Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 310 O 171/22) |
Tenor
1. Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.10.2022, Az. 310 O 171/22, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Die Antragstellerin macht im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens Unterlassungsansprüche wegen der Verletzung von fünf eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern geltend.
Die Parteien vertreiben Sportprodukte, insbesondere Schuhe. Die Antragstellerin vertreibt u.a. Schuhe der Reihe "Hybrid", wie z.B. den folgenden:
((Abbildung))
Die Antragstellerin ist Inhaberin u.a. der gegenständlichen eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGM):
GGM 006199527-0001 (Verfügungsmuster 1):
Die Antragstellerin ist Inhaberin des nachfolgenden am 08.02.2019 angemeldeten GGM, eingetragen für Laufsohlen, Schuhsohlen, Sohlenmodelle für Schuhwerk (Locarno-Klasse 02.04):
((Abbildungen))
GGM 006199527-0002 (Verfügungsmuster 2):
Die Antragstellerin ist außerdem Inhaberin dieses ebenfalls am 08.02.2019 angemeldeten GGM, eingetragen für Zierelemente für Oberflächen, Verzierungen (Locarno-Klasse 32.00):
((Abbildung))
GGM 006199527-0004 (Verfügungsmuster 3):
Zudem ist die Antragstellerin Inhaberin dieses wiederum am 08.02.2019 angemeldeten GGM, eingetragen für Zierelemente für Oberflächen, Verzierungen (Locarno-Klasse 32.00):
((Abbildung))
GGM 006455119-0001 (Verfügungsmuster 4):
Weiter ist die Antragstellerin Inhaberin dieses am 14.05.2019 angemeldeten GGM, eingetragen für Sohlenmodelle für Schuhwerk, Laufsohlen (Locarno-Klasse 02-04).
Darstellung 1/7:
((Abbildung))
Darstellung 2/7:
((Abbildung))
Darstellung 3/7:
((Abbildung))
Darstellung 4/7:
((Abbildung))
Darstellung 5/7:
((Abbildung))
Darstellung 6/7:
((Abbildung))
Darstellung 7/7:
((Abbildung))
GGM 005191004-0001 (Verfügungsmuster 5):
Zuletzt gegenständlich ist das nachfolgende am 04.04.2018 angemeldete und am 15.02.2019 bekannt gemachte GGM der Antragstellerin, eingetragen für Schuhsohlen (Teil von -) (Locarno-Klasse 02-04).
Darstellung 1/7:
((Abbildung))
Darstellung 2/7:
((Abbildung))
Darstellung 3/7:
((Abbildung))
Darstellung 4/7:
((Abbildung))
Darstellung 5/7:
((Abbildung))
Darstellung 6/7:
((Abbildung))
Darstellung 7/7:
((Abbildung))
Die Antragsgegnerin vertreibt die Verletzungsmuster 1 bis 6. Die Gestaltung der Verletzungsmuster 1 bis 4 ergibt sich aus den Abbildungen gemäß Verfügungsantrag Ziff. 1) (in dieser Reihenfolge) und die Gestaltung der Verletzungsmuster 5 und 6 aus dem Verfügungsantrag Ziff. 2) (in dieser Reihenfolge). Die Verletzungsmuster 1 bis 4 liegen in Anlage Ast 14 im Original vor.
Die Verletzungsmuster 1 bis 4 werden seit mindestens Februar 2021 gegenüber Endverbrauchern in der Europäischen Union vermarktet, unter anderem über amazon.de (Anlage AG 2).
Im Jahr 2009 entwickelten die Antragstellerin und Adidas unabhängig voneinander das Designmerkmal einer styroporähnlichen Oberflächenstruktur der Außensohle von Sportschuhen unter Verwendung des Materials eTPU ("expandiertes thermoplastisches Polyurethan") von BASF. Anders als bis dahin üblich sollte das Material als ein Design-Element auf der Sohle nach außen getragen werden, so dass die entsprechenden Partikel nicht hinter einer Abdeckung versteckt, sondern offen nach außen gezeigt wurden. Die Antragstellerin brachte in der Folge ihre sog. "NRGY"-Reihe auf den Markt:
((Abbildung))
und registrierte am 20.07.2011 diverse Geschmacksmuster (Bl. 52 bis 54 d.A.).
Adidas brachte die "Boost"-Modelle auf den Markt:
((Abbildung))
und registrierte ebenfalls diverse Geschmacksmuster (Bl. 55 bis 60 d.A.).
Auch andere Sportschuhhersteller machten in den Jahren 2013 bis 2017 Schuhmodelle mit einer styroporähnlichen Oberflächenstruktur der Außensohle öffentlich zugänglich (vgl. Anlagen AG 7 bis AG 11).
Ab Oktober 2018 stellte die Antragsgegnerin ihren Distributionspartnern ihre Schuhmodellreihe "SH/FT" vor (Anlagen AG 12 bis AG 18), u.a. mit dem folgenden Modell:
((Abbildung))
Die Antragstellerin ließ die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 30.10.2019 wegen Verletzung ihrer eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster durch den Vertrieb des Schuhmodells "SH/FT" abmahnen (Anlage AG 3). Im Rahmen der sich anschließenden Korrespondenz (Anlagen AG 4, AG 5) einigten sich die Parteien dahingehend, dass die Antragstellerin an den gegenüber der Antragsgegnerin im Schreiben vom 30.10.2019 für das Gebiet der Europäischen Union geltend gemachten Verletzungsansprüchen nicht mehr festhalte und keine weiteren rechtlichen Schritte einleiten werde. Im Gegenzug werde die Antragsgegnerin von Angriffen auf die Rechtsbeständigkeit der mit der Abmahnung geltend gemachten Designs, der Erhebung einer negativen Feststellungsklage und der Geltendmachung etwaiger Kostenerstattungsansprüche absehen.
Am 11.07.2022 ließ die Antragstellerin bezüglich der Verletzungsmuster 1 bis 4 einen Testkauf durchführen (Anlage ASt 3). Die Produkte trafen am 18.07.2022 ein. Die Antragstellerin ließ die Antragsgegnerin mit anwaltlic...