Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 03.12.2003; Aktenzeichen 332 O 190/03)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 2, vom 3.12.2003 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerde nach einem Beschwerdewert von 451,94 Euro.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig; sie erweist sich jedoch als unbegründet.

Mit Recht und mit zutreffender Begründung hat die Rechtspflegerin des LG bei der Kostenausgleichung eine Erörterungsgebühr auf beiden Seiten unberücksichtigt gelassen.

Die Parteien haben den Rechtsstreit beendet, indem sie einen Vergleich nach Maßgabe des § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen haben. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. Ob ein Verfahren ohne mündliche Verhandlung einem solchen mit mündlicher Verhandlung gleichzustellen ist, bestimmt sich nach § 35 BRAGO. Nach dieser Vorschrift kommt eine Gleichstellung indessen nur in Betracht, wenn der Rechtsstreit durch eine gerichtliche Entscheidung beendet wird (vgl. im Einzelnen Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 35 Rz. 4). Daran fehlt es hier. Das Gericht hat im Rahmen des § 278 Abs. 6 ZPO lediglich die vorangegangene Einigung der Parteien protokolliert.

Auch aus der unmittelbaren Anwendung des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO ergibt sich nicht, dass eine Erörterungsgebühr festzusetzen wäre. Die Gebühr, die der Sache nach einen Ersatz für die Verhandlungsgebühr darstellt, fällt nur an, wenn es zu einer Erörterung im gerichtlichen Termin kommt (allg. Meinung, vgl. die Nachweise bei Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 31 Rz. 148). Außergerichtliche Vorbesprechungen und sonstige Kontakte der Prozessbevollmächtigten lösen die Erörterungsgebühr nicht aus. Sie werden durch die Prozessgebühr und die Vergleichsgebühr abgegolten. Für die zusätzliche Festsetzung der Erörterungsgebühr fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1119440

MDR 2004, 598

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