Tenor
Der Beschluß des Amtsgerichts Hamburg, Abteilung 102, vom 17. März 1997 und der Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 13. August 1997 werden aufgehoben.
Der Antrag der Antragsteller, die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine restliche Sanierungsumlage für die Wohnung Nr. 2 in Höhe von 9.485,20 DM zu zahlen, wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten erster Instanz haben die Antragsteller 45 % und die Antragsgegnerin 55 % zu zahlen.
Die Gerichtskosten zweiter und dritter Instanz haben die Antragsteller zu tragen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet zwischen den Beteiligten nicht statt.
Der Geschäftswert wird für das Verfahren erster Instanz auf 21.181,95 DM und für das Verfahren zweiter und dritter Instanz auf 9.485,20 DM festgesetzt.
Gründe
Die Antragsgegnerin wird als ehemalige Eigentümerin der Wohnung Nr. 2 der antragstellenden Wohnungseigentümergemeinschaft auf eine restliche Umlage wegen Instandsetzungen in Anspruch genommen.
In der Eigentümerversammlung vom 18. September 1990 wurde ausweislich des Protokolls vom 25. September 1990 (Anl. B 1) unter dem TOP 4 unter anderem be-schlossen, im Wirtschaftsjahr 1991 die Dachbalkone und die Fassaden zu sanieren. Dieser Beschluß wurde in der Eigentümerversammlung vom 12. Juni 1991 (Protokoll v. 17.06.91 unter TOP 5.3 bis 5.5, Anl. B 4) nach ausführlicher Diskussion über die Notwendigkeit der bereits beschlossenen Maßnahmen und die Vorgehensweise dahin geändert, daß die auf der vorangegangenen Versammlung beschlossenen Maßnahmen auf die Wirtschaftsjahre 1991 und 1992 verteilt werden und die Kosten der Reparaturmaßnahmen jeweils zur Hälfte der Rücklage entnommen und zur anderen Hälfte als einmalige Umlage erhoben werden sollten. Ein inhaltlich entsprechender Beschluß über die Verteilung der Kosten der „Gesamtsanierungsmaßnahme Rückfront” wurde in der Eigentümerversammlung vom 29. Juni 1992 getroffen (Protokoll v. 06.07.1992, Anl. Bf 1, in der beigezogenen Akte 2 Wx 104/95).
Mit Schreiben vom 16. März 1993 gab der damalige Verwalter den einzelnen Wohnungseigentümern die sich für ihre Wohnung ergebende anteilige Sonderumlage auf der Basis der vorerst vom Beirat anerkannten Summe von 125.000,00 DM für die Bauarbeiten an der Rück- und Vorderfront auf (Anl. K 7). Unter dem 8. Juni 1993 (Anl. K 8) erhielten die Wohnungseigentümer von der damaligen Verwaltung mit der Einladung zur Eigentümerversammlung die Abrechnung für 1992 sowie den Wirtschaftsplan für 1993. In diesem Schreiben wurde weiter erklärt, daß die Kosten der baulichen Sondermaßnahme in der Abrechnung nicht berücksichtigt worden seien, da ein Betrag von DM 80.000,00 noch strittig sei. Ferner enthielt das Schreiben eine kurze Aufstellung der Kosten von insgesamt DM 325.331,07, des davon zurückgestellten Betrages von DM 80.000,00, des Betrages der Entnahme aus der Rücklage von DM 63.573,90 und des vorerst anerkannten Betrages von DM 125.000,00 mit dem Bemerken, mit dieser Aufstellung solle über den derzeitigen Stand informiert werden, wobei von der vorläufigen Sonderumlage bereits DM 86.450,00 bezahlt worden seien.
In der mit dem vorgenannten Schreiben einberufenen Versammlung vom 12. Juni 1993 wurde nach den Feststellungen im Protokoll vom 15. Juni 1993 (Anl. K 1) unter TOP 3 nach dem Sachstandsbericht des Verwalters über die Fassadensanierung die weitere Vorgehensweise beraten und beschlossen. In dem Protokoll heißt es u.a.:
„Die Verwaltung wurde aufgefordert, von den baubeteiligten Firmen kurzfristig eine Stellungnahme und eine Berichtigung der in Rechnung gestellten Beträge zu erreichen.
Die Umlagenanforderung sollte auf DM 125.000,00 reduziert werden, bis eine Klärung der strittigen Fragen herbeigeführt werden kann.
Eine entsprechende Berichtigungsanforderung ist mit Datum vom 16.03.93 allen Eigentümern zugegangen.
Die Hanseatische ……………………………………… hat einer Reduzierung ihrer Forderung ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage zugestimmt. …
Da deutlich wurde, daß Herr ………………evtl. Schadensersatzansprüche gegen die Verwaltung geltend machen will, hat die Verwaltung diese Unterlagen bisher verweigert.
Über die Situation wurde lebhaft diskutiert.
Herr ………… stellte fest, daß die Verwaltung die Ansprüche gegen die einzelnen Firmen geltend gemacht hat.
Weiterhin wurde festgehalten, daß gegenüber der Verwaltung hier und heute ein Schadensersatzanspruch aus der Baumaßnahme hergeleitet werden soll.
…
Der Verwalter machte – erstmalig gegenüber der ETV – darauf aufmerksam, daß aus der gesamten Baumaßnahme und der Notreparatur des Brauchwasserkessels z.Z.t. ein Minussaldo auf dem Eigentümergemeinschaftskonto aufgelaufen ist.
Es wird einstimmig beschlossen, daß dieser Saldo als einmalige Umlage von den Eigentümer angefordert wird.
Diese Umlage soll innerhalb von 14 Tagen zusammen mit einer Zusammenstellung der Gesamtkosten (die in der Eigentümerversammlung nicht vorgelegt werden konnte) angefordert werden, unabhängig der Klärung der gestellten Forderungen der Unternehmen sowie der Schadensersatz – Ansprü...