Normenkette
BGB §§ 558, 823 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 327 O 270/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 27, vom 13.11.2001 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem Beklagten aus eigenem, hilfsweise aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen eines Wasserschadens.
Der Kläger betreibt ein griechisches Restaurant in den von ihm gemieteten Räumen im Erdgeschoss und im ersten Stock des Eckgebäudes J.-Straße 18 in H. In dem Mietvertrag des Klägers mit der Siedlungs-Aktiengesellschaft H. (SAGA), heißt es u.a.
„§ 14
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Mieter wegen eines Mangels der Mietsache oder wegen Verzugs der SAGA mit der Beseitigung eines Mangels ist ausgeschlossen. …
§ 21
… Sämtliche notwendigen Reparaturen, Instandsetzung, Instandhaltung und Erneuerungen im Inneren der gemieteten Räume gehen zu Lasten des Mieters und sind von ihm auf seine Kosten durchzuführen. Ferner hat der Mieter zerbrochene Innen- u. Außenscheiben in den Mieträumen auf eigenen Kosten zu erneuern. Die Vornahme der Schönheitsreparaturen ist ebenfalls Verpflichtung des Mieters.
Der Mieter hat jeden von ihm festgestellten Schaden unverzüglich der SAGA schriftlich anzuzeigen. Für einen durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren Schaden ist der Mieter der SAGA ersatzpflichtig.
Entsteht durch Verstopfung, Offenlassen von Wasserhähnen oder ähnliches eine Überschwemmung, so hat der Mieter, in dessen Räumen die Überschwemmung verursacht worden ist, für die Wiederherstellung sowie für alle Schäden aufzukommen, welche am Hause oder den Mitbewohnern durch die Überschwemmung entstehen.
Für jede schuldhafte Beschädigung der Mietsache und des Hauses sowie sämtlicher zum Haus oder den Räumen gehörenden Anlagen und Einrichtungen haftet der Mieter, soweit die Beschädigung von ihm oder seinen Angehörigen, Mitarbeitern, Untermietern, Besuchern, Lieferanten oder Handwerkern verursacht worden ist. Der Mieter hat zu beweisen, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat. …
§ 29
Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich das gemietete Objekt befindet, ist die Freie Hansestadt Hamburg (Stadt). Die Stadt ist aufgrund der zwischen ihr und der SAGA bestehenden Vertrages jederzeit berechtigt, die Herausgabe des Grundstücks von der SAGA zu verlangen. Der Mieter ist damit einverstanden, dass in diesem Fall die Stadt anstelle der SAGA als Vermieterin in diesen Vertrag eintritt.”
Die Parteien waren zum streitgegenständlichen Zeitpunkt Nachbarn. Der Beklagte bewohnte die teilweise über dem Restaurant im zweiten Stock liegende Wohnung, deren Vermieterin ebenfalls die SAGA war.
In der Nacht vom 2. zum 3.12.1999 kam es in dem Restaurant zu einem Wasserschaden, den der Kläger gegen 4.00 Uhr bemerkte und daraufhin an der Wohnungstür des Beklagten klopfte, aus der Wasser in das Treppenhaus drang. Da der Beklagte nicht öffnete, rief der Kläger den Klempnernotdienst sowie die Polizei und die Feuerwehr. Als der Kläger in das Treppenhaus zurückkehrte, war die Wohnungstür des Beklagten offen. Die Wohnung des Beklagten stand fast vollständig unter Wasser. Ein Wasserrohrbruch konnte weder vom Klempnernotdienst D. noch von der später hinzugezogenen Klempnerfirma F. festgestellt werden. Auch andere Ursachen für den Wasseraustritt sind nicht ermittelt worden. Dennoch tauschte der Klempnernotdienst D. wegen einer minimalen Undichtigkeit den Kopf eines freien Eckventils unter dem Waschbecken im Bad des Beklagten aus. Die Firma F. versah diesen Kopf bei ihrer Kontrolle am selben Tag mit einer Kappe. Insgesamt befanden sich unter dem Waschbecken im Bad des Beklagten drei Anschlüsse, die alle geöffnet waren. Von den beiden anderen Anschlüssen führte einer zum Wasserhahn des Waschbeckens und der andere zur Waschmaschine. Der Schlauch zur Waschmaschine war mit einem „Wasserstoppsystem” versehen.
Die SAGA hatte in zeitlicher Nähe zum Schadenseintritt Arbeiten an den Wasserleitungen durchführen lassen. Im Zusammenhang damit kam es vor dem 2.12.1999 tagelang abends und in den Nachtstunden in dem Gebäude, das der Beklagte bewohnte, zu hohen Wasserdruckunterschieden in den Kaltwasserleitungen, was zu einem Zittern der Rohre und klirrenden Geräuschen führte. Nach dem Wasserschaden sind Reparaturarbeiten an Rohrleitungen oder dergleichen nicht durchgeführt worden.
Der Kläger mindert seit dem streitgegenständlichen Vorfall seine Miete ggü. der SAGA. Zum Ende des Monats April 2001 zog der Beklagte aus der Wohnung in dem Eckgebäude aus. Mit Vertrag vom 5.7.2002 trat die SAGA ihre sämtlichen Ans...