Entscheidungsstichwort (Thema)

"Rückfestetzung von PKH-Gebühren"

 

Leitsatz (amtlich)

Wenn der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt seine Gebühren aufgrund eines obsiegenden Urteils erster Instanz im eigenen Namen gem. § 126 ZPO beigetrieben hat, kann der Gegner diese Kosten gem. § 91 Abs. 4 ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den beigeordneten Rechtsanwalt rückfestsetzen lassen, wenn er im höheren Rechtszug obsiegt.

 

Normenkette

ZPO § 91 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 24.05.2011; Aktenzeichen 324 O 587/08)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.11.2012; Aktenzeichen VI ZB 64/11)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 31.5.2011 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 24, vom 24.5.2011, mit dem die von den Klägervertretern an die Beklagtenpartei zu erstattenden Kosten auf 1.032,85 EUR nebst Zinsen festgesetzt worden sind, wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass diese Kosten nebst Zinsen von Rechtsanwalt Dr. A. H. St. zu erstatten sind.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von EUR 1.032,85 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist dem Kläger auf dessen Prozesskostenhilfeantrag hin vom LG beigeordnet worden. Nachdem der Kläger in erster Instanz obsiegt hat, hat sein Prozessbevollmächtigter die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen gegen die Beklagte aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des LG vom 15.5.2009 im eigenen Namen beantragt. Auf diesen Antrag hat das LG am 12.6.2009 einen entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschluss über EUR 1.024,30 nebst Zinsen erlassen, woraufhin die Beklagte den festgesetzten Betrag nebst Zinsen von 8,55 EUR (= 1.032,85 EUR) an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gezahlt hat. Nachdem das OLG mit Urteil vom 17.11.2009 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen hat, hat der BGH mit Urteil vom 1.2.2011 das Urteil des OLG aufgehoben, das Urteil des LG abgeändert, die Klage abgewiesen und den Kläger zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt. Auf Antrag der Beklagten hat der Rechtspfleger des LG den von der Beklagten auf den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.6.2009 gezahlten Betrag von insgesamt EUR 1.035,85 mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.5.2011 nebst Zinsen rückfestgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers, der im Kern vorbringt, die Kostenfestsetzung könne sich nicht gegen den Prozessbevollmächtigten persönlich richten. § 91 Abs. 4 ZPO sei auf den Prozessbevollmächtigten nicht anwendbar, wie das Hanseatische OLG in dem Verfahren 4 W 120/11 festgestellt habe.

Mit Beschluss vom 30.6.2011 hat der Rechtspfleger des LG der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat er - unter Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen eines in der Sache entgegenstehenden Beschlusses des vierten Zivilsenats vom 3.6.2011 (Az.: 4 W 120/11) - ausgeführt, die Beklagte habe einen Anspruch auf Rückerstattung zumindest entsprechend § 717 Abs. 2 ZPO, der der Rückfestsetzung zugänglich sei. Der Klägervertreter sei Partei des Kostenfestsetzungsverfahrens. Auf dieses Verfahren seien die §§ 103 ff. ZPO entsprechend anwendbar, so

dass eine Rückfestsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren für die wie hier unstreitige Zahlung möglich sei. § 91 Abs. 4 ZPO sei auf die vorliegende Konstellation zumindest entsprechend anwendbar. In dieser Vorschrift werde zwar geregelt, dass zu den Kosten des Rechtsstreits auch Kosten gehören, "die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat". Der beigeordnete Anwalt sei aber im Verfahren nach § 126 ZPO Partei des Verfahrens, weshalb die Vorschrift zumindest entsprechend anwendbar sei.

II. Der sofortigen Beschwerde bleibt der Erfolg versagt.

1. Die (sofortige) Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist zwar nach den §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässig. Da der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Ausübung seines Beitreibungsrechts nach § 126 Abs. 1 ZPO den Antrag auf Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen gegen die Beklagte im eigenen Namen gestellt hat, ist nicht seine Partei, sondern der Prozessbevollmächtigte selbst Partei des Kostenfestsetzungsverfahrens. Daher kann der Prozessbevollmächtigte auch aus eigenem Recht Rechtsmittel einlegen (Hanseatisches OLG, Beschl. v. 3.6.2011 - 4 W 120/111; vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 126 Rz. 8).

2. Die sofortige Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Rechtspfleger des LG hat die Rückfestsetzung der von der Beklagten an den beigeordneten Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 12.6.2009 gezahlten Kosten zu Recht vorgenommen. Der Senat vermag sich der Auffassung des vierten Zivilsenats nicht anzuschließen, eine Rückfestsetzung der nach § 12...

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