Orientierungssatz
Orientierungssatz:
Ist, wie bei der Revisionsbegründung gemäß § 345 Abs. 2 StPO und anders als bei Revisionseinlegung nach § 341 Abs. 1 StPO, die Unterzeichnung durch den Verteidiger oder einen Rechtsanwalt erforderlich, gehört zur Unterzeichnung die eigenhändige Unterschrift, bei der ein Mindestmaß an Ähnlichkeit in dem Sinne besteht, dass ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ihn aus dem Schriftbild noch herauslesen kann.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 16.06.2020; Aktenzeichen 706 Ns 5/20) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 6, vom 16. Juni 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat den Angeklagten am 6. Dezember 2019 wegen Diebstahls sowie tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt.
Am 13. Dezember 2019 hat der Angeklagte durch seinen damaligen Pflichtverteidiger Berufung gegen das Urteil eingelegt. Diese hat das Landgericht, Kleine Strafkammer 6, mit Urteil vom 18. Juni 2020 mit der Maßgabe verworfen, dass die unbedingte Gesamtfreiheitsstrafe auf neun Monate herabgesetzt wird.
Gegen dieses Urteil hat der am 11. Februar 2020 beigeordnete Verteidiger des Angeklagten am 19. Juni 2020 form- und fristgerecht Revision eingelegt. Nach am 22. Juli 2020 erfolgter Fertigstellung des Protokolls und anschließend bewirkter, richterlich angeordneter, Urteilszustellung an den Verteidiger am 28. Juli 2020, ist am 29. Juli 2020 bei dem Landgericht ein Schriftsatz mit dem Antrag auf Urteilsaufhebung und Zurückweisung der Sache an das Landgericht eingegangen. Dieser Schriftsatz trägt den Briefkopf "P... N...., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht" sowie am Ende der Begründung den maschinenschriftlichen Zusatz "Rechtsanwalt" mit einem darüber befindlichen handschriftlichen Zeichen in Gestalt zweier verbundener und zum Teil verschlungener Haken.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg hat mit beim Senat am 2. Oktober 2020 eingegangener Stellungnahme angetragen, die Revision des Angeklagten mit der Maßgabe zu verwerfen, dass der Schuldspruch um Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte erweitert wird und die Liste der angewendeten Vorschriften um § 113 Abs. 1 StGB ergänzt wird.
II.
Die statthafte (§ 333 StPO) sowie form- und fristgerecht eingelegte (§ 341 Abs. 1 StPO) Revision ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Revisionsbegründung vom 28. Juli 2020 nicht in der § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht worden ist. Im Übrigen wäre sie, ihre Zulässigkeit unterstellt, als unbegründet zu verwerfen gewesen, § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Revision ist form- und fristgerecht im Sinn des § 341 Abs. 1 StPO durch Schriftsatz vom 18. Juni 2020 eingelegt worden, obwohl die sich unter dem Schriftsatz befindliche Unterschrift nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterschrift genügt (s. dazu im Einzelnen unter II.2.).
Die in § 341 Abs. 1 StPO für die Einlegung der Revision gebotene Schriftform verlangt nicht unbedingt eine Unterschrift. Es genügt vielmehr zur Wahrung der Schriftform, dass aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt (vgl. BGH NStZ 2002, 558; BVerfGE 15, 288). Dies ist hier der Fall. Der Schriftsatz vom 18. Juni 2020 lässt aufgrund des Briefkopfes zweifelsfrei den Urheber erkennen (vgl. OLG Oldenburg NJW 1983, 1072). Es kommt hinzu, dass der Schriftsatz schon unter dem 18. Juni 2020 verfasst wurde, nachdem die Hauptverhandlung am selben Tag in Gegenwart des dem Angeklagten beigeordneten Rechtsanwalts stattgefunden hatte und auf dem Briefkopf einzig dieser Rechtsanwalt aufgeführt ist. Danach bestehen keine Zweifel, dass die Revision wirksam von Rechtsanwalt N.... als beigeordneter Verteidiger des Angeklagten eingelegt worden ist.
2. Die Revision der Angeklagten ist jedoch unzulässig, weil die äußere Form der Revisionsbegründungsschrift nicht den formellen Anforderungen des § 345 Abs. 2 StPO genügt.
a) Nach dieser Vorschrift muss die Revisionsbegründung, wenn sie nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben wird, durch eine vom Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift erfolgen. Dabei muss der Unterzeichnende die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernehmen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 345 Rdn. 16).
Ist, wie bei der Revisionsbegründung gemäß § 345 Abs. 2 StPO und anders als bei Revisionseinlegung nach § 341 Abs. 1 StPO, einfache Schriftform nicht ausreichend, sondern Unterzeichnung durch den Verteidiger oder einen Rechtsanwalt erforderlich, gehört zur Unterzeichnung die eigenhändige Unterschrift, die in der Regel aus einer Wiedergabe des vollen bürgerlichen (Familien-)Namens besteht, wobei bei Doppelnamen einer der Namen ausreicht, wenn keine Zweifel an der Identität der unterzeichnenden Person bestehen (vgl. OLG Frankfurt