Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 419 HKO 5/15) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.04.2019, Az.: 419 HKO 5/15, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 51.675,99 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2015 zu zahlen.
Die Beklagte zu 1) wird zudem verurteilt, an die Klägerin weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 51.675,99 vom 04.02.2015 bis zum 16.11.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den der Nebenintervenientin in erster Instanz entstandenen Kosten trägt die Klägerin 34 % und die Nebenintervenientin 66 %. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 34 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 66 % zu tragen.
Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) werden zurückgewiesen.
Die ihr im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt die Nebenintervenientin selbst. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei/Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über einen Transportschaden.
Die S. T. AG & Co. KG (in Folge: S.) verkaufte 2013 eine gebrauchte Spritzgießmaschine an eine Kundin in Indien zum Preis von EUR 80.671,00 (Anlage K4). Mit dem Transport der in zwei Kisten verpackten Maschine von Höchstadt zur Empfängerin in Indien beauftragte S. zu fixen Kosten die Beklagte zu 1). Diese übernahm die Sendung am 4.12.2013 und lieferte sie am selben Tag in Hamburg-Wilhelmsburg bei der Nebenintervenientin ab, welche die Sendung in einen Container verstauen und sodann zum Schiff transportieren sollte. Am 4.12.2013 warnte die Hamburg Port Authority die Anwohner und Betriebe in Wilhelmsburg vor einem heranziehenden Sturmtief.
Die Nebenintervenientin stellte die größere Kiste in ihrem Freilager ab nahe der Grenze zum benachbarten Grundstück der Beklagten zu 2), welche dort Container in mehreren Lagen übereinander gestapelt hatte. In der Nacht vom 5.12.2013 zum 6.12.2013 wurde durch das Sturmtief "Xaver" ein Containerstapel auf dem Gelände der Beklagten zu 2) umgeworfen und ein Container stürzte auf die Kiste mit der Spritzgießmaschine. Ein im Auftrag der Klägerin eingeholtes Gutachten samt Nachtrag (Anlagen K3, K5) kam zu dem Ergebnis, dass die Maschine einen Totalschaden erlitten hatte.
Die Parteien haben in erster Instanz über die Aktivlegitimation der Klägerin, die Frage der Unvermeidbarkeit des Schadenseintritts für die Beklagte zu 1) und der Ordnungsmäßigkeit der Stapelung durch die Beklagte zu 2) sowie über den Wert der Spritzgießmaschine gestritten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der in der ersten Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Mit Urteil vom 18. April 2019 hat das Landgericht hinsichtlich der Hauptforderung die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Euro 20.987,74 zu zahlen. Die Beklagte zu 2) wurde darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere EUR 30.688,25 zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte zu 1) hafte, weil der Schaden in ihrem Obhutszeitraum eingetreten und er nicht unvermeidbar gewesen sei. Infolge von Wettereinflüssen eingetretene Schäden seien regelmäßig nicht unvorhersehbar und unvermeidbar. Hinsichtlich der Schadenshöhe hat das Landgericht ein Sachverständigengutachten eingeholt, das zu dem Ergebnis gelangt ist, dass ein Totalschaden der Maschine nicht vorgelegen habe und eine Reparatur sinnvoll gewesen wäre. Auf Grundlage dieses Gutachtens ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Schaden der Versicherungsnehmerin der Klägerin EUR 50.662,99 (Reparaturkosten ./. Schrottwert) zuzüglich Kosten für die Überprüfung der Maschine in Höhe von EUR 1.013,00 betrage (Gesamt: EUR 51.675,99). Zugunsten der Beklagten zu 1) hat das Landgericht die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 23.1.4 ADSp (2 SZR/kg) angenommen und ist zu einem Haftungshöchstbetrag in Höhe von EUR 20.987,74 gelangt. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) hat das Landgericht ausgeführt, diese hafte der Klägerin auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Eine solche Pflicht treffe die Beklagte zu 2), weil sie durch das Stapeln von Containern an der Grenze zum Grundstück der Beklagten zu 1) (richtig: Nebenintervenientin) eine Gefahrenquelle geschaffen habe und in der Lage gewesen sei, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der Inhalt der Verk...