Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 18.05.2005; Aktenzeichen 332 O 123/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.05.2007; Aktenzeichen IV ZR 3/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 32, vom 18.5.2005 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 222,15 EUR nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 1.7.2004 sowie für die Zeit ab 1.10.2004 über den durch das Urteil des LG Hamburg vom 21.1.1999 (305 O 149/97) ausgeurteilten Betrag von 3.000 DM (1.533,88 EUR) hinaus weitere 333,22 EUR als laufende und vierteljährlich im Voraus fällige Rente nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 1.10.2004 zu zahlen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch die jeweilige Gegenseite durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatz-versicherung. Widerklagend begehrt die Beklagte die Rückerstattung von bereits erbrachten Zahlungen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Das LG hat die Klage als unbegründet abgewiesen und hierfür auf eine wirksame Anfechtung des Versicherungsvertrages nach § 22 VVG i.V.m. § 123 BGB abgestellt. Die Widerklage hat es als unzulässig abgewiesen, da der Rückforderung der Beklagten die Rechtskraft des Urteils des LG Hamburg vom 21.1.1999 (305 O 149/97) entgegenstehe, durch das die Beklagte zur Zahlung rückständiger und künftiger Rente verurteilt worden war.

Beide Parteien haben gegen das Urteil des LG Berufung eingelegt, mit der sie ihr Klage- bzw. Widerklagebegehren voll umfänglich weiter verfolgen. Hinsichtlich ihrer Rügen wird auf die jeweiligen Berufungsbegründungen Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des LG Hamburg vom 18.5.2005 kostenpflichtig zu verurteilen, an den Kläger EUR 222,15 nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 1.7.2004 zu zahlen sowie für die Zeit ab 1.10.2004 über den durch Urteil des LG Hamburg vom 21.1.1999, Aktenz: 305 O 149/97 ausgeurteilten Betrag von 1.533,88 EUR (3.000 DM) hinaus weitere 333,22 EUR als laufende und vierteljährlich im Voraus fällige Rente zu zahlen nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 1.10.2004, sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt, den Kläger unter Abänderung des Urteils des LG Hamburg vom 18.5.2005 zu verurteilen, an die Beklagte 52.324,52 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Dagegen hat die ebenfalls zulässige Berufung der Beklagten keinen Erfolg.

1. Zu Recht hat das LG die Widerklage der Beklagten auf der Grundlage des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes als unzulässig abgewiesen. Wie der Senat in seinem den Rechtsstreit der Parteien betreffenden Urteil vom 13.12.2005 (9 U 118/05), auf das Bezug genommen wird, entschieden hat, ist die Beklagte mit ihrem Anfechtungseinwand ggü. der von ihr in jenem Verfahren erhobenen Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert.

Die Präklusion der Gestaltungsmöglichkeit greift nicht nur ggü. einer Vollstreckungsabwehrklage als dem unmittelbaren Anwendungsbereich des § 767 Abs. 2 ZPO, sondern für jeden Zweitprozess, in dem die Rechtskraft eines Ersturteils zu beachten ist (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, vor § 322 Rz. 53, 65). Ist demnach die Anfechtung zu spät geltend gemacht worden, steht der titulierte Anspruch einwendungsfrei fest mit der Folge, dass sie nach Zahlung und Vollstreckung auch nicht als Grundlage eines Rückforderungsanspruches wegen ungerechtfertigter Bereicherung herangezogen werden kann.

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der der Anfechtung zugrunde liegende Sachverhalt nicht Gegenstand des Vorprozesses gewesen sei, sondern es sich wegen der erst nach Rechtskraft des Urteils erlangten Kenntnis von der Anfechtungsmöglichkeit um neu hinzugetretene Tatsachen handele.

Der Streitgegenstand wird durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren bezieht, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen können. Infolge dessen gehört zur Rechtskraftwirkung nicht nur die Präklusion der im ersten Prozess vorgetragenen Tatsachen, sondern auch d...

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