Normenkette
InsO § 56 Abs. 1; EGGVG §§ 23, 25, 29
Verfahrensgang
AG Hamburg (Urteil vom 26.04.2007) |
Tenor
Der Bescheid des Antragsgegners zu 1) vom 26.4.2007 wird aufgehoben. Der Antragsgegner zu 1) wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
Gründe
Mit Schreiben vom 8.2.2007 (Anlage Antragsteller 1) hat sich der Antragsteller um seine Berücksichtigung bei der Bestellung von Insolvenzverwaltern durch das AG Hamburg als Insolvenzgericht bei dem Antragsgegner zu 1) beworben. Zu seinem Werdegang führte der Antragsteller u.a. aus:
"Im November 1983 absolvierte ich das zweite Staatsexamen in Hamburg. Seit Dezember 1983 bin ich als Rechtsanwalt zugelassen. Bis Dezember 1991 hatte ich meine Kanzlei in Hamburg mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Wirtschaftsrecht und Sanierung in den Bereichen Bau-, Hafenwirtschaft und Dienstleistung. Von Oktober 1990 bis Dezember 1991 war ich aufgrund einer Zweitzulassung in der DDR bzw. in den neuen Bundesländern im Rahmen der Privatisierung ehemals volkseigener Betriebe tätig. Von 1992 bis 2000 war ich geschäftsführender Gesellschafter verschiedener Handels- und Dienstleistungsunternehmen mit bis zu 130 Mitarbeitern und einer Umsatzverantwortung von bis zu 20 Mio. Euro. Darüber hinaus war ich Geschäftsführer verschiedener Auffanggesellschaften.
Seit Ende 2000 bin ich wirtschafts- und insolvenzrechtlich beratend tätig. Seit Mitte 2001 werde ich zum Insolvenzverwalter und Treuhänder, bislang im Verfahren bis 40 Mitarbeiter, bestellt ...
Erste Erfahrungen mit Insolvenzplanverfahren konnten im Rahmen eines Insolvenzplans für einen Bautischlereibetrieb gesammelt werden.
Darüber hinaus bin ich seit 2003 berechtigt, den Titel " Fachanwalt für Insolvenzrecht" zu führen ..."
Das Schreiben enthält weiter Ausführungen zu Fortbildungen und der Mitgliedschaft in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften zum Insolvenzrecht, ferner zum Tätigkeitsschwerpunkt und zur Ausstattung der Kanzlei, der Kooperation mit einer weiteren Kanzlei, die seit 1984 Insolvenzverwaltungen in 12 Gerichtsbezirken führt sowie der Möglichkeit der Vertretung durch Rechtsanwalt D und dessen spezieller Qualifikation und Erfahrung im Zusammenhang mit der Geschäftsführung für aktiv werbende Unternehmen und als Liquidator. Dem Bewerbungsschreiben beigefügt war eine Liste mit 97 von dem Antragsteller bearbeiteter Insolvenz- und VerbraucherInsolvenzverfahren, (mit einer Ausnahme) bisher sämtlich bei dem AG Norderstedt. Als weitere Anlagen waren die Erlaubnisurkunde vom 25.6.2003 für die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Insolvenzrecht" beigefügt sowie Urkunden zur Bescheinigung der Fachlehrgangsteilnahme Insolvenzrecht an 30 Unterrichtstagen mit 180 Zeitstunden und zu den Ergebnissen der unter Prüfungsbedingungen im Juli 2002 durchgeführten Klausuren sowie weitere Teilnahmebescheinigungen über den Besuch einer Reihe von Fortbildungsveranstaltungen zum Insolvenzrecht von November 2002 bis in das Jahr 2007.
Der Antragsgegner zu 1) erwiderte mit Schreiben vom 21.2.2007 (Anlage Antragsteller 3), das Insolvenzgericht Hamburg sei bestrebt, eine Bestenauslese durchzuführen; hierfür seien auch die Noten der juristischen Staatsexamen des Antragstellers von Relevanz, er möge diese bitte mitteilen. Mit Schreiben vom 2.4.2007 (Anlage Antragsteller 4) erwiderte der Antragsteller: Er habe sein erstes Staatsexamen im März 1981 in Hamburg, das zweite im November 1983 ebenfalls in Hamburg absolviert, seine vor 24 Jahren erzielten Examensnoten halte er für die Beurteilung seiner nunmehrigen Bewerbung zur Aufnahme in die Vorauswahlliste als Qualitätskriterium für irrelevant, weswegen er nicht beabsichtige, diese mitzuteilen. Da andere Insolvenzgerichte ihn zum Insolvenzverwalter bestellen würden, dürften Zweifel an seiner Qualifikation unangebracht sein, Leistungs- und Fortbildungsnachweise im Insolvenzrecht habe er der Bewerbung beigefügt und bitte auf dieser Basis um Entscheidung.
Mit Schreiben vom 26.4.2007 (Anlage Antragsteller 5) teilte der Antragsgegner zu 1) dem Antragsteller mit, er werde ihn nicht auf seine Vorauswahlliste nehmen. Zur Begründung führte er aus:
"Entscheidender Grund hierfür ist, dass Sie es abgelehnt haben, mir auf meine Nachfrage Ihre Noten Ihrer juristischen Staatsexamina mitzuteilen. Die Examensnoten haben auch nach langjähriger beruflicher Tätigkeit, wie Sie sie nachgewiesen haben, Bedeutung. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass der Bewerber über eine juristische Qualifikation verfügt, die es als nahe liegend erscheinen lässt, dass er schwierige und komplexe Rechtsmaterien wie das Anfechtungsrecht, das Insolvenzspezifische Gesellschaftsrecht, das Insolvenzsachenrecht, aber auch das Arbeits- und Steuerrecht sicher beherrscht. Der Titel "Fachanwalt für Insolvenzrecht" kann die Aussagekraft der Examensnoten verstärken, sie aber nicht ersetzen.
Desweiteren habe ich angesichts Ihrer weigernden Haltung Bedenken, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Ihnen un...