Entscheidungsstichwort (Thema)
"Metall auf Metall"
Leitsatz (amtlich)
1. Wird aus einer fremden Tonaufnahme eine kurze, aber charakteristische und fortlaufend wiederholte Rhythmussequenz im Wege des Sampling übernommen und einer anderen Tonaufnahme in ebenfalls fortlaufender Wiederholung unterlegt, können die Tonträgerherstellerrechte an der fremden Tonaufnahme verletzt sein.
2. Der Anspruch auf Herausgabe rechtsverletzender Tonträger zum Zwecke der Vernichtung kann für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Normenkette
UrhG §§ 85, 97
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 08.10.2004; Aktenzeichen 308 O 90/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg - Zivilkammer 8 - vom 8.10.2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Verurteilung zur Auskunftserteilung und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung (Ziff. 2a und 3 des Urteilstenors) auf die Zeit ab dem 1.11.1997 bezieht und dass die Herausgabe zum Zwecke der Vernichtung (Ziff. 2b des Urteilstenors) an einen von den Klägern zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zu erfolgen hat.
Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können eine Vollstreckung der Kläger wegen der Verurteilung zu Ziff. 1 des landgerichtlichen Urteils gegen Sicherheitsleistung von 100.000 EUR, wegen der Verurteilung zu Ziff. 2a gegen Sicherheitsleistung von 1.000 EUR, wegen der Verurteilung zu Ziff. 2b gegen Sicherheitsleistung von 10.000 EUR und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung aus den Ziff. 1, 2a und 2b in gleicher Höhe Sicherheit leisten und vor der Vollstreckung wegen der Kosten i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger nehmen die Beklagten wegen der unerlaubten Kopie eines Ausschnitts aus einem auf Tonträger aufgenommenen Musikstück im Wege des sog. Sampling auf Unterlassung, Auskunft, Herausgabe von Tonträgern zum Zwecke der Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten in Anspruch.
Die Kläger sind nach ihrem Vortrag Mitglieder der Musikgruppe "Kraftwerk". Diese veröffentlichte im Jahre 1977 einen Tonträger mit dem Titel "Kraftwerk - Trans Europa Express". Auf diesem Tonträger befindet sich u.a. das Stück "Metall auf Metall". Die Kläger machen geltend, Inhaber der Tonträger- und Künstlerleistungsschutzrechte an der Aufnahme "Metall auf Metall" zu sein. Ferner sei der Kläger zu 1) Komponist der Werkes (nicht der Kläger zu 2), wie es offenbar versehentlich im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils heißt).
Die Beklagten zu 2) und 3) sind Komponisten des Titels "Nur mir", den die Beklagte zu 1)) mit der Sängerin Sabrina Setlur in zwei Versionen eingespielt hat. Diese Musikstücke befinden sich auf zwei im Jahre 1997 veröffentlichten Tonträgern. Die Kläger behaupten, dass die Beklagten eine etwa 2-sekündige Rhythmussequenz aus dem Titel "Metall auf Metall" elektronisch kopiert ("gesampelt") und dem Titel "Nur hier" in fortlaufender Wiederholung unterlegt hätten. Damit hätten sie die Rechte der Kläger als Tonträgerhersteller und ausübende Künstler verletzt sowie das Urheberrecht des Klägers zu 1), welches er in den gemeinsam von beiden Klägern betriebenen Musikverlag "Klingklang" eingebracht habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrages und des Wortlauts der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat die Beklagten nach Einholung zweier Sachverständigengutachten antragsgemäß verurteilt. Es hat die Verurteilung auf die Verletzung der Tonträgerherstellerrechte der Kläger gestützt.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgen. Im Wesentlichen machen sie geltend:
Die Beklagten nehmen weiterhin in Abrede, dass die Kläger Tonträgerherstellerechte an der Aufnahme "Metall auf Metall" besäßen. Sie behaupten, dass die Kläger kein wirtschaftliches Risiko für die Produktion getragen hätten, sondern dass davon auszugehen sei, dass ihnen ihre Plattenfirma EMI Elektrola GmbH einen garantierten Vorschuss gezahlt hätte. In diesem Zusammenhang beanstanden die Beklagten, dass die Kläger den Vertrag mit der EMI Elektrola GmbH nur auszugsweise eingereicht hätten (Anlage K 11).
Zu Unrecht habe das LG die Aktivlegitimation der Kläger aufgrund gewillkürter Prozessstandschaft angenommen. Das diesbezügliche Schreiben der Plattenfirma EMI Elektrola GmbH sei nicht ausreichend konkret au...