Leitsatz (amtlich)

1. Das Einlegen eines Kosten-Widerspruchs muss, um wirksam zu sein, zweifelsfrei erklärt werden. Das gilt für die Abgrenzung zum Voll-Widerspruch ebenso wie für die Reichweite des Kostenwiderspruchs bezüglich mehrerer Verbotsteile der einstweiligen Verfügung.

2. Eine Erinnerungswerbung (§ 4 Abs. 6 HWG) ist bei der Werbeaussage: "einfach teilen ..." nicht gegeben; die Angabe betrifft jedenfalls auch die Dosierung des beworbenen Arzneimittels und hat damit einen gesundheitlichen, medizinisch-pharmakologischen Gehalt.

 

Normenkette

HWG § 4 Abs. 6; UWG §§ 3, 4 Nr. 11; ZPO § 924

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 18.04.2007; Aktenzeichen 315 O 201/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 15, vom 18.4.2007 im Kostenpunkt abgeändert und - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - zur Klarstellung und unter Berücksichtigung der teilweisen Zurücknahme des Verfügungsantrages in der Berufungsverhandlung insgesamt neu gefasst:

Die Beschlussverfügung des LG vom 2.3.2007 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antragsgegnerin unter Androhung von bestimmten Ordnungsmitteln verboten wird, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für das Arzneimittel ...-DA® ret. (arzneilicher Wirkstoff: co-yyy) zu werben, ohne die Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1 HWG in der nach § 4 Abs. 4 HWG vorgeschriebenen Form anzugeben, wenn dies wie in Anlage ASt 1 (Anzeige) und/oder wie in Anlage ASt 2 (Telefax-Werbung) geschieht (vgl. die Verbotsanlagen zur Beschlussverfügung).

Von den Kosten des Erlassverfahrens tragen die Antragstellerin 3/5 und die Antragsgegnerin 2/5.

Von den Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt die Antragsgegnerin die auf den Teil-Streitwert von 100.000 EUR entfallenden Kosten, die übrigen Kosten trägt die Antragstellerin.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsstellerin die auf den Teil-Streitwert von 100.000 EUR entfallenden, die übrigen Kosten trägt die Antragegnerin.

und beschlossen:

Für das Erlassverfahren bleibt es bei der Wertfestsetzung des LG im Beschluss vom 2.3.2007 (250.000 EUR).

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Widerspruchsverfahren auf 100.000 EUR zzgl. der entstandenen Kosten des Kosten-Widerspruchs (Kosten wegen weiterer 100.000 EUR) festgesetzt. Auf diesen Gesamtwert wird auch der Streitwert für das Berufungsverfahren festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Parteien sind Pharma-Unternehmen und stehen miteinander im Wettbewerb.

Die Antragsgegnerin hat für das von ihr vertriebene Arzneimittel "...-DA® ret." in der Ärztezeitung Nr. oo/2007 vom vvv 2007 mit einer ganzseitigen Anzeige (Anlage ASt 1) und in einem an Apotheken versandten Telefax (Anlage ASt 2) geworben.

Die Antragstellerin beanstandet beide Werbemaßnahmen wegen Fehlens der Pflichtangaben (§ 4 Abs. 1 Satz 1 HWG) als unlauter und nimmt die Antragsgegnerin deswegen im Wege des vorliegenden Verfügungsverfahrens auf Unterlassung in Anspruch.

In der Anzeige der Antragsgegnerin (Ärztezeitung - Anlage ASt 1, zugleich Verbotsanlage ASt 1) stehen in der rechten Bildmitte unterhalb der Arzneimittelbezeichnung ("...-DA® ret.") u.a. folgende Angaben:

  • Neu: von ...
  • 20 mg, 40 mg, 80 mg
  • Einfach teilen - doppelt sparen.

In der Telefax-Werbung der Antragsgegnerin (Anlage ASt 2, zugleich Verbotsanlage ASt 2) für das Arzneimittel ...-DA® ret. ist u.a. folgendes angegeben:

  • teilbare Retardtabletten in den Wirkstärken 20 mg, 40 mg & 80 mg
  • jetzt teilbar durch Mikropellet-Galenik
  • im modernen, kindergesicherten Peel-off-Blister.

Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 HWG aufgeführten Pflichtangaben fehlen in der Anzeige und der Telefax-Werbung der Antragsgegnerin.

Das LG hat mit seiner Beschlussverfügung vom 2.3.2007 der Antragsgegnerin unter Androhung von bestimmten Ordnungsmitteln verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für das Arzneimittel ...-DA® ret. (arzneilicher Wirkstoff: co-yyy) zu werben, ohne die Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1 HWG in der nach § 4 Abs. 4 HWG vorgeschriebenen Form anzugeben, insbesondere wenn dies wie in Anlage ASt 1 und/oder Anlage ASt 2 geschieht (es folgen die Fotokopien der Anlagen ASt 1 und ASt 2).

Mit Anwaltsschreiben vom 16.3.2007 hat die Antragsgegnerin die Beschlussverfügung des LG ggü. der Antragstellerin "in Bezug auf Anlage ASt 2 gem. Ziff. I des Tenors" als endgültige und verbindliche Regelung anerkennen lassen (Anlage AG 1).

Gegen die Beschlussverfügung hat die Antragsgegnerin Voll-Widerspruch "in Bezug auf Anlage ASt 1" und einen "Kostenwiderspruch" eingelegt.

Durch Urteil vom 18.4.2007 hat das LG seine Beschlussverfügung bestätigt. Auf das Urteil wird wegen aller Einzelheiten Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Antragsgegnerin mit der Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.

Die Antragsgegnerin beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beschlussverfügung in Bezug auf die Anlage ASt 1 gem. Ziff. I. des Tenors der Beschlussverfügung aufzuheben, insoweit den Verfügungsantrag zurück...

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