Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 23.12.2010; Aktenzeichen 310 O 115/10) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des LG Hamburg vom 23.12.2010 - 310 O 115/10 in Bezug auf die Antragsgegnerin zu 3. teilweise abgeändert:
1. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin zu 3. bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) ab sofort verboten, es zu unterstützen, dass in der Bundesrepublik Deutschland die Software "A Replay P.", die geeignet ist, auf den Hardwarevarianten PSP 3000 und PSP GO eingesetzt zu werden, angeboten, verkauft oder verbreitet wird, mit deren Hilfe der Anwender einen Eingriff in auf der Spielekonsole P. S Portable ablaufende Spiele vornehmen kann, der es ermöglicht oder erleichtert, dass die Spiele unter Veränderung der Spielesoftware umgearbeitet werden können, oder Updates für eine solche Software zum Download anzubieten.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 15 % und die Antragsgegnerin zu 3. zu 85 % mit Ausnahme von 6/10 der Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren im Allgemeinen (Nr. 1410 des Kostenverzeichnisses zum GKG), 6/10 der der Antragstellerin im Erlassverfahren entstandenen anwaltlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu 1. und 2.; diese Kosten haben die Antragsgegner zu 1. und 2. entsprechend dem Beschluss vom 29.3.2010 zu tragen.
Gründe
I. Die Antragstellerin verlangt im Wege der einstweiligen Verfügung von der Antragsgegnerin zu 3. Unterlassung und Auskunft wegen angeblicher Verletzung von Urheber- und Wettbewerbsrechten.
Die Antragstellerin vertreibt als exklusive Lizenznehmerin für ganz Europa die verschiedenen PlayStation-Spielekonsolen ihrer Konzerngesellschaft, der K K. Sony Computer Entertainment Inc., Japan, u.a. die P. S Portable (kurz PSP), sowie Spiele der Konzerngesellschaft für diese Konsolen. Daneben produziert und vertreibt die Antragstellerin auch eigene Spiele. So stehen der Antragstellerin u.a. die ausschließlichen Nutzungsrechte an der Software des Spiels "M A Edge" zu.
Unstreitig enthalten die Spielkonsolen und Spiele der Antragstellerin technische Vorkehrungen zum Schutz vor dem Einsatz unautorisierter Spielkopien. Streitig ist, ob es auch Vorkehrungen zum Schutz vor unautorisierten Veränderungen der Spiele selbst gibt.
Die Unternehmen der D. Holdings Group (im Folgenden D-Gruppe), zu denen auch die Antragsgegnerin zu 3. gehört, entwickeln und vertreiben u.a. Software. Die Antragsgegnerin zu 3. nimmt jedenfalls Entwicklungs- und Kundendienstaufgaben wahr, im Einzelnen sind ihre Aufgaben streitig. Die Antragsgegnerin zu 1. ist ein deutscher Online-Versandhandel, der auch zahlreiche Produkte für die PSP vertreibt. Der Antragsgegner zu 2. ist ihr Geschäftsführer. Diese beiden Antragsgegner sind gegen die im hiesigen Verfahren vom LG erlassene einstweilige Verfügung nicht vorgegangen.
Seit über 15 Jahren bietet die D-Gruppe zu den Spielkonsolen der Antragstellerin und für andere Computer Ergänzungsprodukte wie die Software "A Replay" an. Für die hier streitgegenständliche PSP (PSP 3000 und PSP GO) wird seit ca. 2008 die Software "A Replay PSP" offeriert, die in Deutschland seit Dezember 2009 vertrieben wird. Der Umsatz der D-Gruppe im Großhandel für die A Replay-Produkte beträgt seit 1983 insgesamt über EUR 250 Mio.
Das Produkt "A Replay PSP" wird u.a. über den Onlineshop unter www.codejunkies.com angeboten. Die Antragsgegnerin zu 3. wird unter der URL http://www.datel.co.uk/pages/Contacts.aspx (Ausdruck Anlage Ast 3) unter der Überschrift "D (UK)" genannt. Weiter ist für "Sales" eine Emailanschrift sales@dateldesign.com angegeben und es heißt auf der Seite an anderer Stelle "D Design & Development Ltd. 2009". In den Lieferscheinen zweier Testbestellungen (Anlage Ast 14) steht "Customer Services D Design & Development Ltd.". Bei der Kreditkartenzahlung wird bei Eingabe des MasterCard SecureCodes als Händler "D Design" angezeigt.
Das Produkt "A Replay PSP" wurde auch nach Deutschland geliefert. Der Besteller erhält eine CD, die in das CD-Laufwerk seines PCs einzulegen ist, oder er lädt die Software über den Onlineshop herunter. Daneben wird auf der Website angeboten, nach Erwerb der Software jederzeit Updates herunterzuladen, die neue Codes enthalten.
Beim Ausführen der Software "A Replay PSP" wird der Benutzer aufgefordert, seine PSP mit dem PC zu verbinden und in die PSP einen Memory Stick einzulegen. Zudem muss der PC mit dem Internet verbunden sein. Dann werden über das Internet Daten auf den Memory Stick der PSP heruntergeladen. Zu diesem Zeitpunkt befindet sich schon eine Vorabversion der Software "A Replay PSP" auf dem Memory Stick der PSP. Mit deren...