Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 31.05.2005; Aktenzeichen 309 O 304/04) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des LG Hamburg, Zivilkammer 9, vom 31.5.2005 (Az.: 309 O 304/04) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Klage und Widerklage werden abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des LG Bezug genommen und zu den Tatsachengrundlagen dieses Berufungsurteils sowie zu den Gründen für die Entscheidung über die Berufung der Klägerin folgendes ausgeführt:
I.1. Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage um wechselseitige Schadensersatzansprüche, nachdem ein zwischen ihnen geschlossener Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung nicht zur Ausführung gekommen ist.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 22.1.2004 (Anl. K 1) verkaufte die Beklagte ihre Ei gentumswohnung im Haus Q. (Ober- und Dachgeschoss rechts) in Hamburg-Klein Flottbek zu einem Kaufpreis von 365.000 EUR an die Klägerin. Für diese Wohnung ist im Grundbuch von N, Band 71, das Blatt 2 ... angelegt. Der Kaufgegenstand ist auf S. 2 des Vertrages wie folgt beschrieben:
"Die Verkäuferin ist Eigentümerin des im Wohnungsgrundbuch des AG Hamburg-Blankenese von N. unter lfd. Nr. 1 verzeichneten Wohnungseigentums, bestehend aus einem 473/10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück der Gemarkung Klein- Flottbek, F, belegen laut Grundbuch Q mit einer Größe von 2.697 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumlichkeiten im Haus Nr. 19a - 1. Obergeschoss rechts, im Aufteilungsplan mit Nr. 20 bezeichnet und an den Bodenräumen Nr. 19 und Nr. 21. Sondernutzungsrechte sind gemäß Bewilligung vom 13.12.1991/26.1.1993 vereinbart."
In § 2 Abs. 1 des Kaufvertrages wird der Notar angewiesen, den Kaufpreis nur dann an die Verkäuferin auszuzahlen, wenn die vertragsgemäße Eigentumsumschreibung sichergestellt ist. In Abschnitt IV (S. 11) des Vertrages wird der Notar beauftragt und bevollmächtigt, den Vertrag durchzuführen.
Der Rechtsstreit betrifft im Wesentlichen die Frage, ob die Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Eigentümerin des Bodenraums Nr. 19 war und ob sie in der Lage war, das diesen Raum betreffende Sondereigentum auf die Klägerin zu übertragen.
Ursprünglich war das Dachgeschoss nicht zu Wohnraum ausgebaut. Es gab dort vielmehr zwei Trockenböden und vier Abstellräume (vgl. Anl. K 23, dort: die als Anlage 5 beigefügte Skizze). Die rechts belegenen Trockenräume Nrn. 19 und 21 waren dem Wohnungseigentum an der im Erdgeschoss rechts belegenen Wohnung (Blatt ..., heute im Eigentum von Frau T ) zugeordnet (vgl. Anl. K 4 zur Beiakte - BA - HansOLG 11 U 53/06 = LG Ham burg 318 O 258/04). Mit Änderungen der Teilungserklärung vom 22.2.1991 und 17. Juli 1991 wurde u.a. dem jeweiligen Eigentümer unter Einräumung des Sondernutzungs rechts das Recht eingeräumt, die Dachgeschossfläche des Gebäudes Q. zu Wohn raum auszubauen und neu in Sondereigentum aufzuteilen (vgl. Anl. K 2, K 4 und K 5 zur BA 11 U 53/06). Durch Schenkungsvertrag vom 13.12.1991 übertrug der damalige Ei gentümer Klinger der im Erdgeschoss rechts belegenen Wohnung das Sondereigentum an den Bodenräumen Nrn. 19 und 21 auf den Eigentümer Halb der damaligen nur im Oberge- schoss rechts belegenen Wohnung (Blatt 2 ..., streitgegenständliche Wohnung). Die auf die Bewilligung vom 13.12.1991 und 26.1.1993 erfolgte Eintragung auf Blatt 2 ... des Grundbuchs lautete wie folgt:
"Verbunden mit dem Miteigentumsanteil am Grundstück ist nun das Sondereigentum an den Bodenräumen Nr. 19 und 21 sowie das Sondernutzungsrecht gemäß Bewilligung vom 13.12.1991/26.1.1993."
(vgl. Anl. K 5 zur BA 11 U 53/06)
und
"Der Gegenstand und der Inhalt des Sondereigentums ist geändert. Verbunden mit dem Miteigentumsanteil am Grundstück ist nun das Sondereigentum an den Bodenräumen Nr. 19 und 21 sowie das Sondernutzungsrecht an der Dachge schoßfläche des Gebäudes Q., im Lageplan "gelb" gekennzeichnet.
Gemäß Bewilligung vom 13.12.1991/26.1.1993 (ON 47 in N
2. eingetragen am 2.3.1993."
(vgl. Anl. K 5 zur BA 11 U 53/06).
Gemäß notariell beurkundeter Änderung der Teilungserklärung vom 21.9.1992 (Anl. K 24) wurde sodann vereinbart, das Sondereigentu...