Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 12.09.2001; Aktenzeichen 318 T 85/01) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, v. 12.9.2001 dahingehend geändert, dass die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Hamburg v. 29.3.2001 insoweit aufgehoben wird, als der vom Antragsteller geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen des Mietausfalles aufgrund der behaupteten Durchfeuchtungen i.H.v. 63.966,10 DM (= 32.705. 35 Euro) betroffen ist.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG Hamburg, Zivilkammer 18, zurückverwiesen.
III. Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
IV. Der Geschäftswert für die dritte Instanz wird auf 66.202,48 DM (= 33.848,95 Euro) festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft in Hamburg. Der Antragsteller ist Eigentümer der im Erdgeschoss und Untergeschoss des Hauses Nr. 3a befindlichen Räume, die von 1985 bis 1999 an die Eheleute O. vermietet worden sind.
Mit diesem Wohnungseigentumsverfahren möchte der Antragsteller erreichen, dass die übrigen Wohnungseigentümer (die Antragsgegner) verpflichtet werden, ihm Schadensersatz i.H.v. insgesamt 66.202,48 DM wegen Mietausfalls (sowie Instandsetzung- und Rechtsverfolgungskosten) zu zahlen, der aufgrund von Durchfeuchtungen im Bereich des Gemeinschaftseigentums und von Dachsanierungsarbeiten entstanden sein soll.
Nachdem im Juli 1992 aus zwischen den Beteiligten streitigen Gründen Feuchtigkeitsschäden im Untergeschoss der Wohnung des Antragstellers entstanden waren, begannen die Mieter, durch amtsgerichtliche Urteile weitgehend bestätigt, ggü. dem Antragsteller die Miete zu mindern. Während die Antragsgegner behaupten, dass die Feuchtigkeit entstanden sei, weil die Räume im Untergeschoss nicht zum Wohnen bestimmt und geeignet seien, geht der Antragsteller davon aus, dass die Feuchtigkeit auf einer mangelhaften Bausubstanz beruhe. Wegen der in der Wohnungseigentumsanlage vorhandenen ursprünglichen baulichen Mängel hatten die Beteiligten bereits zuvor ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet, in dem ein umfangreiches (in diesem Verfahren nicht vorliegendes) Gutachten eines Sachverständigen M. erstattet wurde. In der Eigentümerversammlung v. 18.6.1992 beschlossen die Wohnungseigentümer einstimmig, den Beirat zu ermächtigen, mit der Baufirma Sch., die die Wohnungseigentumsanlage errichtet hatte, einen Vergleich zu schließen, wonach die Firma Sch. auf der Basis des genannten Gutachtens für ca. 1 Mio. DM Nachbesserungsarbeiten erbringen und einen Minderungsbetrag von 450.000 DM an die Gemeinschaft zahlen sollte. Nach Abschluss des Vergleiches am 16.10.1992 (s. Anlage AG 9) wurde in der Wohnungseigentümerversammlung v. 17.3.1993 mit der Beaufsichtigung der Arbeiten der Firma Sch. von der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Bauingenieur S. beauftragt. Nach Einholung eines weiteren Gutachtens (s. Anlage AG 3) im Jahre 1994 ließ die Wohnungseigentümergemeinschaft 1995 sodann Wärmedämm- und Isolierungsarbeiten (auch an den Räumen des Antragstellers) ausführen. Zwar war hiernach in der Wohnung des Antragstellers weiterhin Feuchtigkeit vorhanden, jedoch sind keine neuen Durchfeuchtungen mehr entstanden. Jedenfalls seit April 2000 sind die Feuchtigkeitserscheinungen beseitigt. Der Antragsteller hat hinsichtlich der Feuchtigkeitserscheinungen einen Gesamtbetrag der Schadenspositionen von 67.212,46 Euro errechnet.
In den Jahren 1997 und 1998 wurden zudem gem. einem Beschluss der Eigentümergemeinschaft Dachsanierungsarbeiten an dem Gebäude ausgeführt, die die Mieter des Antragstellers zum Anlass nahmen, die Miete i.H.v. insgesamt 2.350 DM weiter zu mindern. Der Antragsteller behauptet insoweit, dass es zu Belästigungen der Mieter durch die Arbeiten sowie zu Asbestfreisetzungen gekommen sei.
Unter Berücksichtigung eines Anteils des Antragstellers am Wohnungseigentum gem. Teilungserklärung i.H.v. 483/10.000 hat der Antragsteller von der Summe der Schadenspositionen einen entsprechenden Anteil in Abzug gebracht und mit dem auch im Rechtsbeschwerdeverfahren weiter verfolgten Antrag einen Betrag von insgesamt 66.202,48 DM geltend gemacht.
Das AG hat mit dem Beschluss v. 29.3.2003 den Antrag des Antragstellers auf Zahlung von Schadensersatz in der genannten Höhe mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Antragsgegner für die aufgrund der Schäden am Gemeinschaftseigentum nach der Behauptung des Antragstellers entstandenen Schäden am Sondereigentum des Antragstellers jedenfalls kein Verschulden treffe. Hinsichtlich des behaupteten Mietausfallschadens wegen der Dachsanierungsarbeiten sei der Vortrag des Antragstellers zum Umfang der Beeinträchtigungen sowie zur Höhe des Anspruches nicht hinreichend substantiiert worden.
Das LG hat die sofortige Beschwerde des Antragstell...