Leitsatz (amtlich)
Bei einem Zusammentreffen von § 606 Satz 2 HGB a.F. und § 608 Abs. 1 Nr. 5 HGB a.F. ist nicht der Haftungshöchstbetrag gem. § 660 Abs. 1 HGB a.F. in entsprechender Anwendung von § 254 BGB zu reduzieren, sondern der Schaden.
Normenkette
BGB § 254; HGB § 606 S. 2, § 608 Abs. 1 Nr. 5, § 660 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 11.10.2016; Aktenzeichen 415 HKO 42/13) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.10.2016, Az. 415 HKO 42/13, abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Euro zu zahlen, der 326.000 SZR (Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds) mit Stand 08.11.2018 entspricht, abzüglich EUR 28.753,32, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2013.
Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 82 Prozent und die Beklagte 18 Prozent zu tragen; die Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin zu 82 Prozent; im Übrigen tragen die Nebenintervenientinnen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz haben die Klägerin zu 63 Prozent und die Beklagte zu 37 Prozent zu tragen; die Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin zu 63 Prozent, im Übrigen tragen die Nebenintervenientinnen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.166.627,39 EUR festgesetzt.
Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
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Berufungsantrag der Klägerin: |
EUR 912.117,10 |
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Anschlussberufung der Beklagten zum Klageantrag: |
EUR 188.781,51 |
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Anschlussberufung der Beklagten zur Widerklage: |
EUR 65.728,78 |
Gründe
A. Die Klägerin macht als Versicherer der L. GmbH aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte Ansprüche wegen des Verlustes zweier Krantürme und eines Kranauslegers bei einem Seetransport Ende 2009 von Rostock nach Illichevsk (Ukraine) geltend. Die von der Versicherungsnehmerin der Klägerin mit dem Transport beauftragte Beklagte hatte die Nebenintervenientin zu 1) (die M. GmbH) eingeschaltet, die ihrerseits die Nebenintervenientin zu 2) (die A. C.V.) mit der Durchführung des Transportes beauftragte. Die Beklagte verlangt widerklagend von der Klägerin den Ersatz des Schadens, der den Nebenintervenientinnen durch eine unzureichende Sicherung der Ladung entstanden sein soll. Das Landgericht hat mit Urteil vom 11.10.2016 (veröffentlicht in juris mit Anmerkung Vyvers, jurisPR-VersR 8/2017 Anm. 4 = RdTW 2016, 422, beck-online) die Beklagte teilweise zur Zahlung verurteilt und im Übrigen die Klage und Widerklage abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten.
Die L. GmbH und die Beklagte standen schon vor dem streitgegenständlichen Transport in Geschäftsbeziehung zueinander. Die Beklagte hatte für die Versicherungsnehmerin der Klägerin mehrere Transporte beschädigungsfrei durchgeführt. Wenige Monate vor dem streitgegenständlichen Transport im Dezember 2009 kam es allerdings zu einem Schadenfall. Im Oktober 2009 hatte die L. GmbH die Beklagte mit dem Transport eines Hafenmobilkrans von Rostock in die Türkei beauftragt. Die Ware wurde auf der "A... C..." verschifft. Bei schwerer See wurden Turm und Ausleger beschädigt. Der Transportschaden war Gegenstand des Verfahrens zum Az. 6 U 24/13 (Urteil des Landgerichts vom 11.02.2013 in Anlage K 4), das vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht durch Vergleich beendet wurde.
Dem streitgegenständlichen Ereignis liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
- Die L. GmbH hatte zwei mobile Hafenkräne an einen Käufer in der Ukraine, die I. LLC, für je EUR 2.900.000,- veräußert (Anlagen K 1.1 und 1.2). Die Endmontage erfolgte in Rostock durch die L. Rostock GmbH.
- Den Transportauftrag erteilte die L. GmbH der Beklagten für EUR 192.500,- pauschal. In dem Auftragsschreiben vom 16.11.2009 (Anlage K 2) hieß es u.a.: "Lashing/securing/dunnage in R., sowie unlashing im Empfangshafen zu Lasten der Reederei". Außerdem heißt es in dem Schreiben: "Lediglich die Türme, die Auslegersektionen sowie der 20 ft Container dürfen an Deck verladen werden, der Rest der Ware muss unter Deck gestaut werden. Die Decksladung muss mit Ketten gesichert werden."
- Die Beklagte beauftragte die Nebenintervenientin zu 1) (die M. GmbH) mit der Durchführung des Transports, die ihrerseits die Nebenintervenientin zu 2) (die A. C.V.) einschaltete.
- Die Verladung der Kräne auf die M/S "Ara Z..." erfolgte am 16.12.2009 durch die L. Rostock im Zusammenwirken mit der K. GmbH. Die Krantürme und der Ausleger wurden an Deck auf Holzunterkonstruktionen der K. GmbH verstaut und mit Ketten gesichert. Die Ketten legten Mitglieder der Schiffscrew an; Zurrpunkte waren dabei an den Türmen nicht...