Entscheidungsstichwort (Thema)

Slowakischer Fußball

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Vertrag, durch den der Veranstalter eines Fußballspiels einer Vermarktungsgesellschaft das exklusive Recht zur Fernsehübertragung des Spiels und zur Bandenwerbung einräumen lässt, ist ein rein schuldrechtlicher Vertrag. Der Veranstalter besitzt keine Leistungsschutzrechte i.S.d. § 81 UrhG an dieser Veranstaltung, die als ausschließliche Nutzungsrechte mit dinglicher Wirkung auf Dritte übertragen werden könnten.

2. Werden die vorgenannten Rechte an zwei Vermarktungsgesellschaften für dieselben Spiele jeweils exklusiv vergeben, gilt nicht der Grundsatz der Priorität. Beide Gläubiger besitzen inhaltsgleiche Ansprüche.

3. Diese Ansprüche kann jeder Gläubiger auch durch einstweilige Verfügung sichern lassen, wenn die prozessualen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine entsprechende Anwendung der Rechtsprechung einiger Obergerichte, wonach in Fällen der sog. Doppelvermietung kein einstweiliger Rechtsschutz möglich sei, kommt jedenfalls für die doppelte Vergabe von Vermarktungsrechten für Fußballspiele nicht in Betracht.

 

Normenkette

ZPO §§ 416, 440, 940

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 06.06.2006; Aktenzeichen 315 O 262/06)

 

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des LG Hamburg - Zivilkammer 15 - vom 6.6.2006 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten im Verfügungsverfahren um Vermarktungsrechte an Spielen der slowakischen Fußballnationalmannschaft.

Die Antragstellerin, eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht, vermarktet Rechte zur Fernsehübertragung von Sportveranstaltungen und damit zusammenhängende Werbe- und Marketingrechte, insb. das Recht, auf den Banden des jeweiligen Sportstadions Werbung zu betreiben. Die Antragsgegnerin ist eine Gesellschaft slowakischen Rechts und von dem slowakischen Fußballverband dazu ermächtigt, weltweit die vorgenannten Rechte für die Heimspiele der slowakischen Fußballnationalmannschaft zu vergeben.

Im vorliegenden Verfügungsverfahren macht die Antragstellerin geltend, dass die Antragsgegnerin ihr die exklusiven Fernseh- und Bandenwerbungsrechte für die Heimspiele der slowakischen Fußballnationalmannschaft in der Zeit vom 1.7.2006 bis zum 30.9.2009 übertragen habe. Sie beruft sich hierzu auf einen Vertrag vom 23.3.2004. Die Antragsgegnerin leugnet das Zustandekommen dieses Vertrages und trägt vor, dass sie die von der Antragstellerin in Anspruch genommenen Rechte anderweitig ebenfalls exklusiv, nämlich an ihre langjährige Vertragspartnerin für Zeiträume vor dem 1.7.2006, die Fa S. vergeben habe (im Folgenden: S.). Dieser Gesellschaft gegenüber wolle sie den Vertrag erfüllen.

Die Antragstellerin hat unter dem 28.3.2006 eine einstweilige Verfügung des LG Hamburg folgenden Inhalts erwirkt:

1. Der Antragsgegnerin wird es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnunsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verboten,

a) die weltweiten Fernsehübertragunsrechte in Bezug au die in der Slowakei in der Zeit vom 1.7.2006 bis zum 30.6.2009 stattfindenden Spiele der slowakischen Fußball-A-Nationalmannschaft, mit Ausnahme der exklusiven live-Übertragungsrechte in der Slowakei, selbst zu vermarkten oder an andere Unternehmen als die Antragstellerin zu lizenzieren; und/oder

b) die Bandenwerbungsrechte im Zusammenhang mit den in der Zeit vom 1.7.2006 bis zum 30.6.2009 in der Slowakei stattfindenden Spielen der slowakischen A-Nationalmannschaft selbst zu vermarkten oder an Dritte zu lizenzieren; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind zehn Werbebanden im Sichtbereich der Fernsehkameras und zwar bei normaler Bandenanordnung drei Banden an jeder Torseite und vier Banden an jeder Seitenlinie bzw. bei Benutzung einer Rotationsbande oder eines Videowalls eine entsprechende Zeitsequenz; und/oder

c) anderen Personen als der Antragstellerin, ihren Mitarbeitern, Lizenznehmern oder sonst durch die Antragstellerin ermächtigten Dritten Zugang zu Stadien zu gewähren, in denen die folgenden Heimspiele der slowakischen Fußball-A-Nationalmannschaft stattfinden

  • am 11.10.2006 gegen Deutschland
  • am 6.9.2006 gegen die Tschechische Republik
  • am 2.9.2006 gegen Zypern,

um Fernsehaufnahmen für die internationale Ausstrahlung mit Ausnahme der Ausstrahlung in der Slowakei aufzubereiten oder aufbereiten zu lassen, und/oder zu bearbeiten, zu vervielfältigen, zu übertragen und/oder sonst zu verbreiten; insb. Signale des Host Broadcasters für den nicht slowakischen Markt zu kommentieren und/oder mit Grafiken/Einblendungen zu versehen; und/oder

d) anderen Personen als der Antragstellerin, ihren Mitarbeitern, Lizenznehmern oder sonst durch die Antragstellerin ermächtigten Dritten in Bezug auf die unter Ziff. 1c) genannten Spiele ein Fernsehsignal zur Ausstrahlung außerhalb der Slowakei zur Verfügung zu stellen.

und/oder

e) im geschäftlichen Ve...

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