Entscheidungsstichwort (Thema)
"Operation Preis"
Leitsatz (amtlich)
1. Wird auf der Titelseite eines mehrseitigen Prospekts mit dem Preis eines einzelnen Bestandteils eines Koppelungsangebots aus DSL-Flatrate, DSL-Anschluss und ISDN-Telefonanschluss blickfangmäßig geworben - hier mit dem Einzelpreis der Flatrate - müssen die übrigen Bestandteile des Angebots - hier DSL-Anschluss und ISDN-Telefonanschluss mit zusätzlichen monatlichen Kosten - der werblich herausgestellten Angabe eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Dies ist nicht der Fall, wenn sie sich nicht auf der Titelseite befinden, sondern nur ein Sternchen an dem blickfangmäßig beworbenen Preis der Flatrate angebracht ist, das in einer Fußnote aufgelöst wird, die wiederum auf die Innenseiten des Prospekts verweist. Eine derartige Werbung verstößt gegen § 5, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1,6 PAngV.
2. Wird auf der Titelseite oder Rückseite eines mehrseitigen Prospekts blickfangmäßig mit einem Preisnachlass geworben - hier befristeter Wegfall des Einrichtungspreises für einen DSL-Anschluss- verstößt es gegen § 4 Nr. 4 UWG, wenn nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhamng angegeben wird, dass der Preisnachlass nur bei Abschluss eines Vertrages mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten gilt.
Normenkette
PAngV § 4 Nr. 11, § 5; UWG § 4 Nr. 4, § 4 Abs. 1, § 6
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 30.08.2005; Aktenzeichen 407 O 80/05) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg - Kammer 7 für Handelssachen - vom 30.8.2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Ziff. 1 wie folgt klarstellend neu gefasst wird:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
a) gegenüber Letztverbrauchern unter Verwendung von Preisangaben in Printprodukten für Internet-DSL-Zugangstarife (z.B. DSL-Flat 9,95 EUR) zu werben und/oder werben zu lassen, ohne in unmittelbar räumlichem Zusammenhang, und zwar auf der gleichen Seite der gemachten Preisangabe, sämtliche für die Nutzung des Angebots anfallenden Entgelte anzugeben, nämlich wenn dies wie folgt geschieht:
und/oder
b) DSL-Angebote blickfangmäßig mit der Angabe
"Kein Einrichtungspreis!"
Zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass dies nur bei einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten gilt, nämlich wenn dies wie in der Abbildung zu Ziff. 1a und wie folgt geschieht:
und/oder
c) gegenüber Letztverbrauchern DSL-Modems unter Preisangaben zum Zwecke des Abschlusses eines Fernabsatzvertrages zu bewerben, ohne auf zusätzlich anfallende Versandkosten hinzuweisen.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 100.000 EUR abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich von Internet-DSL-Zugängen. Die Beklagte warb im November 2004 für entsprechende Angebote mittels einer aus sechs Seiten bestehenden, aufklappbaren Zeitungsbeilage unter der Überschrift "Operation Preis". Auf der äußeren Titelseite - diese ist in der Verurteilung zu Ziff. 1a abgebildet - wird eine "Echte DSL flat zu 9,95 EUR" werblich herausgehoben und angegeben, dass nur bis zum 30.11. kein Einrichtungspreis zu zahlen sei. An dem Preis 9,95 EUR befindet sich ein Hinweissternchen, welches am Ende der Seite dahingehend aufgelöst wird, dass auf eine "Fußnote 1" in den Innenseiten hingewiesen wird. Die Fußnote 1 im Innenteil enthält u.a. den Hinweis " Nur in Verbindung mit einem Arcor-DSL-Anschluss inkl. Arcor ISDN (mtl. 29,95 EUR)".
Auf den Innenseiten der Beilage werden zwei "Super DSL Sparkete" beworben, nämlich ein "DSL Startpaket", bestehend aus einem Arcor-DSL-Anschluss, einem Arcor-ISDN-Anschluss und einem Arcor- DSL-Volumentarif zum Gesamtpreis von monatlich 29 EUR und ein "DSL Flatrate-Paket", bestehend aus einem Arcor-DSL-Anschluss, einem Arcor-ISDN-Anschluss und einem Arcor-DSL flat-Tarif zum Gesamtpreis von 39,90 EUR. Bei beiden Angeboten sollte der einmalige DSL-Einrichtungspreis von 99,95 EUR bei einer Bestellung bis zum 30.11.2004 entfallen. An dem für die Flatrate geltenden Preis von 9,95 EUR ist eine hochgestellte 1 angebracht, die auf die bereits genannte Fußnote 1 hinweist. Auf einer der Rückseiten der Beilage befindet sich außerdem die in die Verurteilung zu Ziff. 1b eingeblendete Abbildung.
Außerdem enthält die Beilage noch eine Werbung für weitere Extras zu dem "DSL Sparket" (schnellere DSL-Geschwindigkeiten und Telefonie-Tarife) sowie Hardwareprodukte, nämlich ein Arcor-DSL WLAN-Modem 100 und ein Arcor-DSL Speed Modem 50. Angaben zu etwaigen Versandkosten der Hardware fehlen.
Wegen des Aussehens der Werbebeilage wird im Übrigen auf die Anlage B 1 Bezug genommen.
Die Klägerin hält die Werbebeilage in dreifacher Hinsi...