Leitsatz (amtlich)
Die Verwendung einer fremden Marke als Meta-Tag im HTML-Code oder in der Benutzungsform der "weiß auf weiß-Schrift" von Internetseiten stellt eine unzulässige zeichenmäßige Markenbenutzung dar, wenn die Bezeichnung als reines Phantasiewort ohne erkennbaren beschreibenden Inhalt gebildet ist und deswegen als "typische" Markenbezeichnung als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden wird.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 01.02.2002; Aktenzeichen 416 O 144/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 1.2.2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte - unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils und Neufassung des Verbotsausspruchs - verurteilt wird, es bei Meidung der vom LG bestimmten Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "AIDOL" - in welcher Schreibweise auch immer - als Meta-Tag im HTML-Code und/oder in der Benutzungsform als "weiß auf Weiß-Schrift" für ihre Internet-Seiten, insbes. für die Seiten "www.ho....de", "www.ho...-online.de" und/oder "www.sc...-design.com", auch in Verbindung mit Subdomains zu benutzen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 108.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin produziert und vertreibt u.a. Holzschutzmittel, Holzlasuren und Holzklarlacke, die sie unter der Bezeichnung "AIDOL" vertreibt (Anlage K 8, dort Unteranlage ASt 1).
Die Beklagte vertreibt ebenfalls Holzschutzmittel, Holzschutzlasuren und Klarlacke und steht mit der Klägerin im Wettbewerb.
Die Klägerin beanstandet die Verwendung der Bezeichnung "AIDOL" auf den Internetseiten der Beklagten als sog. Metatags bzw. in der Benutzungsform "weiß auf Weiß-Schrift" auf den Internetseiten der Beklagten, auf denen diese ihre Produkte anbietet, als Markenverletzung.
Die Klägerin nimmt die Beklagte mit der vorliegenden Klage deswegen auf Unterlassung in Anspruch.
In dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren gleichen Rubrums (LG Hamburg 416 O 63/01) erwirkte die Klägerin gegen die Beklagte entsprechend dem Verfügungsantrag vom 28.3.2001 (dieser stimmt mit dem erstinstanzlich gestellten Klageantrag überein: vgl. Anlage K 8 mit Unteranlagen) eine Beschlussverfügung, diese hat das LG mit Urteil vom 13.7.2001 bestätigt.
Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Wortmarke "AIDOL" Nr. 00, angemeldet am 17.9.1976 und eingetragen am 31.10.1977 für Holzschutzmittel und Feuerschutzmittel, Holzschutzlasuren und Klarlacke (Klagemarke; Anlage K 8 mit Unteranlage ASt 2).
Die Beklagte ist Inhaberin der im erstinstanzlich gestellten Klageantrag aufgeführten Internet-Domains, auf deren Seiten sie u.a. Holzschutzmittel, Holzschutzlasuren und Klarlacke anbietet. Auf einigen dieser Seiten befanden sich Meta-Tags bzw. in "weiß auf Weiß-Schrift" mit der Bezeichnung "AIDOL", d.h. für den Leser der Internetseiten unsichtbar, aber les- und auffindbar für Suchmaschinen (vgl. u.a. die Ausdrucke der Internetseiten: Anlage K 8 mit Unteranlagen ASt 13-14, vgl. Bl. 4 mit Beweisantritt; vgl. die sog. Trefferlisten von Suchmaschinen zu "AIDOL" Bl. 5 mit Beweisantritt sowie Anlage K 8, Unteranlagen ASt 5-9, 19-20), und zwar auch auf Internet-Seiten, auf denen kein "AIDOL"-Produkt beworben worden ist (Anlagen K 1-4).
Die Klägerin hat vorgetragen: Sie verkaufe "AIDOL"-Produkte ausschließlich über Fachhändler. Sie habe zu der Beklagten ab dem Jahre 2000 nicht mehr in geschäftlicher Beziehung gestanden (Bl. 3, Bl. 44-46). Gleichwohl habe die Beklagte auf ihren Websites Meta-Tagging mit "AIDOL" betrieben bzw. die Bezeichnung in "weiß auf Weiß-Schrift" verwendet, das verletze ihre Rechte an der Klagemarke. Auf die Abmahnung habe die Beklagte zwar zugesagt, die Meta-Tags zu entfernen, das sei aber unterblieben.
Die Beklagte habe in den Jahren 2000 und 2001 nur geringfügige Mengen "AIDOL"-Produkte von ihr (der Klägerin) bezogen. Die von der Beklagten vorgelegten Rechnungen belegten keinen ernsthaften "AIDOL"-Vertrieb. Entgegen der Behauptung der Beklagten sei im Farben- und Lackhandel das Meta-Tagging mit fremden Herstellermarken nicht brachenüblich (Bl. 47-48).
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von bestimmten Ordnungsmitteln zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, insbes. im Internet, die Bezeichnung "AIDOL" zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, insbes. die Bezeichnung als Meta-Tag im HTML-Code für Internet-Seiten "www.ho....de", "www.ho...-online.de" oder "www.sc...-design.com", auch in Verbindung mit Subdomains zu benutzen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen: Das Recht der Klägerin an der Klagemarke sei im Hinblick auf die konkret bezo...