Entscheidungsstichwort (Thema)

"Telefonische Angebote aus dem Abonnementbereich"

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Verwendung einer vorformulierten Klausel, mit der die Einwilligung des Verbrauchers in Werbeanrufe eingeholt wird, ist grundsätzlich zulässig.

2. Die Verwendung einer Klausel auf der Teilnehmerkarte für ein einer Zeitschrift beigefügtes Gewinnspiel, welche sich unter der Rubrik "Telefonnr." befindet und lautet: "zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der Z GmbH, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden" verstößt gegen die §§ 3,4 Nr. 11, 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG i.V.m. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie inhaltlich über den erkennbaren Zweck eines derartigen Gewinnspiels hinausgeht.

3. Die Verwendung der Klausel ist außerdem wegen Intransparenz gemäß den §§ 3,4 Nr. 11, 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG i.V.m. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und gem. § 4 Nr. 5 UWG wettbewerbswidrig.

 

Normenkette

UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 7 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. BGB § 307, § 4 Nr. 5

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 13.11.2008; Aktenzeichen 315 O 287/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.04.2011; Aktenzeichen I ZR 50/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg - Zivilkammer 15 - vom 13.11.2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 36.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist eine Vereinigung zur Förderung gewerblicher Belange i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, die Beklagte ein Tochterunternehmen der Axel-Springer AG. Sie akquiriert Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements, die dann an die Verlage weiterveräußert werden.

In der "Autobild" der 40. Kalenderwoche (der ersten Oktoberwoche) des Jahres 2007 befand sich ein sog. Beihefter, auf dem ein von der Beklagten unstreitig jedenfalls mit veranstaltetes Gewinnspiel ausgelobt wurde. Auf der dazugehörigen Teilnahmekarte sind mehrere Zeilen zum Ausfüllen durch den Spielteilnehmer vorgesehen, unter denen sich jeweils vorgedruckt die Angaben befinden, die auf der betreffenden Zeile einzutragen sind (Name, Vorname usw.). Unter einer Zeile befindet sich die folgende Angabe. "Telefon-Nr. (zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der Z GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden)." Der Beihefter mit dem Gewinnspiel ist nachstehend eingeblendet:

Nach Auffassung des Klägers ist die Bewerbung des Gewinnspiels wettbewerbswidrig, weil die Beklagte versuche, sich das Einverständnis der Teilnehmer zu Telefonwerbung zu erschleichen. Dies verstoße gegen das Transparenzgebot nach § 4 UWG und gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Außerdem stelle die vorformulierte Einwilligung in Werbeanrufe eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Schließlich sei die Klausel drucktechnisch so klein gehalten, dass sie leicht überlesen werde.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall bis zu 250.000 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, für die Teilnahme an einem Gratis-Gewinnspiel wie aus der mit diesem Beschluss in Kopie verbundenen Anlage ersichtlich zu werben, soweit sich unter der Rubrik "Telefon-Nr." folgender Hinweis befindet:

"(Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der Z GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden)"

Das LG Hamburg hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, wobei dem Tenor als Anlage eine Kopie des oben eingeblendeten Beihefters angefügt worden ist. Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Tatbestand des Urteils Bezug genommen.

Mit ihrer hiergegen eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Sie wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlichen Ausführungen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Dem vorliegenden Verfahren ist ein einstweiliges Verfügungsverfahren vorangegangen (LG Hamburg 315 O 869/07, HansOLG 5 U 63/08). Der Senat hat den Inhalt der Verfügungsakte zum Gegenstand auch dieses Verfahrens gemacht.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache erfolglos. Die Verurteilung der Beklagten ist zu Recht erfolgt. Im Einzelnen:

1. Gegenstand des Verfahrens und der Berufung ist das Verbot, für die Teilnahme an einem Gratis-Gewinnspiel in der konkreten Verletzungsform der Anlage K 1 zu werb...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge