Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 403 HKO 9/19) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Teil-Abhilfebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 29.07.2019, Az. 403 HKO 9/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1. Die Streitwertbeschwerde, die der Antragstellervertreter ersichtlich in dieser Eigenschaft erhebt, ist gem. §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 RVG zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Dass das Landgericht der Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerseite teilweise abgeholfen und den ursprünglich auf 24.000,00 EUR festgesetzten Streitwert auf 16.000,00 EUR herabgesetzt hat, ist nicht zu beanstanden.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Teil-Abhilfebeschlusses.
Soweit der Antragstellervertreter geltend macht, dass der Antragsteller keinerlei Mandantenschwerpunkt in Nordrhein-Westfalen habe und Mandate im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes bundesweit vergeben würden, vermag dies keine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Das Landgericht hat dies bereits zugrunde gelegt und nur deshalb ein Wettbewerbsverhältnis der Parteien angenommen. Es steht aber der Annahme des Landgerichts, dass es jedenfalls auch zu Mandatserteilungen aufgrund der örtlichen Nähe der Mandanten zu der beauftragten Rechtsanwaltskanzlei kommen wird, nicht entgegen.
Im Übrigen richtete sich der Verfügungsantrag gegen eine konkrete Verletzungsform mit vergleichsweise geringem Verbreitungsgrad, nämlich die Verwendung des inkriminierten Siegels auf dem Briefkopf des Antragsgegners. Dieses Briefkopfs werden aber im Wesentlichen nur solche Personen ansichtig, die von dem Antragsgegner angeschrieben werden, mithin vor allem Mandanten oder Gegner von Mandanten des Antragsgegners sowie Gerichte.
Bei dieser Sachlage ist mit dem Landgericht ein Hauptsachewert von 20.000,00 EUR, der im einstweiligen Verfügungsverfahren wie hier geschehen entsprechend zu reduzieren ist, als angemessen anzusehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Senats vom 18.07.2014 (5 U 99/13), auf den sich die Antragstellerseite in Erwiderung auf die Streitwertbeschwerde berufen hat. In jenem Verfahren hat der Senat den Gegenstandswert einer Unterlassungsabmahnung als mit 20.000,00 EUR (dort zuzüglich weiterer 2.000,00 EUR für mit geltend gemachte Folgeansprüche) zutreffend bemessen angesehen. Da für die Abmahnung der Hauptsachewert zugrunde zu legen ist (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 12 Rn. 1.120), entspricht dies gerade der hier angegriffenen Wertfestsetzung des Landgerichts.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Verfügung
1. Beschluss vom 22.08.2019 hinausgeben an:
Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers F. Rechtsanwälte zustellen
Prozessbevollmächtigte des Beschwerdegegners H. mit Anlagen: Schriftsatz vom 04.08.2019 zustellen
2. Schlussbehandlung
Fundstellen
Dokument-Index HI14268194 |