Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 324 O 660/12)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 07.11.2014, Az. 324 O 660/12, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger und Berufungsbeklagte (im Folgenden: Kläger) nimmt die Beklagte und Berufungsklägerin (im Folgenden: Beklagte) als Betreiberin einer Internetsuchmaschine auf Unterlassung der Verbreitung eines bestimmten Textauszugs (sog. "Snippet") sowie bestimmter Äußerungen auf einer Drittseite, die über die Suchmaschine auffindbar ist, in Anspruch. Die Beklagte wendet sich gegen eine entsprechende Verurteilung durch das Landgericht.

Der Kläger war als Unternehmer vorwiegend in der Verlags-, Musik- und Tonindustrie tätig. Seit Ende der 1970er Jahre war der Kläger als Anteilseigner und Geschäftsführer an verschiedenen Verlagsgesellschaften beteiligt. Ab Ende der 1970er Jahre führte der Kläger zudem als Geschäftsführer und Anteilseigner die V. M. mbH, die einmal während dieser Zeit bilanziell überschuldet war. Zwischenzeitlich hat er seine Anteile verkauft. Der Kläger war einer von fünf Geschäftsführern der in Großbritannien sitzenden P. L., über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Kläger war Geschäftsführer des ..... CD / DVD-Werks, das bis zur Einstellung des Geschäftsbetriebs 2 008 Europas größter Hersteller von CDs und DVDs war. Das ..... CD / DVD-Werk erhielt staatliche Subventionen, musste jedoch 2007 Insolvenz anmelden. Im Zuge der Insolvenz der Betreiberfirma O. ermittelte die Staatsanwaltschaft u.a. gegen den Kläger. Im April 2013 wurde der Kläger durch das Landgericht Schwerin zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten wegen Kreditbetrugs verurteilt. Das Gericht stellte in erster Instanz fest, dass der Kläger und seine Mitgeschäftsführer Kapitalanleger über die wirtschaftliche Lage des ..... CD / DVD-Werks getäuscht hätten, insbesondere seien Patenrechtsklagen gegen das Unternehmen verschwiegen worden. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hatte eine weitere Anklage wegen Insolvenzverschleppung angekündigt, über die Eröffnung des Hauptverfahrens war bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nicht entschieden worden. Ein Verfahren wegen Patentrechtsverletzung wurde nach § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt, vom Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung und des Subventionsbetrugs wurde der Kläger freigesprochen. 1985 fanden in einer Firma, die zur Firmengruppe des Klägers gehörte, Durchsuchungen statt, in deren Folge Schallplatten wegen des Verdachts der illegalen Herstellung beschlagnahmt wurden. Hierüber berichtete die I. I. ("I.I.") in einer Pressemitteilung. Gegen diese Pressemitteilungen wurden gerichtliche Verbote erwirkt. Das von der I.I. eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, da sich der Verdacht der illegalen Herstellung nicht bestätigte. Über den Kläger und seine geschäftlichen Tätigkeiten wurde in der Vergangenheit in der Presse berichtet (Anlagenkonvolut B1 bis B3). Derzeit geht der Kläger keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach.

Die Beklagte, deren Sitz in Kalifornien, USA, liegt, betreibt die Internetsuchmaschine "G.". Hierfür durchsucht sie mit Hilfe einer Software automatisiert das Internet. Die so ermittelten Suchergerbnisse werden ebenfalls automatisiert in einen Suchindex zusammengestellt. Aus diesem Suchindex generiert die Beklagte auf eine Suchanfrage hin unter automatischer Verwendung von Algorithmen Suchergebnisse, wobei deren Reihenfolge unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen Wichtigkeit für den Nutzer maschinell-technisch erstellt wird. Die dem Nutzer sodann angezeigte Suchergebnis-Liste enthält Hyperlinks zu den gefundenen Webseiten. Dabei werden regelmäßig der Titel der Seite, die jeweilige URL und ein kurzer Textauszug (sog. "Snippet"), der in der Regel das Umfeld der eingegebenen Suchbegriffe auf der Quellseite wiedergibt, angezeigt.

Wurde der Nachname des Klägers am 08.11.2012 in die unter www.g..de auffindbare Suchmaschine der Beklagten eingegeben, so wurde u.a. folgendes Suchergebnis angezeigt:

L... ≪≪ z...

z... w....com/tag/l...

Dez. 2011 - Der Name, der uns interessiert, lautet W. M.. Wenn sein ... M. kam aus H., hatte dort ein Bordell und mischte in allerlei ...

Für die weiteren Einzelheiten der Suchergebnisliste wird auf die Anlage K2 Bezug genommen. Auch bei Eingabe des Namens "W. M." erschien das oben genannte Suchergebnis in der Ergebnisliste (Anlage K3). Durch Anklicken dieses Suchergebisses gelangte der Nutzer sodann auf die URL ...http://z....w....com/tag/l.../. Unter dieser URL war ein Blogeintrag des anonymen Nutzers "Z..." mit der Überschrift "I.I. S. und Konsorten: Von der großen Lust am Betrügen" m...

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