Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 21.08.2006; Aktenzeichen 318 T 120/05) |
Tenor
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.800 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird zunächst auf die Ausführungen unter Ziff. I. des angefochtenen Beschlusses des LG vom 21.8.2006 verwiesen.
Mit diesem angefochtenen Beschluss hat das LG die sofortigen Beschwerden der Antragsteller sowie der weiteren Beteiligten wie auch der Antragsgegner zu 5. bis 7. gegen den Beschluss des AG vom 29.4.2005 zurückgewiesen. Darüber hinaus hat es die einstweilige Anordnung des AG vom 29.4.2005, mit der die weitere Beteiligte ermächtigt wird, die Wohngelder aus dem auf der Eigentümerversammlung vom 2.4.2004 beschlossenen Wirtschaftsplan 2004 gerichtlich geltend zu machen, aufrecht erhalten und die Verurteilung des Antragsgegners zu 6. zur Herausgabe von Verwalterunterlagen an die weitere Beteiligte im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 44 Abs. 3 WEG für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Gegen diesen ihnen jeweils am 24.8.2006 zugestellten Beschluss des LG wenden sich die Antragstellerin sowie die weitere Beteiligte mit ihrer von ihrem Prozessbevollmächtigten am 25.8.2006 und der Antragsgegner zu 6. mit seiner von seinem Prozessbevollmächtigten am 7.9.2006 eingelegten weiteren sofortigen Beschwerde.
Der Antragsgegner zu 6. trägt vor, der auf die Verwaltungsunterlagen gerichtete Herausgabeantrag sei von den Antragstellern ohne die erforderliche Ermächtigung der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht worden. Zudem handle es sich bei der unter TOP 2.2.1 mehrheitlich beschlossene "Empfehlung" lediglich um einen Geschäftsordnungsbeschluss, der sich mit dem Ende der Versammlung erledigt habe.
Die Argumentation des LG in Bezug auf die Verwalterermächtigung zur Einziehung des Wohngeldes auf der Grundlage des Wirtschaftsplans 2004 sei widersprüchlich, wenn es einerseits ausführe, dass die diesbezügliche Befugnis der Verwaltung schon durch den Bestellungsakt selber entstanden sei, andererseits aber feststellt, es habe einer Ermächtigung durch das Gericht bedurft.
Soweit das LG die Ermächtigung des Verwaltungsbeirates zum Aushandeln und zum Abschluss des Verwaltervertrages für ungültig erklärt habe, fehle es an der tatrichterlichen Feststellung, dass die Mitglieder des Verwaltungsbeirates ausschließlich ihre Sonderinteressen verfolgen würden.
Der Senat hat mit Beschluss vom 25.4.2007 die einstweilige Anordnung des LG, mit der die Verpflichtung des Antragsgegners zu 6. zur Herausgabe von Verwalterunterlagen für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist, aufgehoben.
Mit Beschluss vom heutigen Tag hat der Senat des Weiteren in der Sache 2 Wx 96/06 die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 2.4.2004 über den Gesamt- und die Einzelwirtschaftspläne 2004 hinsichtlich der Aufteilung der Instandhaltungskosten sowie der Heizkosten zwischen Praxis und Wohnungen für ungültig erklärt.
II. Die weiteren sofortigen Beschwerden sowohl der Antragsteller, wie auch der weiteren Beteiligten und des Antragsgegners zu 6. gegen den Beschluss des LG Hamburg vom 6.4.2005 sind zulässig, §§ 62 Abs. 1 WEG, 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 und 4 WEG a.F., 27, 29, 22 Abs. 1 FGG. Sie sind auch in der Sache überwiegend begründet und führen zur Aufhebung des Beschlusses des LG vom 21.8.2006 und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht zur anderweitigen Behandlung und erneuten Entscheidung.
Die Entscheidung des LG beruht auf einer Verletzung des Rechts, §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.
Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das LG, weil die Antragsgegner zu 2. bis 4. sowie 8. bis 12. vom LG nicht ordnungsgemäß am Beschwerdeverfahren beteiligt worden sind (§§ 43 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 WEG a.F., 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 547 Nr. 4 ZPO).
In einem Anfechtungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG a.F. sind gem. § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG a.F. zusätzlich alle Wohnungseigentümer und der Verwalter materiell beteiligt. Wer materiell beteiligt ist, muss auch formell beteiligt, d.h. zum Verfahren zugezogen werden. Die Notwendigkeit der Beteiligung ergibt sich auch aus § 45 Abs. 2 Satz 2 WEG a.F. Die Beteiligung ist außerdem ein Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs und der Sachaufklärung nach § 12 FGG (BayObLG WuM 1991, 131-133 nach juris) Das LG hat die Antragsgegner mit Ausnahme der Antragsgegner zu 5. bis 7. am Beschwerdeverfahren nicht ordnungsgemäß beteiligt. Es hat die sofortige Beschwerde der Antragsteller sowie der weiteren Beteiligten lediglich den Antragsgegnern zu 5. bis 7. zugestellt, nicht hingegen den Antragsgegnern zu 2. bis 4. sowie 8. bis 12.. Auch zu dem anberaumten Termin hat es lediglich den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller sowie der weiteren Beteiligten sowie die Antragsgegner zu 5. bis 7. geladen. Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegner zu 5. bis 7. hat es ebenfalls lediglich dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller sowie der weiteren Beteiligten zugestellt.
...