Leitsatz (amtlich)
1. Aus §§ 21g Abs. 7 i.V.m. 21e Abs. 9 GVG ergibt sich kein Anspruch auf Überlassung einer Ablichtung eines internen Geschäftsverteilungsplanes.
2. Dem allgemeinen Informationsbedürfnis und Kontrollinteresse der Öffentlichkeit wird mit der Auflegung des Geschäftsverteilungsplans auf der Geschäftsstelle des Gerichts hinreichend Rechnung getragen.
3. Die Übersendung von Ablichtungen des senatsinternen Geschäftsverteilungsplans steht damit im freien Ermessen des zuständigen Gerichts. Es besteht für den Antragsteller insoweit nur ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht aber - von den Fällen der Ermessensreduzierung auf Null abgesehen - ein unmittelbarer Anspruch auf Überlassung von Ablichtungen.
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt als nichtverfahrensbeteiligter Dritter die Überlassung von Ablichtungen des internen Geschäftsverteilungsplans des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts.
Der Antragsteller ist eine Privatperson, die derzeit kein Verfahren vor dem 10. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts betreibt. Er begehrt vielmehr von verschiedensten Gerichten im gesamten Bundesgebiet die Überlassung von Abschriften sowohl der spruchkörperinternen als auch der gerichtlichen Geschäftsverteilungspläne.
Die Antragsgegnerin veröffentlicht ihre gerichtlichen Geschäftsverteilungspläne auf der Internetseite des Gerichts, nicht aber die senatsinternen Geschäftsverteilungspläne.
Bezüglich des hier verfahrensgegenständlichen internen Geschäftsverteilungsplans des 10. Zivilsenats bat der Antragsteller die Antragsgegnerin bereits im Jahr 2018 um die Übersendung von Ablichtungen des Geschäftsverteilungsplans für die Jahre 2017 und 2018. Diese wurden ihm per E-Mail am 13.12.2018 in elektronischer Form übermittelt. In dem Übersendungsschreiben wird darauf hingewiesen, dass die Übersendung ohne Anerkennung eines entsprechenden Rechtsanspruchs und als absolute Ausnahme erfolge (Bl. 14 d.A.). Mit Schreiben vom 23.1.2019 bat der Antragsteller erneut um die Übersendung des internen Geschäftsverteilungsplanes sowohl für den 10. Zivilsenat als nunmehr auch für den 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts, allerdings bezogen auf das Jahr 2019. Die Antragsgegnerin gewährte daraufhin mit Schreiben vom 25.1.2019 (Bl. 11 d.A.) eine Einsichtnahme in die begehrten Geschäftsverteilungspläne auf der Präsidialgeschäftsstelle, führte hinsichtlich der Überlassung von Abschriften aber aus, dass eine ausstehende Entscheidung des BGH zu dieser Frage abgewartet werden solle. Hiermit war der Antragsteller nicht einverstanden und begehrte eine rechtsmittelfähige Entscheidung (Bl. 12 d.A.). Mit Schreiben vom 9.4.2019 lehnte die Antragsgegnerin daraufhin den Antrag auf Überlassung von Abschriften der Geschäftsverteilungspläne für das Jahr 2019 ab (Bl. 60 d.A.). Mit daraufhin beim Senat am 15.4.2019 eingegangenem Schriftsatz beantragte der Antragsteller die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren nach § 23 EGGVG mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Ablichtungen der begehrten Geschäftsverteilungspläne des 10. und 2. Zivilsenats zu überlassen. Gleichzeitig begehrte er die Überlassung von Ablichtungen des internen Geschäftsverteilungsplanes des für das Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG zuständigen Senats. Der Senat lehnte den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels ausreichender Darlegung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse mit Beschluss vom 7.5.2019 ab, übersandte dem Antragsteller aber gleichzeitig Abschriften des internen Geschäftsverteilungsplans des Senats (Bl. 11 VKH-Heft, bzw. Bl. 108 d.A.). Mit Schreiben vom 17.5.2019, eingegangen bei Gericht am selben Tage, stellte der Antragsteller sodann den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG auch ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, allerdings nunmehr beschränkt auf die Übersendung des Geschäftsverteilungsplans des 10. Senats, sowie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzgl. der Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG (Bl. 116 ff. d.A.). Der Senat gewährte dem Antragsteller die Wiedereinsetzung mit Beschluss vom 23.5.2019 (Bl. 124 d.A.).
Der Antragsteller meint, er habe einen Anspruch auf Überlassung von Ablichtungen des internen Geschäftsverteilungsplans des 10. Zivilsenats für das Jahr 2019. Er habe ein berechtigtes Interesse zu erfahren, wer gesetzlicher Richter des Senats sei, beispielsweise bei Einzelrichterentscheidungen (Bl. 3 d.A.). Die Verweigerung von Überlassung von Ablichtungen sei nicht demokratisch. Wer nichts zu verbergen habe, könne auch alles offen legen (Bl. 4 d.A.). Ihm stehe unstreitig ein Einsichtsrecht in den verfahrensgegenständlichen Geschäftsverteilungsplan auf der Geschäftsstelle zu. Dann habe er aber auch einen Anspruch auf Überlassung von Kopien. Es sei nicht nachzuvollziehen, den Antragsteller auf die...