Leitsatz (amtlich)
Betreiben zwei getrennte Bekleidungsunternehmen mit identischer Firma (hier: Peek & Cloppenburg KG) seit Jahrzehnten ihre Bekleidungshäuser jeweils nur in getrennten Wirtschaftsräumen im Bundesgebiet (Nord und Süd) und wurde bisher die Gleichnamigkeit der Firmen bei der regionalen Werbung und bei der Ausgabe von Geschenkgutscheinen in den betreffenden Bekleidungshäusern hingenommen, so wird diese Gleichgewichtslage nicht wesentlich verändert, wenn auf der Vorderseite von (mit einem Geldguthaben aufladbaren) Shoppingcards, die nur im "eigenen" Wirtschaftsraum verteilt werden und gültig sind, ebenfalls nur die Firmenbezeichnung ohne aufklärenden Zusatz steht, die ausreichende Aufklärung aber auf der Kartenrückseite erfolgt.
Normenkette
MarkenG § 15
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 22.11.2007; Aktenzeichen 327 O 711/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 27, vom 22.11.2007 abgeändert.
Die Beschlussverfügung des LG vom 30.10.2007 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Verfügungsantrag wird einschließlich des in der Berufungsverhandlung gestellten Hilfsantrages und des Hilfs-Hilfsantrages zurückgewiesen
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
und beschlossen:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 100.000 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Parteien betreiben - jeweils unter der Firma "Peek & Cloppenburg KG" - den Einzelhandel mit Textilien. Sie sind, obwohl sie übereinstimmend firmieren, rechtlich und wirtschaftlich eigenständige, konkurrierende Unternehmen und führen ihre Bekleidungshäuser in bestimmten Regionen der Bundesrepublik Deutschland jeweils getrennt, so dass dort jeweils entweder nur die Antragstellerin oder nur die Antragsgegnerin unter "Peek & Cloppenburg" mit Bekleidungshäusern vertreten ist.
Die Antragstellerin beanstandet das Ausgeben von Shoppingcards (in zwei bestimmten Versionen) als Verletzung ihrer - der Antragstellerin - Firmen- und Namensrechte sowie als wettbewerbswidrig und nimmt die Antragsgegnerin deswegen im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung in Anspruch.
Über viele Jahre, zuletzt in einer Festlegung vom 6.4.1990, waren sich die Parteien darin einig, Bekleidungshäuser unter der Bezeichnung "Peek & Cloppenburg" in den aufgeteilten Wirtschaftsräumen stets nur durch eine Seite betreiben zu lassen; demgemäß wurden von der Antragstellerin die Wirtschaftsräume Süd "belegt":
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen (mit Ausnahme von Ost-Westfalen), Süd-Hessen, Süd-Sachsen-Anhalt, Sachsen (im Westen) und Thüringen; sowie von der Antragsgegnerin folgende Wirtschaftsräume Nord:
Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Ost-Westfalen (mit Münster, Bielefeld und Paderborn), Nord-Hessen, Nord-Sachsen-Anhalt und Ost-Sachsen (mit Dresden und Chemnitz).
Die Parteien haben ihre Werbekampagnen herkömmlich und ganz überwiegend immer unabhängig und getrennt voneinander für ihre jeweiligen Bekleidungshäuser durchgeführt. Es hat aber auch ein Zusammenarbeiten gegeben; für einen Zeitraum zwischen 1996 und Februar 2000 schalteten sie gemeinsam bundesweite Werbung in überregionalen Magazinen und Zeitschriften.
Nachdem die werbliche Zusammenarbeit der Parteien im Februar 2000 mit einer Werbekampagne ihr Ende gefunden hatte, setzte die Antragstellerin ihre eigenen Werbeaktivitäten allein fort, und zwar mit einer Reichweite auch in die von der Antragsgegnerin "belegten" Wirtschaftsräume Nord hinein. Wegen solcher Werbeaktivitäten in den Jahren 2001-2002 bzw. 2004 wurde die hiesige Antragstellerin von der Antragsgegnerin u.a. auf Unterlassung in Anspruch genommen (vgl. z.B. das Senatsurteil umgekehrten Rubrums vom 4.8.2005, OLG Hamburg 3 U 12/04, MagazinDienst 2006, 1009 = Anlage ASt 1). Weitere Werbeaktivitäten der hiesigen Antragstellerin führten zu Verfügungsverfahren, in denen die Antragstellerin vom LG jeweils zur Unterlassung verurteilt und in denen die Berufung jeweils zurückgewiesen wurde, so mit den Senatsurteilen umgekehrten Rubrums vom 17.1.2008 (3 U 142/07 und 3 U 143/07) und vom 24.1.2008 (3 U 129/07 und 3 U 130/07).
Das vorliegende Verfügungsverfahren betrifft das Ausgeben von Shoppingcards der Antragsgegnerin in zwei Versionen, und zwar der sog. "Aktions-Shoppingcard" mit dem vorgeladenem "10 EUR"-Guthaben (vgl. unter lit. a der Beschlussverfügung) und der Shoppingcard ohne Wertangabe (lit. b der Beschlussverfügung).
Die Shoppingcards in beiden Versionen werden ausschließlich in den Bekleidungshäusern der Antragsgegnerin in den Wirtschaftsräumen Nord ausgegeben, haben die Größe von Kreditkarten und können mit einem Guthaben aufgeladen werden. Die Shoppingcards sind in beiden Versionen (Aktions-Shoppingcard mit "10 EUR"-Guthaben und Shoppingcard ohne Wertangabe) folgendermaßen gestaltet:
I. Auf der Vorderseite der Shoppingcard steht jeweils oben "Shoppingcard" und j...