Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 315 O 331/14) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 17. Juli 2015, Geschäfts-Nr. 315 O 331/14, abgeändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.
Das vorliegende Berufungsurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen einer im November 2013 geschalteten Werbeanzeige (Anlage K 29) aus Kennzeichen-, Wettbewerbs und Vertragsrecht auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.
Die Klägerin hat ihren Hauptsitz in Hamburg und betreibt den Einzelhandel mit Bekleidungsstücken und Accessoires unter der Firmenbezeichnung "Peek & Cloppenburg KG" sowie den Bezeichnungen "Peek & Cloppenburg" und "P & C". Sie ist mit ihren Bekleidungshäusern in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Ost-Westfalen (mit Münster, Bielefeld und Paderborn), Nord-Hessen, Nord-Sachsen-Anhalt (Magdeburg) und Ost-Sachsen (mit Dresden und Chemnitz) vertreten (sog. Wirtschaftsraum NORD/Anlagen K 2 und K 3). Die Klägerin wurde am 21. November 1911 als Peek & Cloppenburg GmbH gegründet, im Jahre 1939 wurde sie in eine Kommanditgesellschaft, die Peek & Cloppenburg KG, umgewandelt (Anlage K 4). Zur Unternehmensgruppe der Klägerin gehört die "Van Graaf GmbH", eine rechtlich selbständige Gesellschaft, die unter der Bezeichnung "VAN GRAAF" für die Unternehmensgruppe der Klägerin einen entsprechenden Online-Shop betreibt (Anlagen K 6 und K 7).
Die Beklagte zu 1), die ebenso unter Peek & Cloppenburg KG firmiert, ist in Düsseldorf ansässig und betreibt in der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls mit eigenen Häusern den Einzelhandel mit Bekleidung und Accessoires, und zwar in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen (mit Ausnahme von Ost-Westfalen), Süd-Hessen, Süd-Sachsen-Anhalt, Sachsen (im Westen) und Thüringen (sog. Wirtschaftsraum WEST).
Die rechtlich selbständige Beklagte zu 2) gehört zu 100% zur Unternehmensgruppe der Beklagten zu 1). Sie betreibt für die Beklagte zu 1) seit dem 26. März 2013 bundesweit auf der Internetseite www.fashionid.de den Online-Handel mit Bekleidung und Accessoires des Sortiments der Beklagten zu 1) (Anlagen K 13 und K 14).
Bei der Klägerin und der Beklagten zu 1) handelt es sich um zwei rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen, die seit mehreren Jahrzehnten unter der gleichlautenden Unternehmensbezeichnung "Peek & Cloppenburg KG" über eigene Bekleidungshäuser den Einzelhandel mit Bekleidung und Accessoires betreiben. Zwischen diesen Unternehmen besteht eine im Jahr 1992 bestätigte Übereinkunft aus dem Jahr 1990, nach der das Bundesgebiet in zwei Wirtschaftsräume aufgeteilt ist, - die sog. Wirtschaftsräume NORD und WEST - und keine der Parteien am Standort der jeweils anderen Partei Bekleidungshäuser eröffnet (Anlagen K 11 und K 12). Auf der Grundlage der vorgenannten Vereinbarungen unterhält in jedem Wirtschaftsraum stets nur eine der Parteien Bekleidungshäuser unter der Bezeichnung "Peek & Cloppenburg" bzw. "P & C".
Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) besteht in Bezug auf ihr Unternehmenskennzeichen eine durch ständige Rechtsprechung des BGH bestätigte Gleichgewichtslage. In der Vergangenheit hat die Klägerin zahlreiche bundesweite Werbemaßnahmen der Beklagten beanstandet, die in den Wirtschaftsraum NORD hineinreichten, was im Lauf der Jahre zu diversen Rechtsstreitigkeiten und Entscheidungen verschiedener Landgerichte, Oberlandesgerichte und auch des BGH geführt hat (Anlagen K 15 bis K 28, K 53 sowie B 2 und B 10).
Vorliegend steht eine Werbeanzeige im Streit, die die Beklagten zu 1) und 2) gemeinsam im Regionalteil "Hamburg" der Zeitung "Welt am Sonntag" vom 24. November 2013 sowie im Regionalteil "Hamburg" der Zeitung "Welt" vom 23. November 2013 geschaltet haben (Anlage K 29). Dieser Regionalteil "Hamburg" erscheint ausschließlich im Wirtschaftsraum NORD, nämlich in den Bundesländern Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein (Nielsen-Gebiet I/Anlage K 30). Dabei handelt es sich um ein Gebiet, in dem nur die Klägerin ihre stationären Bekleidungshäuser unter den Zeichen "Peek & Cloppenburg" und "P & C" betreibt.
Die Klägerin hat die Beklagten im Hinblick auf diese Werbung mit den anwaltlichen E-Mails vom 24. und 25. November 2013 abmahnen und zur Abgabe entsprechender Unterlassungsverpflichtungserklärungen auffordern lassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Werbeanzeige Kennzeichenrechte der Klägerin verletze und zu...