Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Ausgliederung gem. § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG geht mit dem abgespaltenen Unternehmensteil ein aus dessen Geschäftstätigkeit herrührender wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch des übertragenden Rechtsträgers gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf den übernehmenden Rechtsträger über.

2. Der Übergang des wettbewerblichen Unterlassungsanspruchs hat gem. § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO zur Folge, dass der übertragende Rechtsträger den von ihm betriebenen Aktivprozess als gesetzlicher Prozessstandschafter des übernehmenden Rechtsträgers fortführen kann. Hinsichtlich der materiellen Anspruchsvoraussetzungen - insbesondere der Stellung als Mitbewerber i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG - ist für die Zeit vor der Ausgliederung auf den übertragenden, für die Zeit nach der Ausgliederung auf den übernehmenden Rechtsträger abzustellen.

 

Normenkette

UmwG § 123 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 265 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 19.01.2009; Aktenzeichen 408 O 200/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des LG Hamburg, Kammer 8 für Handelssachen, vom 19.1.2009 (Geschäfts-Nr. 408 O 200/08) abgeändert. Die einstweilige Verfügung vom 14.11.2008 wird hinsichtlich der Ziffern I.1., I. 2. und I. 3. aufgehoben und insoweit der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen. Im Übrigen wird das Rechtsmittel mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin Unterlassung gemäß Ziffern I.4 und I.5 der einstweiligen Verfügung vom 14.11.2008 ggü. der Fa. T. D. GmbH als Rechtsnachfolgerin der Antragstellerin schuldet, und dass das Verbot zu Ziff. I.5 mit dem Zusatz versehen wird, "wenn dies geschieht wie in der als Anlage K 1 beigefügten Werbung"; das darüber hinausgehende Verbot zu Ziff. I. 5 wird aufgehoben und der auf seinen Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Antragstellerin 70 % und die Antragsgegnerin 30 % zu tragen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin, eine bundesweit tätige Anbieterin von Telekommunikations- und Internetdienstleistungen, beanstandet im Eilverfahren Werbeangaben der Antragsgegnerin, welche ebenfalls Telekommunikations- und Internetdienstleistungen erbringt.

Die Antragsgegnerin hat mit der als Anlage K 1 vorliegenden Broschüre geworben, welche am 8.10.2008 der N.-Zeitung beigelegt war. Auf die Abmahnung der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt (Anlagen K 13 und K 15).

Mit Wirkung zum 1.4.2010 hat die Antragstellerin ihren Festnetz-Geschäftsbereich im Wege der Übertragung durch Ausgliederung im Sinne des Umwandlungsgesetzes auf die T-M. D. GmbH übertragen, welche seit dem genannten Datum unter "T. D. GmbH" firmiert.

Die Antragstellerin hat geltend gemacht, dass die Werbung der Beklagten gegen die §§ 3, 4, 5 UWG verstoße und hierzu vorgetragen:

Antrag zu 1. ("Zahl die Hälfte! ½ Preis + ½ Jahr = volle Leistung"): Die umworbenen Verbraucher erwarteten angesichts dieser auf der Frontseite der Anlage K 1 enthaltenen Angabe, bei Abnahme der Internet- bzw. Telefondienste der Antragsgegnerin insgesamt lediglich "die Hälfte" des regulär zu bezahlenden Preises zu entrichten. Dass sich die Ersparnis in Höhe "der Hälfte" nur auf die ersten sechs Monate der zwingend einzugehenden 12-monatigen Mindestvertragslaufzeit beziehe, sei der blickfangartig hervorgehobenen Werbeaussage nicht zu entnehmen. Dieses Verständnis könne durch den runden "Störer" nicht richtiggestellt werden. Die Angabe sei irreführend, denn der Verbraucher könne allenfalls ein Viertel des regulären Preises sparen. Dies folge daraus, dass der reguläre Preis sich unter Berücksichtigung der 12-monatigen Mindestvertragslaufzeit auf einen Gesamtbetrag von EUR 358,80 belaufe (Anlage K 12), das beworbene Angebot infolge der nur sechs Monate dauernden Reduktion hingegen zu einem Jahrespreis von EUR 269,10 führe.

Antrag zu 2. (Übertragungsgeschwindigkeit): Die auf der Frontseite der Anlage K 1 enthaltene Formulierung "20 Mbit/s Doppel-Flat für Internet und Telefon." werde als Geschwindigkeitsangabe verstanden. Da eine relativierende Angabe - etwa "bis zu" oder "maximal" - auf der Frontseite fehle, erwarte der Verbraucher, dass die angegebene Übertragungsgeschwindigkeit dauerhaft erreicht werde. Die Angabe sei irreführend, weil die genannte Übertragungsgeschwindigkeit eines Internet-Zugangs beim Surfen nicht durchgängig genutzt werden könne. Denn sie hänge von der Leistungsfähigkeit der Server ab, von denen der Nutzer Informationen über das Internet abrufe.

Antrag zu 3. ("Günstiger und 3x schneller als Call & Surf Comfort der Telekom! 2 "): Die auf der ersten Innenseite der Anlage K 1 befindliche Angabe beinhalte nach dem Verkehrsverständnis die Aussage, die Antragsgegnerin sei in der Lage, immer und ohne Einschränkungen eine Datenübertragungsgeschwindigkeit zur Verfügung zu stellen, die fortwährend um den Faktor 3 über der im Rahmen ihres, der Antragstellerin, Produkts "Call & Surf C...

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