Leitsatz (amtlich)

Nach der Aufhebung der Zugabeveordnung stellt die Gewährung eines Startguthabens i.H.v. 100 DM für den Beitritt zu einem Buchclub jedenfalls dann eine wettbewerbswidrige Form der Wertreklame gem. § 1 UWG dar, wenn die angesprochenen Verbrau cher über die Höhe der mit der Clubmitgliedschaft verbundenen Kosten nicht ausreichend informiert werden.

 

Normenkette

UWG § 1

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 315 O 294/0)

 

Tenor

Der Streitwert wird auch für die Berufungsinstanz auf 51.129 Euro (= 100.000 DM) festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte aus Wettbewerbsrecht auf Unterlassung in Anspruch.

Der Kläger ist eine gerichtsbekannte Vereinigung zur Förderung gewerblicher Belange i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Zu seinen Mitgliedern zählen u.a. der Landesverband des Hamburger Einzelhandels e.V. sowie die Handelskammer Hamburg. Über die Handelskammer Hamburg gehören dem Kläger alle vollkaufmännisch betriebenen Buchhandlungen Hamburgs an. Im Landesverband des Hamburger Einzelhandels e.V. ist u.a. der Norddeutsche Buchhändler- und Verlegerverband e.V. organisiert.

Die Beklagte betreibt als Buchclub den Einzelhandel mit Büchern, Tonträgern, Videos etc. Sie hat rund 4 Mio. Mitglieder. Die Beklagte ist nicht nur im Wege des Versandhandels tätig, sondern verfügt bundesweit über ein Filialnetz mit mehreren hundert sogenannter Club-Center. In Hamburg betreibt sie rund ein Dutzend derartiger Filialen.

Im Dezember 1999 warb die Beklagte gegenüber namentlich angeschriebenen Adressaten, welche noch nicht Mitglieder ihres Clubs waren, mit einem „Startguthaben” im Wert von 100 DM für eine Club-Mitgliedschaft (Anlage K 1). In dem Anschreiben hieß es u.a.:

„… halten Sie sich fest! Denn wir haben uns etwas Unglaubliches für Sie ausgedacht:

Wir bieten Ihnen 100 Mark Start-Guthaben!!!…

Testen Sie den neuen Club jetzt ohne das kleinste Risiko!

Wählen Sie einfach nach Herzenslust Ihre Wunschtitel aus, und senden Sie ihren 100 Mark Einkaufs-Scheck mit Ihrer Testbestellung zurück. Sie haben dann nicht nur Wünsche im Wert von 100 Mark frei, sondern auch volle 10 Tage Zeit zum risikolosen Kennenlernen.

Doch damit nicht genug: Wenn Sie jetzt die vielen Vorteile des Clubs testen, schenken wir Ihnen als kleines Dankeschön eine praktische Kamera. Dieses Geschenk dürfen Sie natürlich auch dann behalten, wenn Sie letztlich nicht vom Club überzeugt sein dürften. Das garantieren wird Ihnen!…”

Dem Anschreiben lag ein „Zertifikat für ein Start-Guthaben über 100 DM” bei. Darüber hinaus befand sich ein „Bestellschein für 100 Mark Start-Guthaben” bei der Werbeaussendung. Darin hieß es u.a.:

„Ja, ich möchte die Club-Vorteile kennenlernen, da ich zur Zeit kein Kunde im Club B. bin. Bitte schicken Sie mir folgende Artikel für 10 Tage zur Ansicht:

Wenn ich meine angeforderten Wunschtitel behalte, werde ich Mitglied im Club B. und kann alle Kundenvorteile nutzen. Die Mitgliedschaft gilt zunächst für 1 Jahr und verlängert sich automatisch um jeweils ein zusätzliches Jahr, wenn ich nicht 3 Monate vor Ablauf schriftlich darauf verzichte. Ich erhalte 4 × im Jahr gratis den Katalog, aus dem ich jeweils mindestens einen Artikel kaufe. Komme ich bis zum angegebenen Termin im Katalog nicht dazu, wird mir der Club-Vorschlag des Quartals zugeschickt. – Kauf ohne Risiko: Alles, was ich hier bestelle, erhalte ich für 10 Tage zur Ansicht – mit vollem Rückgaberecht …

Sollte der Bestellwert unter 100 Mark liegen, verfällt der Restbetrag meines Einkaufs-Schecks (keine Barauszahlung). Wenn der Bestellwert über 100 Mark liegt, bezahle ich nur den Differenzbetrag, wenn ich die Artikel nach Ablauf der 10 Tage behalte …”

Weiter hieß es in der Werbesendung unter der Überschrift

„Als Dankeschön für Ihre Test-Bestellung:

Ihre Kamera!

Für Ihre Bereitschaft, das neue und noch attraktivere Angebot des Clubs zu testen, möchten wir uns gern bei Ihnen bedanken. Freuen Sie sich auf ein tolles Geschenk: Zusammen mit Ihrer Test-Bestellung erhalten Sie eine praktische Kamera – gratis! Diese superkompakte Kamera gehört in jedem Fall Ihnen, auch wenn Sie letztlich nicht von den vielen Vorteilen überzeugt sein sollten …”

Nachfolgend verwendete die Beklagte eine leicht modifizierte Form ihrer Werbemaßnahme. Das „Start-Guthaben über 100 DM” wurde nunmehr als „Einstiegs-Angebot im Wert von 100 Mark” bezeichnet, das Rückgaberecht von 10 auf 14 Tage verlängert (Anlage K 5).

Der Kläger hielt diese Werbemaßnahmen der Beklagten für unzulässig und erhob entsprechende Unterlassungsklage zum LG Hamburg. Er führte dazu aus, das Angebot des „StartGuthabens” bzw. eines „Einstiegs-Angebots” i.H.v. 100 DM stelle einen Verstoß gegen die Zugabeverordnung sowie gegen § 1 UWG wegen unzulässiger Wertreklame dar.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte bei Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

1. wie aus den mit diesem Urteil in Kopie verbundenen Anl. ersichtlich, neuen Mitgliedern des von der Beklagten unterhaltenen Buchclubs die Gewährung eines sogenannt...

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