Verfahrensgang
AG Hamburg-Wandsbek (Aktenzeichen 730 F 105/17) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Annehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek - Familiengericht -, Az. 730 F 105/17, vom 11.10.2017 wie folgt abgeändert:
Der Anzunehmende, Herr (F. G...), geboren am (......), wird durch den Annehmenden, Herrn (A. B. C...), geboren am (......), als Kind angenommen (§§ 1767, 1770 BGB).
Der Anzunehmende führt als Geburtsnamen den Namen (C...). Die Änderung des Geburtsnamens des Anzunehmenden erstreckt sich nicht auf den Ehenamen.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 124.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der 81 Jahre alte Annehmende und der 39 Jahre alte Anzunehmende begehren im Wege der Beschwerde den gerichtlichen Ausspruch der Annahme des Anzunehmenden als Kind des Annehmenden.
Der Annehmende ist deutscher Staatsangehöriger und ledig. Er hat eine 62 Jahre alte Tochter, die ebenfalls in Hamburg lebt.
Der Anzunehmende ist mit der 37 Jahre alten (M. G...) verheiratet. Aus der Ehe stammen die drei gemeinsamen Kinder (H. G...) (.... Jahre), (I. G...) (.... Jahre) und (J. G...) (knapp 2...Jahre).
Der Anzunehmende hat Kontakt zu seinen leiblichen Eltern. Nach der Beschreibung des Anzunehmenden ist sein Verhältnis zu seiner Mutter, die an der Ostseeküste lebt, gut; das Verhältnis zu seinem Vater, der vor ca. 20 Jahren nach Südfrankreich ausgewandert ist, beschreibt der Anzunehmende als eher distanziert.
Der Annehmende sowie der Anzunehmen kennen sich bereits seit der frühen Kindheit des Anzunehmenden. Der Annehmende unterrichtete an der (........- Schule), an der der Anzunehmende Schüler war und die jetzt wiederum von seinen älteren Töchtern besucht wird. Seit Februar 2017 sind der Annehmende sowie der Anzunehmende und seine Familie Nachbarn. Das Grundstück, auf dem der Anzunehmende mit seiner Familie lebt, gehört dem Annehmenden, der es von seinen vorherigen Nachbarn erworben hatte, um es dem Anzunehmenden und seiner Familie zur Verfügung zu stellen.
Der Annehmende und der Anzunehmende haben mit notariell beurkundetem Antrag vom 10.04.2017 den gerichtlichen Ausspruch der Annahme des Anzunehmenden als Kind des Annehmenden beantragt. Die Ehefrau des Anzunehmenden hat der Adoption zugestimmt.
Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek - Familiengericht -, Az. 730 F 105/17, hat die Anträge mit Beschluss vom 11.10.2017, dem Annehmenden zugestellt am 10.11.2017, zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Annehmende mit der Beschwerdeschrift vom 08.12.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag.
Der Annehmende beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses vom 11.10.2017 die Annahme des Anzunehmenden als Kind des Annehmenden antragsgemäß auszusprechen.
Zur Begründung der Beschwerde führt der Annehmende aus, dass der Lebensalltag von Annehmenden und Anzunehmenden tatsächlich dem Alltag von Eltern und Kindern entspreche. Sie seien über die (..............-Schule), die klassische Musik und das gemeinsame Interesse an Autos geistig eng miteinander verbunden. Der Annehmende habe auch wie ein Großvater eine enge Verbindung zu den Kindern des Annehmenden. Die Kinder kämen täglich zu ihm auf Besuch, er pflanze mit ihnen Erdbeeren und versorge die Kaninchen. Eine intakte Beziehung zwischen dem Anzunehmenden und seinem leiblichen Vater bestehe nicht, da dieser mit seiner neuen Frau nach Südfrankreich gezogen sei, als der Anzunehmende das 18. Lebensjahr erreicht habe. Leiblicher Vater und Sohn würden nur alle paar Jahre miteinander telefonieren; es gebe keinen Alltagskontakt. Festliche Anlässe wie Weihnachten, Geburtstage etc. würden nicht gemeinsam begangen.
Das Beschwerdegericht hat den Annehmenden, den Anzunehmen, dessen Ehefrau und die Tochter des Annehmenden persönlich angehört.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere den notariell beurkundeten Adoptionsantrag vom 10.04.2017, die Schriftsätze und schriftlichen Stellungnahmen der Beteiligten samt Anlagen, die Anhörungsvermerke des Familiengerichts vom 20.06.2017, 29.06.2017 und 26.09.2017, den Beschluss des Familiengerichts vom 11.10.2017 und letztlich den Anhörungsvermerk des Beschwerdegerichts vom 10.04.2018, verwiesen.
II. Die gemäß §§ 58 Abs. 1,59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG zulässige Beschwerde des Annehmenden hat auch in der Sache Erfolg.
Die formellen und materiellen Voraussetzungen für die beantragte Volljährigenadoption nach §§ 1767, 1770 BGB liegen vor.
1. Die Anträge des Annehmenden und des Anzunehmenden sind in der erforderlichen notariellen Form gemäß §§ 1767 Abs. 2, 1768 BGB in Verbindung mit § 1752 Abs. 2 Satz 2 BGB gestellt worden.
2. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Volljährigenadoption nach §§ 1767, 1770 BGB liegen vor. Zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden besteht ein Eltern-Kind-Verhältnis.
Ge...