Leitsatz (amtlich)

1. Will der Kläger seinen Klageantrag nicht auf die konkrete Verletzungshandlung, so wie sie vorgenommen worden ist, etwa auf eine konkrete Anzeige, beschränken, muss er die maßgebenden Merkmale der konkreten Verletzungsform herausarbeiten und zum Gegenstand eines verallgemeinerten Antrages machen, d.h. diesen möglichst genau an die konkrete Verletzungsform anpassen und deren für ein Verbot maßgebenden Umstände so genau beschreiben, dass sie in ihrer konkreten Gestaltung zweifelsfrei erkennbar sind.

2. Eine Abstrahierung von der konkreten Verletzungsform (hier: Anzeige im Internet) durch den Begriff "Werbung" ist jedenfalls dann ungenügend, wenn die Besonderheiten des Werbemediums (hier: Link in der Anzeige) Einfluss auf das Verkehrsverständnis einer Werbung haben können.

 

Normenkette

UWG §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 17.08.2004; Aktenzeichen 416 O 151/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des LG Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 17.8.2004 (416 O 151/04) wie folgt abgeändert.

Die einstweilige Verfügung des LG Hamburg vom 24.5.2004 - Az. 315 O 542/04 - wird wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall bis zu 250.000 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der an Endverbraucher gerichteten Werbung mit der Aussage

Highspeed-Internet mit T-Online und T-DSL!

0 EUR

für kostenpflichtige DSL-Internet-Zugangstarife zu werben oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie folgt:

Einblendung der Anzeige, AS 4

Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die in beiden Instanzen angefallenen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

 

Gründe

A. Die Parteien sind Internet-Zugangs-Provider und ermöglichen ihren Kunden u.a. die Einwahl in das Internet über Modem-, ISDN- oder DSL-Verbindungen. Die Parteien streiten über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Werbung der Antragsgegnerin für einen "Highspeed-Internet"-Zugang mittels DSL-Technik.

"DSL" steht für "Digital Subscriber Line" und bezeichnet ein technisches Verfahren, welches u.a. besonders breitbandige Datenverbindungen und damit besonders schnelle Internet-Zugänge ("Highspeed-Internet") ermöglicht.

Für den DSL-Zugang zum Internet benötigt der Kunde zunächst zusätzlich zu einem bereits bestehenden analogen Telefon- oder ISDN-Anschluss einen speziellen DSL-Anschluss. Dieser wird u.a. von der Deutschen Telekom AG unter dem Namen "T-DSL" angeboten. Für die Nutzung eines T-DSL-Anschlusses fällt lediglich eine monatliche Grundgebühr an. Nutzungsabhängige Verbindungsentgelte werden nicht berechnet.

Um einen DSL-Anschluss nutzen zu können, benötigt der Kunde allerdings ein sog. Modem, welches die zu übertragenden Daten für die Übermittlung per DSL "übersetzt".

Schließlich benötigt der Kunde zur Nutzung eines DSL-Anschlusses im Internet zusätzlich die Dienste eines Internet-Zugangs-Providers, der die Einwahl per DSL unterstützt. Solche Provider-Dienstleistungen bieten die Parteien an.

Die Leistungen "DSL-Anschluss" und "Internet-Zugangs-Providing" sind selbständige Leistungen, die frei miteinander kombinierbar sind.

Die Antragsgegnerin kooperiert beim Vertrieb ihrer DSL-Internet-Zugangsverträge mit der F. Internet AG. Auf der Startseite des Internetauftritts der F. Internet AG wurde im Mai 2004 für ein DSL-Internet-Zugangs-Komplettpaket, bestehend aus einem T-DSL-Anschlussvertrag, abzuschließen mit der Deutschen Telekom AG, einem DSL-Internet-Zugangsvertrag, abzuschließen mit der Antragsgegnerin, und dem Erwerb eines DSL-Modems wie aus dem Tenor ersichtlich geworben.

Klickt der Kunde auf die Anzeige, gelangt er zunächst auf die aus der Anlage AS 5 ersichtliche Seite, wo u.a. anhand der Telefonnummer des Kunden eine Abfragemöglichkeit zur Prüfung der Verfügbarkeit eines T-DSL-Anschlusses geboten wird. Danach wird der Kunde auf die aus der Anlage AS 6 ersichtlichen weiteren Seiten geleitet, auf der das Angebot weiter erläutert wird. Danach wird ein "Komplettangebot 1" und ein "Komplettangebot 2" angeboten. Danach entstehen dem Kunden bei Inanspruchnahme dieser Angebote folgende Kosten:

Durch den Abschluss des beworbenen T-DSL-Anschlussvertrages mit der Deutschen Telekom AG hat der Kunde monatlich mindestens 16,99 EUR zzgl. einer einmaligen Bereitstellungsgebühr i.H.v. 99,95 EUR zu zahlen. Der Abschluss des in dem Paket enthaltenen DSL-Zugangstarifes in Form des Komplettpakets 1 schlägt mit monatlich 9,95 EUR zzgl. weiterer Verbindungsentgelte bei Überschreitung des monatlichen Inklusivdatenvolumens von 1.500 MB i.H.v. 1,59...

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