Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 05.06.2007; Aktenzeichen 407 O 145/07)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Hamburg - Kammer 7 für Handelssachen - vom 5.6.2007 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von 1.250 EUR zu tragen.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Zu Recht hat das LG den Erlass der einstweiligen Verfügung abgelehnt, soweit dem Antragsgegner verboten werden soll, bei der Tätigkeit im Fernabsatz Verbrauchern über den Online-Marktplatz eBay Audio-/HiFi-Artikel anzubieten oder zu verkaufen, wenn und soweit im Zusammenhang mit der Information zum fernabsatzrechtlichen Widerrufs- bzw. Rückgaberecht darauf hingewiesen wird, es könne eine Wertersatzpflicht vermieden werden, indem die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch genommen werde. Ein Wettbewerbsverstoß gem. § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 312c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO wegen fehlerhafter Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs bzw. der Rückgabe ist zu verneinen.

In § 367 Abs. 1 S. 1 BGB heißt es, dass der Verbraucher abweichend von § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten hat, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Die angegriffene Widerrufsbelehrung des Antragsgegners zum Wertersatz, von der die Antragstellerin lediglich den letzten Satz beanstandet - eigentlich besteht die Belehrung aus drei Sätzen beginnend mit "Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren ..." - erfolgt in Anwendung dieser Bestimmung und entspricht fast wörtlich der empfohlenen Widerrufsbelehrung aus Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV. Allerdings erfolgt die Belehrung wohl nicht bereits in Textform bei Vertragsschluss, wie es § 367 Abs. 3 S. 1 BGB verlangt. Denn eine im Zusammenhang mit Online-Auktionen bei eBay in das Internet eingestellte Belehrung genügt nach der Rechtsprechung des 3. Zivilsenats des OLG Hamburg, der sich der erkennende 5. Zivilsenat anschließt, nicht dem Formerfordernis der Textform gem. § 126b BGB. Dieses wird nur dadurch erfüllt, dass die Belehrung in dauerhaft verkörperter Form an den Verbraucher gelangt, z.B. auf Papier, Diskette, CD-Rom, E-Mail oder Computerfax (OLG Hamburg, MMR 2006, 675 [676]; ebenso KG MMR 2006, 678). Der Kaufvertrag bei eBay-Auktionen kommt aber bereits mit dem Ende der Auktion zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbietenden zustande (s. dazu im Einzelnen Anm. Hoffmann zu OLG Hamburg, MMR 2006, 675). Eine erst anschließend erfolgte Übersendung der Widerrufsbelehrung in Textform - z.B. ... - könnte als nicht mehr "bei Vertragsschluss" erfolgt i.S.d. § 357 Abs. 3 S. 1 BGB anzusehen sein. Indessen enthalten die §§ 355 ff. BGB nur allgemeine Vorschriften für alle Gesetze, nach denen dem Verbraucher ein Widerrufsrecht eingeräumt ist. Speziell für den Fernabsatz ist in § 321c BGB näher festgelegt, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form die Widerrufsbelehrung mit dem in § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV niedergelegten Inhalt zu erfolgen hat. Dazu gehört auch die Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs. Die Frage des Wertersatzes bei Verschlechterung des Kaufgegenstandes ist eine solche Rechtsfolge. Wie das KG in der oben bereits zitierten Entscheidung im Einzelnen herausgearbeitet hat, ist zu unterscheiden zwischen der Informationspflichten nach § 312c Abs. 1 BGB und denjenigen nach § 312c Abs. 2 BGB. Erstere müssen rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise "klar und verständlich" erfolgen, aber nicht notwendigerweise in der Textform des § 125b BGB. Diese Informationspflichten können also auch durch die Bereitstellung der Widerrufsbelehrung im Internet innerhalb des jeweiligen Auktionsangebotes erfüllt werden, wie es der Antragsgegner getan hat.

Die Erfüllung der Informationspflichten nach § 312c Abs. 2 BGB hat hingegen in Textform zu erfolgen, und zwar bei Waren - darum geht es hier - spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher (§ 312c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB). Diese Regelungen zur Widerrufsbelehrung im Fernabsatz sind als Spezialregelungen zum Zeitpunkt und zur Art und Weise der Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs anzusehen und gehen in ihrem Anwendungsbereich § 357 Abs. 3 S. 1 BGB vor (so auch LG Flensburg, MMR 2006, 686 [687]). Somit kann der Antragsgegner sich die Haftung des Käufers für Verschlechterungen in der Weise erhalten, dass er innerhalb der Online-Auktion entsprechend der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoVO über die Rechtsfolgen des Widerrufs informiert, sofern er noch spätestens bis zur Lieferung der Ware dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform zukommen lässt. Dass er dies nicht tut, trägt die Antragstellerin...

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