)
Der Gebührenstreitwert einer Klage auf Feststellung der nach § 556d BGB zulässigen Miete bemisst sich nach dem 42-fachen Überschreitungsbetrag. § 41 Abs. 5 GKG ist nicht anzuwenden.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 311 T 6/23) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger werden die Beschlüsse des Landgerichts Hamburg - 311 T 6/23 - vom 20.02.2023 und des Amtsgerichts Hamburg - 44 C 134/22 - vom 19.12.2022 geändert.
Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 8.317,84.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Kläger als Mieter nahmen die Beklagte als Vermieterin beim Amtsgericht Hamburg mit der Klage vom 06.05.2022 u. a. auf Feststellung in Anspruch, dass die im Mietänderungsvertrag vom 26.03./01.04.2021 vereinbarte monatliche Nettokaltmiete von EUR 880,46 in Höhe von EUR 127,04 unwirksam sei. Die Kläger haben hierzu die Auffassung vertreten, dass nach den Regelungen zur Mietpreisbremse gemäß § 556d BGB in Verbindung mit dem Hamburger Mietenspiegel 2019 die zulässige Nettokaltmiete für die von ihnen gemietete Wohnung EUR 753,42 betrage.
Mit Beschluss vom 19.12.2022 hat das Amtsgericht festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Vergleich zustande gekommen ist. Den Streitwert hat das Amtsgericht in dem Beschluss auf EUR 4.506,64 festgesetzt. Dabei entfiel auf den Feststellungsantrag ein Wert von EUR 1.524,48, berechnet nach dem 12-fachen des monatlich verminderten Betrags (12 × EUR 127,04). Das Amtsgericht hat sich zur Begründung auf den Beschluss des Kammergerichts vom 29.09.2022 (NZM 2022, 964) bezogen.
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger aus eigenem Recht Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Streitwert um einen Betrag von EUR 3.811,20 heraufzusetzen. Er vertritt die Auffassung, eine analoge Anwendung von § 41 Abs. 5 GKG scheide aus, da eine planwidrige Regelungslücke nicht bestehe. Vielmehr richte sich der Streitwert für den Feststellungsantrag nach § 9 ZPO. Der Streitwert für den Feststellungsantrag betrage daher nicht EUR 1.524,48 sondern EUR 5.335,68 (42 × EUR 127,04).
Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 20.02.2023 zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat das Landgericht unter Bezugnahme auf den Beschluss des Kammergerichts vom 29.09.2022 ausgeführt, eine analoge Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG in der seit dem 01.01.2021 geltenden Fassung sei gerechtfertigt, weil eine planwidrige Regelungslücke vorliege. Zwar erfasse der Wortlaut der Bestimmung den vorliegenden Fall nicht. Indes sei nach der neuen Fassung des § 41 Abs. 5 GKG der Wille des Gesetzgebers ersichtlich, Streitigkeiten über die Höhe der Miete aus sozialpolitischen Gründen auf den streitigen Jahresbetrag zu begrenzen.
Hiergegen wendet sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit seiner weiteren Beschwerde.
II. 1. Die weitere Beschwerde ist nach § 68 Abs. 1 Nr. 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG statthaft, weil das Landgericht sie als Beschwerdegericht zugelassen hat. Die weitere Beschwerde ist auch zulässig, weil der Prozessbevollmächtigte der Kläger, der die Beschwerde im eigenen Namen nach § 32 Abs. 2 RVG eingelegt hat, das Rechtsmittel formgerecht und innerhalb der Frist des § 68 Abs. 1 S. 6 GKG eingelegt hat.
2. Die weitere Beschwerde ist auch begründet. Der Gebührenstreitwert für die Klage auf Feststellung, dass die Vereinbarung der Parteien über die Miethöhe unwirksam ist, soweit sie die nach § 556d BGB zu ermittelnde Grenze übersteigt, bemisst sich nach dem 42-fachen Überschreitungsbetrag.
Nach dem Wortlaut des § 41 Abs. 5 GKG in der seit dem 01.01.2021 geltenden Fassung ist für den Streitwert bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag des Erhöhungsbetrags und bei der Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung maßgebend. Hier handelt es sich indes weder um eine Klage des Vermieters auf Mieterhöhung bzw. um eine Klage des Mieters auf Feststellung, dass die Mieterhöhung unwirksam ist (vgl. dazu Toussaint-Elzer, Kostenrecht, 53. Aufl., § 41 GKG, Rn. 44 m.w.N.), noch um einen Antrag des Mieters auf Feststellung einer Minderung der Miete, sondern um einen Antrag auf Feststellung, dass die vereinbarte Miete, soweit sie gegen die Mietpreisbremse verstößt, nach § 556d BGB i.Vm. § 556g Abs. 1 BGB unwirksam ist. Damit begehren die Kläger zwar im Ergebnis eine Herabsetzung der vereinbarten Miete, um eine in § 41 Abs. 5 GKG genannte Mietminderung nach § 536 BGB handelt es sich allerdings nicht.
Mithin stellt sich für den Streitwert die Frage, ob § 41 Abs. 5 GKG analog anzuwenden ist mit der Folge, dass der Streitwert für den Feststellungsantrag auf den Jahresbetrag des streitigen Differenzbetrags begrenzt wäre (KG NZM 2022, 964; zustimmend BeckOK BGB/Schüller, 66. Ed. 01.05.2023, BGB § 556g Rn. 35b) oder ob eine analoge Anwendung ausscheidet und sich der Streitwert nach § 48 Abs. 1 GKG i.V...