Leitsatz (amtlich)

Die markenmäßige Verwendung eines als markenverletzend angegriffenen Werktitels setzt voraus, dass dieser Titel für ein periodisch erscheinendes Werk verwendet wird und bekannt ist.

Der Titel einer Zeitschrift, von der bislang nur wenige Ausgaben erschienen sind, so dass nicht festgestellt werden kann, dass der Titel der Zeitschrift bekannt ist, wird nur titel- und nicht markenmäßig verwendet.

Ist eine Klagemarke für "Druckereierzeugnisse, nämlich romantische Belletristik (einschließlich Liebesromane)" geschützt, so besteht schon mangels Warenähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr mit einer identischen Bezeichnung, die als Titel für eine periodisch erscheinende Frauenzeitschrift verwendet wird. Aus dem Umstand, dass beide Arten von Druckereierzeugnissen letztlich der Unterhaltung der Leser(innen) dienen, ergibt sich keine Warenähnlichkeit.

 

Normenkette

MarkenG §§ 4, 5 Abs. 3, § 14 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 5, § 15 Abs. 2-4; UWG § 4 Nr. 3 Buchst. a, b; UWG 2008 § 4 Nr. 9 Buchst. a, b

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 08.07.2014; Aktenzeichen 406 HKO 71/14)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg, KfH 6, vom 8.7.2014, Az. 406 HKO 71/14, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gegen dieses Urteil wird die Revision nicht zugelassen.

und beschließt:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf insgesamt EUR 71.011,90 festgesetzt. Davon entfallen EUR 57.500,00 auf die erstrangig geltend gemachten Ansprüche aus der Klagemarke, je EUR 6.000,00 auf die hilfsweise aus Titelschutzrecht und hilfshilfsweise aus Wettbewerbsrecht geltend gemachten Ansprüche sowie EUR 1.511,90 auf die Widerklage.

 

Gründe

A. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Marken- und Titelschutzrecht und ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Mira" als Titel einer Frauenzeitschrift sowie auf Auskunft, Schadensersatzfeststellung, Rückruf bzw. Vernichtung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Die Klägerin betreibt einen Verlag. Bis zum 1.4.2015 firmierte sie unter H Enterprises GmbH. Seither lautet ihre Firma H. Germany GmbH.

Die kanadische Fa. H. Enterprises Ltd. ist beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Inhaberin der deutschen Wortmarke "MIRA", Nr. 2097054, registriert, die mit Priorität vom 26.4.1994 für die Waren "Druckerzeugnisse, nämlich romantische Belletristik (einschließlich Liebesromane)" eingetragen worden ist (BBS 1).

Die Beklagte, die G. Verlag GmbH, brachte im Oktober 2013 erstmals die Frauenzeitschrift "Mira" heraus (Anlage BBS 5), und zwar bundesweit, u.a. in Hamburg (Anlage BBS 6). Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23.10.2013 ließ die Klägerin die Beklagte diesbezüglich abmahnen und zur Unterlassung des Vertriebs der Frauenzeitschrift "Mira" auffordern. Darüber hinaus wurden Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatz, Rückruf, Vernichtung sowie Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.531,90 geltend gemacht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Vertrieb der Zeitschrift "Mira" die Rechte der Muttergesellschaft der Klägerin, der H. Enterprises Ltd., an der Marke "MIRA" verletze. Die Klägerin sei Lizenznehmerin dieser Marke und zudem von ihrer Muttergesellschaft ermächtigt worden, die Markenrechte im eigenen Namen geltend zu machen. Darüber hinaus genieße sie für die von ihr unter der Verlagsbezeichnung "MIRA" mit großem Erfolg verlegten und vermarkteten Romane seit geraumer Zeit überregionale Bekanntheit und sei Inhaberin entsprechender Titelschutzrechte. Mit dem Vertrieb der Zeitschrift "Mira" würden auch diese Titelschutzrechte verletzt (BBS 7).

Die Beklagte war nicht bereit, die verlangte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Sie führte mit Schreiben vom 31.10.2013 aus, dass keine Markenverletzung vorliege. Bei der Zeitschrift handele es sich nicht um ein Druckereierzeugnis der romantischen Belletristik (einschließlich Liebesromane). Wegen der hochgradig unterschiedlichen Werkarten liege auch keine Verletzung einer etwaigen Verlagsbezeichnung "MIRA" vor (Anlage BBS 8). Bereits zuvor, am 30.10.2013, hatte die Beklagte eine entsprechende Schutzschrift hinterlegt (Anlage B 1)

Die Beklagte setzte den Vertrieb der Zeitschrift "Mira" fort (Anlage BBS 9/Ausgaben Januar 2014 und Februar 2014).

Am 24.3.2014 erhob die Klägerin vorliegende Hauptsacheklage.

Zur Klagbegründung hat sie ausgeführt, dass ihr die geltend gemachten Ansprüche nach §§ 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG, hilfsweise aus § 15 Abs. 4, Abs. 2 und Abs. 3 MarkenG und höchsthilfsweise aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz zustünden.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass s...

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