Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 17.10.2001; Aktenzeichen 318 T 107/01)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 17. Oktober 2001 (Az. 318 T 107/01) wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des weiteren Beschwerdeverfahrens und hat den Antragsgegnern die außergerichtlichen Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Der Geschäftswert des weiteren Beschwerdeverfahrens wird auf 9 5.368,56 (entsprechend DM 10.500,–) festgesetzt.

 

Gründe

Die gemäß §§ 43 Abs.1 Nr.4, 45 Abs.1 WEG, 27, 29 Abs.2, Abs.4, 20, 22 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung leidet nicht an einem Rechtsfehler, auf den allein hin das Rechtsbeschwerdegericht zur Prüfung befugt ist (§ 27 Abs.1 FGG, § 546 ZPO).

Soweit der Antragsteller zur Begründung seines Rechtsmittels in Details neue Tatsachen vorträgt, können diese ohnehin vom Rechtsbeschwerdegericht nicht berücksichtigt werden (§ 27 Abs.1 FGG, § 559 ZPO). Insofern war dem Antragsteller vom Landgericht ausdrücklich Gelegenheit gegeben worden, weiter vorzutragen (Verfügung vom 13.7.01).

Aber auch soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung seinen bisher in den Vorinstanzen gebrachten Vortrag präzisiert, erläutert und wertet, ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich. Der Vorwurf, das Landgericht habe sich nicht eingehend mit der Problematik befasst, verfängt nicht. Vielmehr hat das Landgericht sich ausdrücklich auf die Erwägungen im amtsgerichtlichen Beschluss bezogen und damit zu erkennen gegeben, auf welche Tatsachenbasis es sich stützt und dass es sich die Wertungen des Amtsgerichts vollen Umfangs zu Eigen macht. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Beweisanträge und erstinstanzliche Ausführungen, auf die der Antragsteller in seiner Erstbeschwerde verwiesen hatte, hat das Landgericht nicht verfahrensfehlerhaft übergangen. Die ausdrücklich in Bezug genommenen Schriftsätze vom 26.2.01 und 19.4.01 enthalten ohnehin keine Beweisangebote. Die ursprüngliche Antragsschrift vom 15.12.00 enthält lediglich das Beweisangebot … als Zeugen für die Tatsache, dass dieser zu einem bestimmten Preis bereit sei, die Hausverwaltung zu übernehmen sowie dafür, dass er seit 20 Jahren beanstandungsfrei Hausverwaltungen mache. Darauf kommt es aber unter keinem denkbaren Gesichtspunkt an.

Der Eigentümerbeschluss, mit dem jemand zum Verwalter bestellt wird, ist für ungültig zu erklären, wenn die Bestellung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums widerspricht. Dies ist dann der Fall, wenn in der Person des Gewählten ein wichtiger Grund gegen dessen Bestellung vorliegt (BayObLG WE 1990, 68). Fehlende Eignung des Verwalters kann einen solchen wichtigen Grund darstellen, denn die Auswahl des Verwalters muss dem gemeinschaftlichen Interesse aller Wohnungseigentümer dienen, gemessen am Standpunkt eines vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Beurteilers (vgl. zu diesem Maßstab statt aller Bärmann-Pick-Merle, § 21 Rz. 59 ff).

Mit der Rechtsbeschwerde wird dem Antragsteller jedoch nicht eine weitere Tatsacheninstanz eröffnet zur Frage, ob die wiederbestellte Verwalterfirma persönlich und fachlich geeignet ist oder nicht. Die Begriffe der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Eignung und des wichtigen Grundes sind als generalklauselartige unbestimmte Rechtsbegriffe einzustufen, deren Anwendung mit der Rechtsbeschwerde nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die enge Verknüpfung mit tatsächlichen Fragen beschränkt das Rechtsbeschwerdegericht auf die Kontrolle, ob die Begriffe als solche verkannt sind, ob die Wertungsgrenzen erkannt, die tatsächliche Wertungsgrundlage ausgeschöpft, alle für die Beurteilung maßgeblichen Umstände festgestellt und berücksichtigt sowie die Denk- und Erfahrungssätze beachtet worden sind. Dem Tatrichter verbleibt ein mit der Rechtsbeschwerde nicht nachprüfbarer Bereich der Ausfüllung von unbestimmten Rechtsbegriffen. Ein der Rechtsbeschwerde zugänglicher Rechtsfehler kann allerdings im Subsumtionsvorgang liegen, wenn die Entscheidung des Tatrichters eine durch Tatsachen gestützte vollständige Abwägung der beteiligten Interessen vermissen lässt oder der Tatrichter bei der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat, etwa im Sinne einer unvertretbaren Unter- oder Überbewertung (vgl. zu allem Senat, ZMR 2003, 127 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lassen die Ausführungen der Vorinstanzen Rechtsfehler nicht erkennen.

Rechtsbegriffe sind nicht verkannt worden. Zutreffend legen die Vorinstanzen ersichtlich zugrunde, dass der Verwalter nicht nur fachlich ausreichend qualifiziert sein muss, sondern gegenüber sämtlichen Wohnungseigentümern ein Mindestmaß an Objektivität und Unparteilichkeit zu wahren hat. Ebenso richtig ist indes der Ansatz, wonach der Wohnungseigentümergemeinschaft ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht. Es ist nicht Aufgabe der...

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