Normenkette

UrhG §§ 13, 15 Abs. 2, §§ 19a, 97 Abs. 2; ZPO § 287 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 21.04.2015; Aktenzeichen 310 O 70/14)

 

Nachgehend

OLG Hamburg (Urteil vom 11.05.2021; Aktenzeichen 5 U 81/15)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts vom 21.04.2015, Az. 310 O 70/14, abgeändert und im Tenor hinsichtlich Ziffer 1. wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 600,- EUR vom 14.12.2013 bis zum 30.04.2014, auf 300,- EUR ab dem 01.05.2014 und auf weitere 300,- EUR ab dem 22.05.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage - soweit noch rechtshängig - abgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten, die durch die Termine vom 11.09.2014 und 29.01.2015 angefallen sind und von denen die Klägerin 80 % und die Beklagte 20 % zu tragen haben.

Von den Kosten des Rechtsstreits II. Instanz haben die Klägerin 80 % und die Beklagte 20 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf insgesamt 3.060,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte - nach teilweisen Erledigungserklärungen - auf weiteren lizenzanalogen Schadensersatz zzgl. eines "Verletzerzuschlags" wegen der Nutzung zweier Kartenausschnitte innerhalb eines Immobilienangebotes im Internet in Anspruch.

Die Klägerin ist Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an dem in Anlage K 1 wiedergegebenen Kartenmaterial, das im Internet unter www.....de abrufbar ist. Sie bietet Unternehmen und Privatpersonen an, einfache Nutzungsrechte an sog. Kartographie-Kacheln zu erwerben. Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Preise für den Erwerb der Nutzungsrechte zu entnehmen (Anlage K 2).

Die Beklagte machte im Oktober 2013 zur Bewerbung eines Immobilienangebotes auf dem Portal www.....de die aus Anlage K 3 ersichtlichen zwei Kartenausschnitte im Internet öffentlich zugänglich, um die Lage der angebotenen Immobilie zu beschreiben und nutzte dabei das Kartenmaterial der Klägerin, ohne eine Lizenz erworben zu haben.

Mit der am 27.03.2014 zugestellten Klageschrift hat die Klägerin zunächst beantragt, die Beklagte zur Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der zwei streitgegenständlichen Kartenausschnitte zu verurteilen. Sie hat ferner zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 2.440,- EUR, von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 578,- EUR und zur Erstattung von Dokumentationskosten i.H.v. 95,- EUR zzgl. Zinsen zu verurteilen.

Die Beklagte hat am 22.04.2014 die aus Anlage B 8 ersichtliche strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben und Kostenübernahme bzgl. der durch den Unterlassungsantrag veranlassten Kosten erklärt. Weiter hat sie 300,- EUR lizenzanalogen Schadensersatz und 578,- EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gezahlt. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit bzgl. des Unterlassungsantrags, der Schadensersatzforderung i.H.v. 300,- EUR und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 578,- EUR übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin hat die verbleibende Klage um weitere 1.220,- EUR "Verletzerzuschlag" zzgl. Zinsen erweitert.

Sie hat gemeint, dieser stehe ihr in Höhe von 50 % zu, weil ein Hinweis auf die Quelle gefehlt habe.

Ihr stehe Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu, wobei für jeden der von der Beklagten genutzten Kartenausschnitte eine Lizenzforderung i.H.v. 1.220,- EUR zu zahlen sei. Dieser Betrag ergebe sich aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung eines Kartenausschnittes der Größe bis DIN A5, die hier vorliege. Es handele sich um die üblichen Lizenzgebühren, die sie, die Klägerin, für eine rechtmäßige Nutzung im hier vorliegenden Umfang verlange. Die Preise für die Kartenlizenzen seien durch ihre Geschäftsbedingungen festgelegt und für den Lizenznehmer nicht verhandelbar. Die Beklagte hätte die Kartenausschnitte daher nur zu diesem Preis nutzen dürfen. Sie, die Klägerin, setze die genannten Preise auch am Markt durch. Die von ihr verlangten und erzielten Lizenzgebühren bewegten sich im Rahmen vergleichbarer Angebote am Markt, wozu sie auf Preislisten von Mitbewerbern - hot-maps, STADTPLAN.NET und G. mbH (vgl. Anlagen K 10, 11, 12) - verwiesen hat; die Marktangemessenheit ergebe sich aus vorgelegten Gutachten (Anlagen K 13, 14, 15), deren Feststellungen sie, die Klägerin, sich zu eigen mache.

Auf tatsächlich geschlossene Lizenzverträge komme es nur an, wenn höhere als die üblichen Lizenzgebühren durchgesetzt werden sollten. Die von ihr, der Klägerin, angegebenen Preise seien aber auch durchsetzbar. Dies ergebe sich aus 200 (geschwärzten) Verträgen (CD-Rom Anlage K 19), die teilweise völlig frei, teilweise nach vorangegangener Abmahnun...

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