Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von Flugreisekosten des Rechtsanwalts
Normenkette
ZPO § 91
Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 07.01.2008; Aktenzeichen 312 O 92/07) |
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1, 2 ZPO statthaft und gem. § 569 Abs. 1 ZPO zulässig, insbesondere auch rechtzeitig eingelegt worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, weil die Kostenfestsetzung durch das LG zutreffend ist. Die festgesetzten Reisekosten, die mit der Beschwerde allein noch dem Grunde nach und hinsichtlich der Flugreisekosten angegriffen werden, sind nicht zu beanstanden.
1. Die Reisekosten der Partei zu einem Termin sind, wie den zutreffenden Ausführungen der Rechtspflegerin zu entnehmen ist, dem Grunde nach grundsätzlich erstattungsfähig.
2. Dass die Rechtspflegerin die Flugreisekosten festgesetzt hat, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Der Prozessbevollmächtigte ist nicht auf die Anreise mit der Bahn oder dem Pkw beschränkt. Gerade wegen der weiten Entfernung, die den Zeitaufwand bei einer Anreise mit dem Flugzeit um 3 Stunden ggü. der mit der Bahn verkürzt, ist hier die Anreise wegen der damit verbundenen Zeitersparnis mit dem Flugzeug notwendig und erstattungsfähig. Der Anwalt kann grundsätzlich das bequemste Verkehrsmittel wählen. Dahinstehen kann, ob die Vermutung der Beschwerdeführerin, es handele sich um Flüge in der Businessclass, zutrifft, da auch diese erstattungsfähig sind. Im Flugzeug ist lediglich in der Businessclass ein vom Nachbarn uneinsehbares Arbeiten möglich, so dass der Anwalt nicht auf einen Billigflug oder einen Economy-Flug der Lufthansa zu verweisen ist, wie der Senat mehrfach entschieden hat (vgl. HansOLG, Beschluss zu Az. 8 W 144/07). Die Mehrkosten für einen Businessclassflug sind im Verhältnis zum Streitwert auch nicht unangemessen. Fiktive Reisekosten hat die Klägerin nicht beantragt, sondern nur als Hilfsbegründung zur Höhe der beantragten Flugreisekosten gegenüber einer mit der Notwendigkeit einer Übernachtung günstigeren Bahnfahrt vorgetragen. Da die beantragten Flugreisekosten jedoch -wie ausgeführt- zu Recht festgesetzt wurden, war über die fiktiven Übernachtungskosten nicht zu entscheiden.
Fundstellen
Haufe-Index 2033910 |
JurBüro 2008, 432 |
MDR 2008, 1428 |
Rpfleger 2008, 445 |
AGS 2009, 102 |
RVGreport 2008, 396 |
OLGR-Nord 2008, 841 |