Leitsatz (amtlich)

1. Die Angaben "LowCarb" auf der Verpackung eines Proteinmüsli-Produkts und "mit wenig Kohlehydraten" in der Werbung für ein solches Produkt werden vom angesprochenen Verkehr dahin verstanden, dass lediglich ein geringer, nicht aber ein - gegenüber einem vergleichbaren Produkt - geringerer Kohlehydratgehalt des Produkts versprochen wird. Sie unterfallen daher nicht der Angabe "REDUZIERTER [NAME DES NÄHRSTOFFS]-ANTEIL" gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Health-Claim-Verordnung/HCV) und verstoßen mangels einer zugelassene nährwertbezogene Angabe zu kohlehydratarmen Produkten gegen Art. 8 Abs. 1 HCV.

2. Verstünde der Verkehr die Angaben als solche über einen reduzierten Nährstoff(hier Kohlehydrat)-Anteil, wären die Angaben nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 HCV nur dann zulässig, wenn der Unterschied in der Menge des Nährstoffs im Vergleich zu Lebensmitteln derselben Kategorie und in Bezug auf dieselbe Menge angegeben worden wäre.

3. Auch eine markenmäßige Verwendung der Angabe "LowCarb" ist nicht gem. Art. 1 Abs. 3 HCV zulässig, wenn einer solchen Kennzeichnung keine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, die der Verordnung entspricht.

 

Normenkette

UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1; HCV Art. 1 Abs. 3, Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 27.02.2014; Aktenzeichen 406 HKO 28/14)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des LG Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 27.2.2014 abgeändert:

1. Im Wege der einstweiligen Verfügung, der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung, wird der Antragsgegnerin unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verboten, in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ein Proteinmüsli

a) unter Verwendung der Angabe "Low Carb" anzubieten und/oderzu bewerben, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:

- es folgt die jeweils mit "und/oder" verknüpfte bildliche Darstellung von vier Produktverpackungen eines Protein-Müslis vier verschiedener Geschmacksrichtungen mit der Bezeichnung "LOWCARB. ONE" -

und/oder

b) mit der Angabe "mit wenig Kohlehydraten" zu bewerben.

2. Der weiter gehende Verfügungsantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erlassverfahrens und des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zu 1/4 und der Antragsgegnerin zu 3/4 zur Last.

Der Beschwerdewert beträgt EUR 100.000,00.

 

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist überwiegend begründet. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin - zu lit. a) jedenfalls im Umfang der konkreten Verletzungsform - zu, denn die angegriffenen Angaben "LowCarb" (Antrag zu 1. a] - Verpackung) und "mit wenig Kohlehydraten" (Antrag zu 1. b]) - Werbung im Internet gemäß der Anlage Ast 6) verstoßen gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (Health-Claim-Verordnung - im Folgenden: HCV), womit ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG einhergeht (vgl. BGH GRUR 2011, 246 - Gurktaler Kräuterlikör; GRUR 2013, 958 - Vitalpilze), der entsprechende Unterlassungsansprüche der Antragstellerin, die - auch auf dem Gebiet des Vertriebs von (Protein-/Müsli-Produkten (Anlage Ast 2) - Mitbewerberin der Antragsgegnerin ist, begründet (§ 8 Abs. 1 UWG).

1. Bei den angegriffenen Angaben handelt es sich um nährwertbezogene Angaben im Sinne der HCV. Nährwertbezogene Angaben sind nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCV alle Angaben, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es liefert (lit. b] i]), in verminderter oder erhöhter Menge enthält (lit. b] ii]) oder nicht enthält (lit. b] iii]). Zu den erfassten Nährstoffen gehören gerade auch die Kohlehydrate (Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 HCV).

Die Angaben "LowCarb" und "mit wenig Kohlehydraten" weisen auf eine geringe Menge von Nährstoffen - hier Kohlehydraten - hin, so dass Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 lit. b) ii) HCV, jedenfalls aber Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 lit. b) i) HCV, einschlägig ist.

2. Die vorliegend streitigen Angaben haben keinen unmittelbar vergleichenden Charakter. Sie werden vom angesprochenen Verkehr, zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören, dahin verstanden, dass lediglich ein geringer Kohlehydratgehalt des Produkts versprochen wird und nicht ein geringerer Gehalt an Kohlehydraten, was auf ein - auch unbenanntes - Vergleichsobjekt hinweisen könnte. Die Angabe wird vom Verkehr daher entgegen der von der Antragsgegnerin in ihrer Antwort auf die Abmahnu...

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