Leitsatz (amtlich)
1. Im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO ist, sofern noch kein Eingangsgericht mit der Sache befasst worden ist, dasjenige OLG für die Zuständigkeitsbestimmung zuständig, in dessen Bezirk eine der Personen, die verklagt werden sollen, ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.
2. Wird der Antrag gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO bei einem mangels allgemeinen Gerichtsstands eines Streitgenossen örtlich unzuständigen OLG gestellt, so findet die Verweisung gem. § 281 ZPO statt.
Tenor
Das Verfahren wird an das OLG Düsseldorf verwiesen.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat mit dem am 30.12.2005 bei dem Hanseatischen OLG eingegangenen Antrag zunächst beantragt, das LG Hamburg als zuständiges Gericht für die gegen die Antragsgegner zu 1) und 2) zu erhebende Klage zu bestimmen. Die Antragstellerin beabsichtigt, die Antragsgegner zu 1) und 2) - ehemalige Partner einer in das Partnerschaftsregister bei dem AG Essen eingetragenen, inzwischen beendeten Rechtsanwaltspartnerschaftsgesellschaft mit Sitz in Düsseldorf - als Gesamtschuldner auf Rückzahlung eines im August 2001 irrtümlich ein zweites Mal bezahlten Honorarbetrages zu verklagen. Der Antragsgegner zu 1) wohnt in Meerbusch, der Antragsgegner zu 2) wohnt in München. Auf den Hinweis des Gerichts über die örtliche Unzuständigkeit beantragt die Antragstellerin nunmehr hilfsweise die Verweisung an das OLG Düsseldorf.
II. Das Verfahren war auf Antrag der Antragstellerin gem. § 281 ZPO an das OLG Düsseldorf zu verweisen. Befasst ein Antragsteller das örtlich unzuständige Gericht mit einem Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung, so ist die Verweisung nach § 281 ZPO statthaft. Zwar ist diese Vorschrift unmittelbar nur auf das Urteilsverfahren anwendbar, findet jedoch anerkanntermaßen auch auf andere Verfahrensarten der ZPO - etwa dasjenige der Zwangsvollstreckung oder des einstweiligen Rechtsschutzes - entsprechende Anwendung (Zöller, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 281 Rz. 2, m.w.N.).
Das Hanseatische OLG ist für die Entscheidung über den auf Zuständigkeitsbestimmung gerichteten Antrag gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO örtlich nicht zuständig. Ihm ist eine - ggf. auch abschlägige - Sachentscheidung über das Bestimmungsgesuch daher verwehrt.
Haben in einem Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Streitgenossen ihren allgemeinen Gerichtsstand nach § 12 ff. ZPO in den Bezirken verschiedener OLG und fehlt es an einem "zuerst mit der Sache befassten Gericht" i.S.d. § 36 Abs. 2 ZPO, weil Klage noch nicht erhoben ist, so entscheidet dasjenige OLG, welches von dem Antragsteller als erstes mit dem Bestimmungsverfahren befasst wird (BayObLG NJW 1999, 1296; OLG Karlsruhe v. 30.6.1998 - 11 AR 9/98, OLGReport Karlsruhe 1998, 302 = MDR 1998, 1305 = NJW 1998, 3359; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 36 Rz. 4). Hierbei ist allerdings nur ein solches OLG örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich der allgemeine Gerichtsstand eines der Streitgenossen befindet (BayObLG NJW 1999, 1296). Denn nur in dessen Zuständigkeitsbereich liegt ein potentiell zuständiges, mit der Sache erstmals befasstes Eingangsgericht i.S.d. § 36 Abs. 2 ZPO. Andernfalls wäre die Zuständigkeitsordnung des § 36 ZPO zugunsten einer beliebigen Freiheit der Wahl des bestimmenden Gerichts durch den Antragsteller ausgehebelt.
Vorliegend haben weder der Antragsgegner zu 1) noch der Antragsgegner zu 2) ihren allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) im Zuständigkeitsbereich des Hanseatischen OLG. Der Antragsgegner zu 1) ist im Bezirk des OLG Düsseldorf, der Antragsgegner zu 2) im Bezirk des OLG München wohnhaft. Die von der Antragstellerin bekundete Absicht der Klageerhebung vor dem - erkennbar örtlich unzuständigen - LG Hamburg begründet, solange Klage nicht tatsächlich erhoben ist, aus den vorgenannten Gründen nicht die örtliche Zuständigkeit des um Gerichtsstandsbestimmung angerufenen Gerichts.
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 8.7.1999 - 19 AR 10/99, OLGReport Karlsruhe 1999, 380, steht dem nicht entgegen. Denn im Unterschied zur hiesigen Konstellation war in dem der vorgenannten Entscheidung zugrundeliegenden Fall die Hauptsacheklage bei einem im Bezirk des OLG gelegenen Eingangsgericht bereits erhoben, als der Bestimmungsantrag erfolgte. Ist Klage bereits erhoben, so greift die ausdrückliche Zuständigkeitsregelung des § 36 Abs. 2 ZPO ein.
Fundstellen