Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 12.06.2009; Aktenzeichen 310 O 93/08) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 10, vom 12.6.2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der landgerichtliche Urteilsausspruch einschränkend zur Klarstellung wie folgt gefasst wird:
Den Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
verboten,
im Rahmen des Online-Dienstes www.rapidshare.com die in den Anlagen 1, 2 und 3 genannten Musikwerke in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich machen zu lassen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil des LG ist ebenfalls vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Unterlassung wegen der Möglichkeit des Herunterladens illegaler Kopien von Musikdateien über den von der Beklagten zu 1. betriebenen Sharehosting-Dienst.
Die Klägerin ist die deutsche Wahrnehmungsgesellschaft für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an geschützten Werken der Musik. Sie ist aufgrund § 1h des jeweils abgeschlossenen Berechtigungsvertrages (Anlage K 3, K 28) Inhaberin u.a. des ausschließlichen Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung an den streitgegenständlichen Musikwerken (Anlagen K 1, K 2 und K 27), die den in Ziff. 1 des Tenors der landgerichtlichen Entscheidung in Bezug genommenen Anlagen 1, 2 und 3 entsprechen. Sie ist befugt, die ihr übertragenen Rechte im eigenen Namen auszuüben.
Die Beklagte zu 1. - eine Gesellschaft schweizerischen Rechts - betreibt u.a. unter der Domain www.rapidshare.com den Sharehosting-Dienst "RapidShare" (Anlagen K 5 + K 6). Der Beklagte zu 2. ist als Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten zu 1. mit Einzelunterschrift vertretungsberechtigt und deren satzungsmäßiges Exekutivorgan (Anlage K 7). Er ist als "[owner-c] fname" und "[owner-c] Iname" im "WHOIS"-Protokoll der Domain www.rapidshare.com registriert. Der Beklagte zu 3. war bis in das Jahr 2010 Geschäftsführer der Beklagten zu 1. und gemeinsam mit dem Beklagten zu 2. zur Vertretung der Beklagten zu 1. berechtigt. Er ist zwischenzeitlich als Geschäftsführer ausgeschieden.
Der Dienst "RapidShare" ermöglicht es seinen Nutzern, unabhängig vom Betriebssystem und mit jedem beliebigen Internet-Browser unmittelbar über die von den Beklagten betriebene Website www.rapidshare.com in unbegrenzter Zahl beliebige Dateien kostenlos auf die von den Beklagten zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Server zu laden und dort abzuspeichern. Der Dienst der Beklagten zielt in seiner Grundkonzeption auf Nutzer ab, die große Datenmengen oder umfangreiche Dateien transportieren bzw. zur Verfügung stellen möchten, was durch eine Versendung z.B. per E-Mail mit dem begrenzten Umfang von E-Mail Accounts häufig nicht möglich bzw. auf anderem Wege zu schwerfällig ist. Über den Dienst der Beklagten werden allerdings auch - in einem zwischen den Parteien streitigen Umfang - illegale Kopien von Musikwerken, Spielfilmen, Software, Computerspielen und Pornographie eingestellt.
Der als "Sharehosting" bezeichnete Dienst der Beklagten (Anlage K 8) ist in deutscher Sprache abgefasst. Seine Nutzung ist nicht von einer Anmeldung abhängig. Der Nutzer, der eine Datei auf den von der Beklagten zu 1. angebotenen Speicherplatz hochlädt ("Uploader"), erhält von der Beklagten zu 1. einen (Download-)Link (im Folgenden: RapidShare-Link) zugeteilt, durch den auf diesen Speicherplatz zugegriffen werden kann. Der RapidShare-Link besteht aus langen Zahlen- und Buchstabenkombinationen, die nicht zufällig erraten werden können.
Der Sharehosting-Dienst der Beklagten zu 1. verfügt weder über ein Inhaltsverzeichnis der abgespeicherten Dateien noch über eine Suchfunktion oder sonstige Kategorisierung der dort gespeicherten Daten. Personen, die eine Datei nicht selbst hinterlegt haben und mithin nicht deren Hinterlegungsbezeichnung kennen, können diese Datei nur dann herunterladen, wenn ihnen der der hochgeladenen Datei zugeteilte Download-Link bekannt ist. Um unbeteiligten Personen das Auffinden unter RapidSha...