Normenkette

UrhG §§ 13, 15 Abs. 2, §§ 19a, 97 Abs. 2; ZPO § 287 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Hamburg (Urteil vom 04.03.2021; Aktenzeichen 5 U 81/15)

LG Hamburg (Entscheidung vom 21.04.2015; Aktenzeichen 310 O 70/14)

 

Tenor

1. Das Endurteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 04.03.2021 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt, dass es auf Seite 8 im zweiten Absatz in Satz 7 richtig heißen muss:

"Als Kriterien für eine Schadensschätzung seien die unstreitige Kartenqualität, der Verletzungszeitpunkt sowie die klägerseits vorgelegten Gutachten gemäß Anlagen K 13, K 14 und K 15 zu berücksichtigen."

2. Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Endurteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 04.03.2021 gem. § 319 ZPO zurückgewiesen.

 

Gründe

1. Hinsichtlich der Bezeichnung "Privatgutachten" liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor, die betreffenden Anlagen K 13, K 14 und K 15 wurden im Tatbestand des Urteils des Senats vom 04.03.2021 auf Seite 6 im zweiten Absatz bereits als "klägerseits vorgelegte Gutachten" bezeichnet, so dass diese Formulierung zu übernehmen ist. Dass das Gutachten Anlage K 13 von einem Gericht in Auftrag gegeben worden ist, ergibt sich aus dessen Inhalt nicht. Die Gutachten Anlagen K 14 und K 15 wurden zwar in gesondert geführten Gerichtsverfahren (Amtsgericht Köln, Az. 125 C 89/09, sowie Amtsgericht München, Az. 155 C 12093/12) eingeholt, jedoch gilt der Oberbegriff "Gutachten" für alle drei zusammengefasst in Bezug genommenen Anlagen, so dass es bei diesem Begriff bleibt. Eine Unrichtigkeit besteht insoweit nicht.

2. Im Übrigen liegt ein berichtigungsfähiger Fehler iSd § 319 ZPO nicht vor.

Mit ihren Ausführungen im Antrag vom 16.03.2021 unter Ziff. 2. bis 8. legt die Klägerin keinen Grund für eine Berichtigung des Urteils gem. § 319 ZPO dar. Nach § 319 Abs. 1 ZPO sind Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, zu berichtigen. Um Schreibfehler bzw. offenbare Unrichtigkeiten iSd § 319 ZPO handelt es sich bei den Rügen der Klägerin zu Ziff. 2. bis 8. jedoch nicht.

3. Die Entscheidung über den Berichtigungsantrag gem. § 319 ZPO ergeht durch den Senat in seiner jetzigen Besetzung (Feskorn in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 319 Rn. 34). Die Mitwirkung durch dieselben Richter ist nicht erforderlich.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14623550

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