Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 08.02.2008; Aktenzeichen 324 O 862/07) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg, Geschäftsnummer 324 O 862/07, vom 8.2.2008 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
1. Der Kläger macht mit seiner Klage einen Anspruch auf Unterlassung bestimmter ihn in seinem Persönlichkeitsrecht verletzender Äußerungen geltend, die ab 12.6.2007 auf der unter www.x.de abrufbaren Internetseite erschienen sind. Die Beklagte ist Inhaberin der Domain F de.
Im Impressum der bezeichneten Internetseite heißt es "F Online ist ein Angebot der T F. AG, Geschäftsbereich Portal. Für die Seiten des F-Magazins (x mit allen Unterseiten) ist Diensteanbieter jedoch die F Magazin Verlag GmbH."
Die Beklagte ist Verlegerin des Nachrichtenmagazins F, dessen Titelseite rechts oberhalb des Wortes "F" die Buchstaben www.F.de enthält. Artikel, die in dem genannten Magazin erscheinen, werden im Einvernehmen mit T F AG auf die Internetseite gestellt, wo sie unter www.F.de/magazin abrufbar sind.
Der Artikel, der Gegenstand der Klage ist, stand nicht in dem von der Beklagten verlegten Magazin und war unter der Domain www.F.de ohne Zusatz des Wortes "magazin" abrufbar. Verfasst wurde er von einer Journalistin, die auch für das von der Beklagten verlegte Magazin schreibt.
Nachdem der Kläger unter dem 24.8.2007 und dem 27.8.2007 die Beklagte abgemahnt und zur Abgabe von Unterlassungsverpflichtungserklärungen aufgefordert hatte, wurde der Beitrag gelöscht.
Zudem gab T.F AG unter dem 29.8.2007, vertreten durch ihren Rechtsanwalt eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab (Anl. K 5). Die Beklagte verweigerte die Abgabe einer solchen Erklärung mit der Begründung, dass sie nicht Diensteanbieterin sei.
Das LG hat der Klage mit dem aus dem Urteil ersichtlichen Tenor stattgegeben. Gegen dieses Urteil vom 8.2.2008, das der Beklagten am 18.2.2008 zugestellt worden ist, richtet sich die am 7.3.2008 eingegangene und am 18.4.2008 begründete Berufung der Beklagten.
Die Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.
2. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der verletzenden Äußerungen, da die Beklagte weder als Täterin noch als Störerin für den Inhalt der Äußerungen haftet.
a) Da die Beklagte den beanstandeten Artikel nicht selbst ins Netz gestellt hat, kommt eine Täterhaftung als Verbreiterin zu ihren Lasten nicht in Betracht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beklagte von dem Inhalt keine Kenntnis hatte, bis sie durch die Abmahnschreiben des Klägers davon erfuhr. Ohne Kenntnis von der Existenz einer Äußerung scheidet jedoch eine Verbreiterhaftung als Täterin aus.
Etwas anderes würde allerdings dann gelten, wenn sich die Beklagte den Inhalt des Artikels deshalb zurechnen lassen müsste, weil die Verfasserin eine bei ihr angestellte Journalistin war, für deren Verhalten sie als Verlegerin einzustehen hätte.
Der fragliche Artikel ist indessen nicht in dem von der Beklagten verlegten Magazin und nicht unter der laut Impressum von ihr angebotenen Unterseite www.F.de/ erschienen, sondern in einem anderen Bereich der Website, deren Anbieterin T F AG ist. Der Umstand, dass beide Verlagsfirmen dieselbe Journalistin beschäftigten, führt für sich nicht dazu, dass beide für deren Beiträge einzustehen hätten, wenn diese Journalistin für nur einen der Verlage tätig war.
Die Tätigkeit der Journalistin für beide Verlagsunternehmen führt auch nicht zu einer Verschleierung von Verantwortlichkeiten mit der etwaigen Folge, dass auch die Beklagte für den Inhalt des Artikels mithaften könnte. Dass Journalisten für mehrere Verlage tätig werden, stellt in der Praxis ein nicht seltenes Vorkommnis dar, ohne dass sich daraus haftungsrechtliche Konsequenzen für dasjenige Unternehmen ergäben, in dessen Produkt der beanstandete Artikel nicht erschienen ist. Nach Auffassung des Senats waren dem im Internet veröffentlichten Impressum die Verantwortlichkeiten ohne weiteres zu entnehmen, wonach nur für Unterseiten mit der Kennung "magazin" die Beklagte Dienst-eanbieterin war.
b) Eine Haftung der Beklagten für den Inhalt aller Beiträge auf der Internetseite www.F.de ergibt sich auch nicht daraus, dass sich auf der Titelseite des von ihr verlegten Magazins ein Hinweis auf die Domain F de befindet. Dieser Hinweis erleichtert dem Leser des Magazins zwar die Auffindung der Webseite, mit ihm macht sich jedoch die Beklagte nicht de...