Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 19.07.2006; Aktenzeichen 322 O 37/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Juli 2006 - Geschäfts-Nr.: 322 O 37/06 - wie folgt abgeändert:
Der Widerspruch der Kläger vom 21. Dezember 2005 gegen den Teilungsplan des Amtsgerichts Hamburg vom 10. Januar 2006 ¡m Verteilungsverfahren Az.: 71a K 1/05 wird in Höhe von EUR 7.378,51 für begründet erklärt.
Der Teilungsplan wird dahingehend geändert, dass die Kläger in ihrer Forderung in Höhe von EUR 7.373,51 gesamtschuldnerisch vor derjenigen des Beklagten in Höhe von EUR 7.378,51 zu befriedigen sind.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen und zu den Gründen der Berufungsentscheidung folgendes ausgeführt:
I.
Die Kläger erheben gegen den Beklagten Widerspruchsklage im Hinblick auf den vom Amtsgericht Hamburg in dem Zwangsversteigerungsverfahren 71a K 1/05 aufgestellten Teilungsplan vom 10. Januar 2006. Die Parteien streiten darum, wer von ihnen den Restbetrag in Höhe von EUR 7.378,51 aus dem Versteigerungserlös beanspruchen kann. Eigentümer des versteigerten Grundstücks war Herr Pxxx ?xxx über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagten zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, unstreitig hätten sich die im Rang der Zwangssicherungshypothek der Kläger (Nr. 9 in Abteilung III des Grundbuchs) vorgehenden Grundpfandrechte (Nrn. 5 bis 8 in Abteilung III des Grundbuchs) in Eigentümergrundschulden umgewandelt. Ein Löschungsanspruch aus § 1179a BGB sei aufgrund des Zuschlags in der Zwangsversteigerung nicht mehr erfüllbar; er sei hier auch nicht durch eine Vormerkung abgesichert und damit nicht insolvenzfest gewesen. Im Übrigen könne dahinstehen, ob auch der gesetzliche Löschungsanspruch insolvenzfest sein könne, dies gelte jedenfalls nicht für die Kläger als Inhaber einer Zwangssicherungshypothek - das reiche nicht aus, um sie vor anderen Insolvenzgläubigern zu bevorzugen. Das Landgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Gesamtvollstreckungsordnung ( BGH, Urteil vom 15. Juli 1999, IX ZR 239/98, BGHZ 142, 208 ff.)
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger. Zur Begründung tragen sie - wie bereits in erster Instanz - vor, der Löschungsanspruch der Kläger hinsichtlich der vorrangigen Eigentümergrundschulden führe dazu, dass sie insoweit deren Anspruch auf den zuzuteilenden Erlösanteil in Höhe von EUR 7.378,51 hätten. Durch die Zuschlagserteilung sei an die Stelle des Grundstücks der Versteigerungserlös getreten, an ihm würden sich die durch den Zuschlag erloschenen Rechte fortsetzen. Der Löschungsanspruch der Kläger sei ausweislich § 1179a Abs. 1 Satz 3 BGB in gleicherweise gesichert, als wenn zu seiner Sicherung eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen worden wäre, damit sei der Anspruch insolvenzfest. Die vom Landgericht zugrundegelegte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Gesamtvollstreckungsverfahren sei auf das Insolvenzverfahren nicht übertragbar, hier gelte § 88 InsO.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des am 19. Juli 2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg, Az 322 O 37/06
1.
der Widerspruch der Kläger vom 21. Dezember 2005 gegen den Teilungsplan des Amtsgerichts Hamburg vom 10. Januar 2006 im Verteilungsverfahren Az.: 71a K 1/05 wird in Höhe von EUR 7.378,51 für begründet erklärt,
2.
der Teilungsplan wird dahingehend geändert, dass die Kläger in ihrer Forderung in Höhe von EUR 7.378,51 gesamtschuldnerisch vor derjenigen des Beklagten in Höhe von EUR 7.378,51 zu befriedigen sind.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
In seiner Berufungserwiderung verteidigt der Beklagte das erstinstanzliche Urteil und führt weiter aus, es könne dahin stehen, ob der Surrogatanspruch insolvenzfest sei, jedenfalls bestehe ein solcher Anspruch nur auf Befriedigung aus der Insolvenzmasse. Die Kläger könnten allenfalls Auskehr aus der Masse nach der Verteilung verlangt, dieser Anspruch sei aber noch nicht fällig. Im weiteren Verlauf führt der Beklagte aus, der Löschungsanspruch der Kläger sei als weiteres Mittel der Einzelzwangsvollstreckung zu qualifizieren, die nach Insolvenzeröffnung nicht mehr zulässig sei, eine Besicherung scheide aus. Im Übrigen könne sich an dem Surrogat kein bevorzugtes Sicherungsrecht fortsetzen, da die Zwangsvollstreckung aus der Zwangssicherungshypothek gemäß § 90 InsO für die Dauer von sechs Monaten nach Insolvenzeröffnung unzulässig gewesen sei.
II.
Die nach §§ 115 Abs. 1 ZVG, 878 Abs. 1 ZPO zulässige Widerspruchsklage ist begründet, weil den Klägern ein besseres Recht an dem nach Ziffer 8 des Teilungsplans zu verteilenden ...