Leitsatz (amtlich)
1. Die Bezeichnung eines Nahrungsergänzungsmittels als "Fatburner" weist nicht i.S der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 09.10.2014 (GRUR 2014, 1224, Rn. 13 - ENERGY & VODKA) lediglich auf eine Eigenschaft des Lebensmittels hin, die alle Lebensmittel der angesprochenen Gattung besitzen. Sie ist auch keine traditionelle Bezeichnung im Sinne des Erwägungsgrundes 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (HCVO), sondern eine gesundheitsbezogene Angabe i.S. von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO und verstößt mangels einer Zulassung der Angabe gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO.
2. Der Verkehr versteht die Angabe "Fatburner" für ein Nahrungsergänzungsmittel dahin, dass bei Einnahme des Produkts eine erhöhte Fettverbrennung durch Beschleunigung des Fett- und Energiestoffwechsels erzielt werden kann, wodurch ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen der Einnahme des Lebensmittels und einer Funktion des menschlichen Organismus, nämlich des (Fett)Stoffwechsels, hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 HCVO überprüft werden kann.
3. Da es sich bei der Angabe "Fatburner" für ein Nahrungsergänzungsmittel nicht um einen Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Nährstoffes oder des Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen nach Art. 10 Abs. 3 HCVO handelt, kommt es nicht darauf an, ob die Anwendung von Art. 10 Abs. 3 HCVO für sogenannte "Botanicals" voraussetzt, dass die Listen nach Art. 13 und 14 dieser Verordnung erstellt sind (offen gelassen von BGH, GRUR 2019, 1299, Rn. 18 f. - Gelenknahrung III).
4. Im Bereich gesundheitsbezogener Angaben für sogenannte "Botanicals" ist jedenfalls Voraussetzung für die nach Art. 28 Abs. 5 oder Abs. 6 HCVO zulässige Nutzung von Angaben, deren Bewertung noch nicht abgeschlossen ist, dass die entsprechenden Claims bereits beantragt worden sind.
Normenkette
UWG §§ 3, 3a, 8 Abs. 1; Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 10 Abs. 1, 3, Art. 12 a), Art. 13-14, 28 Abs. 5-6
Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 312 O 205/17) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25.10.2018, Aktenzeichen 312 O 205/17, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Beklagte kann hierzu binnen 3 Wochen Stellung nehmen.
Gründe
Die zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls nicht geboten. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze.
I. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Unterlassung der sich aus den Klageanträgen zu I. 1.1 bis 1.11 ergebenden Handlungen verurteilt. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung geben keinen Anlass, von dieser Entscheidung abzuweichen. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung durch den Senat gebieten, zeigt die Berufung nicht auf (§§ 520 Abs. 3 Nr. 3, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Zur Begründung wird zunächst wegen der tatsächlichen Feststellungen, der Anträge und des Vortrags in erster Instanz auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung begehrt die Beklagte die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Abweisung der Klage auch im Umfang ihrer Verurteilung.
Die Parteien wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Die Beklagte vertritt weiterhin die Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Angabe "FAT BURNER" bzw. "Fatburner" unter die Regelungen der HCVO falle. Sie legt dazu weitere Unterlagen vor, die "Fatburner"-Produkte zum Gegenstand haben (Anlagen B 18 bis B 21). Mit dem Begriff würden lediglich objektive Informationen über die Beschaffenheit und die Eigenschaft einer Gattung von Lebensmitteln mitgeteilt. Die Frage der Zulässigkeit der Produktbezeichnung "Fat Burner" stelle sich nur bezogen auf die Anlage K 2. Es handele sich allenfalls um eine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe, die zulässigerweise verwendet werde, weil ihr mit der darunter stehenden Angabe "Choline for normal fat metabolism" eine gesundheitsbezogene Angabe beigefügt worden sei, die entgegen der Annahme des Landgerichts mit dem für Cholin zugelassenen Claim "Choline contributes to a normal lipid metabolism" gleichbedeutend sei. Die auch unter dem Gesichtspunkt der Spitzenstellungsbehauptungen angegriffenen Angaben seien - wie vom Verbraucher erkannt - reklameh...