Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 08.11.2004; Aktenzeichen 324 O 681/04) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 8.11.2004 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde nach einem Streitwert von 15.000 EUR.
Gründe
Die gem. §§ 567,569 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Zwar ist das Landgericht Hamburg gem. § 17 ZPO für den geltend gemachten Antrag auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung örtlich zuständig, da die Antragsgegnerin ihren Sitz in Hamburg hat. Die Antragsgegnerin ist jedoch nicht passivlegitimiert, da § 8 des ARDStaatsvertrages in der Fassung vom 25./26. 9.2003 bestimmt, dass verantwortlich für Gegendarstellungen zu Sendungen des Gemeinschaftsprogramms die Landesrundfunkanstalt ist, die die entsprechende Sendung in das Gemeinschaftsprogramm eingebracht hat.
Danach kann nur ein Anspruch gegen den W. R. bestehen.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Bestimmung des § 8 des Staatsvertrages nicht verfassungswidrig. Sie verstößt insbesondere nicht gegen die Regelungen über die Gesetzgebungskompetenz des Bundes und der Länder gem. §§ 70 ff GG.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, unterliegt das Presserecht, insbesondere die Regelung von Gegendarstellungsansprüchen der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder gem. Art. 70 Abs.1 GG.
Diese waren demnach auch befugt, über die Ausgestaltung des Gegendarstellungsrechtes öffentlichrechtliche Verträge zu schließen.
Dies wird von der Antragstellerin auch nicht in Frage gestellt, die allerdings meint, durch die Verlagerung der Passivlegitimation aller Gegendarstellungsansprüche allein auf die einbringende Anstalt werde zugleich eine Gerichtsstandsregelung getroffen, die gegen Art. 72 Abs.1 und 2, 74 Abs.1 Nr.1 GG verstoße, da die Zuständigkeitsregeln als Teil des Verfahrensrechtes der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterliegen.
Dem ist nicht zu folgen.
Art. 8 des ARDVertrages enthält keine Gerichtsstandsregel, vielmehr ist der sich aus § 17 ZPO ergebende Gerichtsstand lediglich Folge der materiell-rechtlichen Regelung der Passivlegitimation von Gegendarstellungsansprüchen. Dies stellt indessen keine Besonderheit dar, sondern ist letztlich notwendige Folge eines jeden materiellen Anspruchs.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Verlagerung der Passivlegitimation auf eine bestimmte Sendeanstalt die Durchsetzung des durch Art. 2 GG garantierten Gegendarstellungsanspruchs unzulässig einschränkt. Art. 8 Abs.3 des ARDVertrages stellt sicher, dass der Betroffene unverzüglich Auskunft darüber erhält, gegen welche Sendeanstalt der Anspruch gerichtet werden muss.
Durch § 8 Abs.2 des ARDVertrages wird garantiert, dass die erwirkte Gegendarstellung von allen Sendern verbreitet wird.
Der Nachteil für den Betroffenen besteht allein darin, dass er sich nicht, wie im vorausgegangenen Staatsvertrag vorgesehen, die ihm genehme Sendeanstalt als Antragsgegnerin und damit das Gericht aussuchen kann, bei dem der Antrag gestellt wird. Dass der Betroffene sich nicht an ein Gericht seiner Wahl wenden kann, stellt jedoch keine Verletzung seiner verfassungsmäßig garantierten Rechte dar. Dies ist in der Zivilrechtspflege der Regelfall und rechtsstaatlich nicht zu beanstanden. Dass dies bezüglich anderer presse-rechtlicher Ansprüche abweichend gehandhabt wird, beruht darauf, dass es sich dabei – im Unterschied zum Gegendarstellungsanspruch um Ansprüche aus unerlaubter Handlung handelt, für die § 32 ZPO gilt.
Ob der Staatsvertrag auch eine andere Regelung hätte treffen können, ist hier nicht zu erörtern. Die in § 8 vorgesehene Regelung ist jedenfalls sachdienlich, dient der Klarheit und enthält auch deshalb keine unzulässige Einschränkung des Rechtsschutzes des Betroffenen.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs.1 ZPO zurückzuweisen.
Unterschriften
Raben, Lemcke, Meyer
Fundstellen