Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 03.01.2005; Aktenzeichen 318 T 1/04) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 3.1.2005 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem OLG wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 3.1.2005 ergangenen Beschluss des LG ist zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, 22 Abs. 1, 27 Abs. 1, 29 FGG), jedoch unbegründet. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
I. Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft ... in Hamburg. Die Antragstellerin begehrt die Unterlassung des Betriebs einer Waschmaschine und eines Wäschetrockners im Keller der Antragsgegner sowie die Beseitigung der in diesen Keller verlegten Wasserleitung und des Abwasserabflusses.
Nachdem zunächst das AG Hamburg-Barmbek den Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegnern aufzugeben, die Waschmaschine und den Wäschetrockner nicht mehr zu nutzen oder nutzen zu lassen und die aus ihrem Sondereigentum dorthin verlegte Wasserleitung und den Abwasserabfluss zu beseitigen, mit Beschl. v. 16.9.2003 zurückgewiesen hatte, hat das LG die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde mit Beschl. v. 3.1.2005 ebenfalls zurückgewiesen. Wegen weiterer Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf die Beschlüsse des AG (Bl. 44 ff. d.A.) und des LG (Bl. 73 ff. d.A.) verwiesen.
Das LG hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Ansprüche der Antragstellerin auf Beseitigung und Unterlassung verwirkt seien. Der Ehemann der Antragstellerin habe die Veränderungen an den Wasserleitungen, die für jeden Nutzer der Wohnungsanlage ohne weiteres deutlich sichtbar seien, mindestens acht Jahre lang ohne Beanstandungen hingenommen. Der Anschluss des Kellers an die Wasserversorgung sei spätestens im Jahre 1984 geschehen, die gerügten Veränderungen der Leitungen seien im Zusammenhang mit dem Einbau der Wasserzähler im Jahr 1992 vorgenommen worden. Der Betrieb der Waschmaschine und des Wäschetrockners erfolge seit der Vermietung der Wohnung an die Eheleute B. im Jahr 1984. Dass die vom Ehemann der Antragstellerin im Jahr 2000 beanstandeten Auswirkungen des Betriebs dieser Geräte wie verstärkte Feuchtigkeit und Wäschegeruch erstmals im März 2000 aufgetreten sein sollen, sei nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Behauptung, dass der Verbrauch von Wasser und Strom zum Betrieb der Waschmaschine und des Wäschetrockners auf Kosten der Gemeinschaft geschehe, entbehre jeder Grundlage. Die bereits ggü. dem Ehemann der Antragstellerin eingetretene Verwirkung der Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche wirke auch ggü. der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin.
Gegen diesen Beschluss des LG wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen weiteren Beschwerde. Sie behauptet, dass ihr der Umstand, dass Wasserleitungen verlegt und eine Waschmaschine installiert wurde, erst deutlich geworden sei, als die Tochter der Eheleute B. nach ihrem Auszug wöchentlich etliche Körbe Wäsche zu ihren Eltern gebracht habe. Die Beeinträchtigungen durch Gestank und Feuchtigkeit im Haus seien erst ab diesem Zeitpunkt entstanden. Damit sei der vom LG zugrunde gelegte Zeitpunkt für die Frage der Verwirkung nicht entscheidungserheblich.
Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des LG Hamburg vom 3.1.2005 (LG Hamburg, Beschl. v. 3.1.2005 - 318 T 1/04) aufzuheben und entsprechend dem Antrag in erster Instanz den Beschwerdegegnern aufzugeben, die Waschmaschine und den Wäschetrockner, die in ihrem Kellerraum im Gebäude ... Hamburg, aufgestellt sind, nicht mehr zu nutzen oder nutzen zu lassen und die aus ihrem Sondereigentum dorthin verlegte Wasserleitung und den Wasserabfluss zu beseitigen.
Die Antragsgegner beantragen, die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen.
Sie meinen, dass das LG zu Recht von der Verwirkung der Ansprüche der Antragstellerin nach zumindest acht Jahren ausgegangen ist. Die Behauptungen der Antragstellerin über Beeinträchtigungen durch Gestank und Feuchtigkeit im Haus und über den Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens dieser Beeinträchtigungen seien nicht erwiesen. Ebenso habe die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass erst durch die vorgeblichen Beeinträchtigungen Kenntniserlangung von den Leitungen möglich gewesen sei.
II. Die von der Antragstellerin mit der sofortigen weiteren Beschwerde angegriffene Entscheidung des LG ist aufrechtzuerhalten. Die Auffassung des LG, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche verwirkt sind, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Dass die Antragstellerin von den Antragsgegnern verlangt, die aus deren Wohnung in den zu der Wohnung gehörigen Kellerraum verlegte Wasserleitung und den Abwasserabfluss zu beseitigen ...