Leitsatz (amtlich)
Ein Kommanditist, der nach Aufforderung gewinnunabhängige Ausschüttungen an die Gesellschaft erstattet, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann in der Insolvenz der Gesellschaft seinen Rückzahlungsanspruch nicht zur Insolvenztabelle anmelden, denn bei diesem Anspruch handelt es sich bereits nicht um eine Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO, da er auf Einlagenrückgewähr gerichtet ist, und zwar unabhängig davon, ob er auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB oder § 110 HGB gestützt wird.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle im Zusammenhang mit der Erstattung empfangener gewinnunabhängiger Ausschüttungen an die Schuldnerin, bei der es sich um einen Schiffs-Fonds in Form einer Publikums-Kommanditgesellschaft handelt. Der Beklagte ist im Rahmen des am 31.05.2013 eröffneten Insolvenzverfahrens der Insolvenzwalter über das Vermögen der Schuldnerin.
Die Klägerin erwarb ihre Anteile an der Schuldnerin durch Übertragungsvertrag von einem Ersterwerber und erhielt in der Folge gewinnunabhängige Ausschüttungen auf der Grundlage von § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages, in dem es u.a. heißt:
"Unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust schüttet die Gesellschaft für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, im jeweiligen Folgejahr des entsprechenden Geschäftsjahres einen Betrag in Höhe von voraussichtlich (...) des Kommanditkapitals p.a. an die Gesellschafter aus, der auf das Darlehenskonto gebucht wird. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung der Darlehensverbindlichkeit."
Mit Schreiben vom 27.04.2012 (Anlage K 2) forderte die Schuldnerin die Kommanditisten auf, einen Teil der "als Darlehen gewährten Ausschüttungen" zu erstatten. Die Klägerin zahlte daraufhin Ausschüttungen in Höhe von 10.000,00 Euro an die Schuldnerin zurück. Insgesamt erhielt die Schuldnerin von den Kommanditisten Rückzahlungen in Höhe von ca. 3,2 Mio. Euro. Eine Vielzahl von Kommanditisten verweigerte allerdings die Rückzahlung.
Nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 12.03.2013 (II ZR 73/11 und II ZR 74/11) entschieden hatte, dass die der Rückforderung der Ausschüttungen zugrunde liegenden Klauseln in den Gesellschaftsverträgen zweier Parallelfonds, die § 11 Abs. 3 des vorliegenden Gesellschaftsvertrages entsprechen, unwirksam sind, meldete die Klägerin unter dem 20.06.2013 eine Forderung auf Rückzahlung der erstatteten Ausschüttungen zur Insolvenztabelle an. Der Beklagte bestritt diese Forderung.
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, sie habe einen Anspruch auf Rückzahlung der erstatteten Ausschüttungen, da sie diese Erstattung rechtsgrundlos vorgenommen habe.
Die Parteien haben erstinstanzlich mit denselben Sachanträgen verhandelt, die sie auch im Berufungsverfahren stellen.
Auf die weiteren tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das LG hat die Klage abgewiesen. Dem Bereicherungsanspruch der Klägerin stehe die dolo-agit-Einwendung entgegen, denn für den Fall der Feststellung dieses Anspruchs zur Tabelle sei die Klägerin zugleich zur Rückzahlung im Rahmen ihrer Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB verpflichtet (vgl. das in einem Parallelverfahren zum Az. 418 HKO 52/14 ergangene Urteil vom 19.12.2014 bei juris).
Gegen dieses Urteil, das ihr am 29.12.2014 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit einem am 29.01.2015 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 26.03.2015 eingegangenen Schriftsatz nach Fristverlängerung bis zu diesem Tag begründet.
Die Klägerin meint, das LG habe fehlerhaft übersehen, dass ihr der Beklagte den dolo-agit-Einwand nicht wirksam entgegenhalten könne. Der Beklagte müsse jeden einzelnen der vermeintlichen Gegenansprüche der Gläubiger hinreichend substantiieren; dies habe er nicht getan. Dasselbe gelte hinsichtlich der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme. Gegen die Einwendung spreche auch, dass diese zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung zwischen denjenigen Kommanditisten, die empfangene Ausschüttungen erstattet haben, und denjenigen, die das nicht getan haben, führen würde. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass die unrechtmäßige Einforderung der Ausschüttungen durch die Schuldnerin manifestiert würde, wenn die Klägerin keine Rückzahlung begehren dürfte.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 19.12.2014 verkündeten und am 29.12.2014 zugestellten Urteils des LG Hamburg, Az. 418 HKO O 57/14: die Forderung der Klägerin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DS-Rendite-Fonds Nr. 51 MS Cape Scott GmbH & Co. Containerschiff KG zur Insolvenztabelle unter laufender Tabellen-Nr. 14 in Höhe eines Betrages von 10.000,00 Euro als Hauptforderung im Rang des § 38 InsO festzustellen.
Hilfsweise, den Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Auffassung des Senats zur Entscheidung an das Gericht des ersten Rechts...