Normenkette
HGB § 498 Abs. 2, §§ 501, 519
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 04.07.2016, Az. 417 HKO 17/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.440.000,00 EUR festgesetzt (80 % von EUR 1.800.000,00).
Gründe
I. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte ihr einen Transportschaden zu ersetzen habe.
Die Klägerin beauftragte die Beklagte, eine Tunnelvortriebsmaschine von ihrem Werk in ... Sch. zur ... Project, Santiago de Chile, zu befördern. Die Maschine hatte die Klägerin zuvor an die ... AG, Österreich, zu einem Preis von EUR 10.304,553,60 verkauft, wobei die Lieferung an die ... S.P.A. in Chile erfolgen sollte. Im Beförderungsvertrag vom 15.09.2014 (Anl. K 1) heißt es u.a.:
1. Leistungsumfang
1.1. Beförderung von 1 Stück Tunnelvortriebsmaschine Projekt s-887 Alto Maipo, Chile, ... einschließlich beförderungssicherer und betriebssicherer Verladung, Bereitstellung sämtlicher Ladehilfs- und sicherungsmittel wie Gurte, Ketten, Stauholz, Anti-Rutschmaterial, Umschlagtätigkeiten, Zwischenlagerung, Einholung erforderlicher Genehmigungen, Beauftragung von Begleitdienst (Material und Personal), Streckenprüfung und aller sonstigen Nebendienste.
1.2 Soweit Mitarbeiter des Absenders bei Tätigkeiten, die dem Beförderer obliegen, Hilfe leisten, geschieht dies ausdrücklich unter alleiniger Disposition des Beförderers ohne irgendeine Verantwortlichkeit des Absenders.
2. Die Punkte 1.1 und 1.2 finden nur insoweit Anwendung, als dass es sich um Tätigkeiten handelt, auf die der Beförderer einen unmittelbaren Einfluss hat und die von diesem selbst und direkt organisiert werden. Es besteht z.B. keine Verantwortlichkeit für bereits vom Auftraggeber beschaffte oder von diesem selbst gestaute Container. ...
13. Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Es gilt ein deutscher Gerichtsstand als vereinbart.
Die in Einzelteile zerlegte Tunnelvortriebsmaschine wurde zunächst auf dem Rhein mit einem Binnenschiff nach Antwerpen befördert. Mit dem Seetransport vom Hafen Antwerpen zum Hafen San Antonio, Chile, beauftragte die Beklagte die ... Line Ltd. (künftig ...). Das Tunnelbohrsystem S-887 wurde in der Zeit vom 03. bis zum 07.11.2014 im Hafen Antwerpen über Kai auf das Seeschiff "..." verladen (Anl. K 3). Unter dem 04.11.2014 stellte die Beklagte als Vertreterin der ... ein Konnossement der ... aus, in dem als Shipper eingetragen ist die ... AG, Wien, und als Consignee die ... S.P.A., Santiago/Chile (Anl. K 4). Das MS "...", das sich im Eigentum der Swiss Container Lines befindet, war an die chilenische Reederei ... zeitverchartert.
Am 11.11.2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, aufgrund schlechten Wetters in der Biskaya sei es zu Warenschäden gekommen. Das Schiff "..." lief Bilbao als Nothafen an. Dort wurde festgestellt, dass sich im Laderaum 2 Stahlplatten eines anderen Abladers gelöst und die Wände der Ballasttanks aufgerissen hatten. Das eindringende Ballastwasser hatte Teile der Tunnelvortriebsmaschine beschädigt. Weitere im Zwischendeck gestaute Packstücke der Klägerin waren durch Ladungsverschub beschädigt worden.
Nach Instandsetzung der Ballasttanks und erneuter Laschung der Ladung setzte das MS "..." die Reise nach Chile fort. Nach der Ankunft legte die ... S.P.A. das Konnossement (Anl. K 4) vor und erhielt die Sendung.
Die Klägerin hat in der ersten Instanz die Ansicht vertreten, die Beklagte sei für den in ihrer Obhut eingetretenen Schaden verantwortlich. Ferner habe die Beklagte die auf den beschädigten Teil des Sendungsgutes entfallende anteilige Fracht zu erstatten. Wegen der Komplexität der Schadensfeststellung sei eine abschließende Begutachtung hinsichtlich der Schadenshöhe noch nicht möglich. Nach einer vorläufigen Schätzung betrage der Schaden ca. EUR 1.800.000,00 (Anl. K 7). Zur Hemmung der Verjährung müsse sie Feststellungsklage erheben.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin den bei der Beförderung von 1 Stück Tunnelvortriebsmaschine Projekt S-887 Alto Maipo Chile, mit der Ladungsadresse am Sitz der Klägerin und der Empfängerin ... Tunneling, Avenida Panamericana Norte, La Altura del 19.501, en la communa de colina, Santiago de Chile/Chile, während der Seereise mit der "..." unter dem Bill of Lading der ... Line Ltd. Nr. HAMS14085180 entstandenen Schaden zu ersetzen hat,
2. festzustellen, dass die Beklagte die anteilige Fracht aus der unter Ziffer 1 genannten Beförderung, die wegen des eingetretenen Schadens ni...