Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 22.10.2004; Aktenzeichen 324 O 571/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 22.10.2004 – 324 O 571/04 – wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
Gründe gemäß §§ 540 Abs. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO:
Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die mehrere in dem von der Antragsgegnerin verlegten Nachrichtenmagazin „…”, Ausgabe Nr. 28, vom 5.7.2005 enthaltene Passagen betreffende Gegendarstellungsverfügung mit dem angefochtenen Urteil zu Recht und mit zutreffenden Gründen, denen der Senat folgt und auf deren Inhalt demgemäß verwiesen wird, bestätigt. Das Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Vielmehr ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für den geltend gemachten Gegendarstellungsanspruch gemäß § 11 HPG vorlagen, dass insbesondere das maßgebliche Gegendarstellungsbegehren vom 15.9.2004 den formellen und inhaltlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 HPG entsprach, so dass die einstweilige Verfügung vom 22.9.2004 zu Recht erlassen worden ist.
Der Gesichtspunkt, dass die Gegendarstellung zwischenzeitlich verfügungsgemäß abgedruckt worden ist, führt zu keiner anderen Beurteilung, denn eine – wie hier – lediglich unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erfolgte Veröffentlichung ist nicht als Erfüllung und damit auch nicht als Erledigung der Hauptsache einzustufen (vgl. etwa Löffler/Rieker: Handbuch des Presserechtes 4. Aufl. 28. Kapitel Rdn. 16 m.w.N.).
In Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsverfahren ist folgendes auszuführen: Auch nach Ansicht des Senates begegnet das Gegendarstellungsbegehren vom 15.9.2004 keinen formellen Bedenken. Soweit die Antragsgegnerin nach wie vor geltend macht, mit Rücksicht auf das nachfolgende Abdruckverlangen vom 5.10.2004 sei für sie unklar gewesen, welcher Abdruck verlangt werden würde, diese Mehrdeutigkeit führe zu einem Fortfall des Rechtsschutzinteresses auch hinsichtlich des Verlangens vom 15.9.2004, ist dem nicht zu folgen. Mit dem Landgericht ist nämlich anzunehmen, dass angesichts des eindeutigen Inhaltes des Begehrens vom 15.9.2004 insoweit keine Unklarheit bei der Antragsgegnerin auftreten konnte. Die insoweit von der Antragsgegnerin angeführte Formulierung im Schreiben vom 5.10.2004 bezieht sich lediglich auf das „Schicksal” dieses nachfolgenden Begehrens für den Fall der Erfüllung des vorausgegangenen Verlangens. Andere förmliche Beanstandungen werden weder von der Antragsgegnerin erhoben noch sind solche sonst ersichtlich.
Auch die von der Antragsgegnerin mit der Berufung weiter verfolgten, insgesamt vier Passagen der Gegendarstellungsverfügung vom 22.9.2004 betreffenden inhaltlichen Beanstandungen greifen nicht durch:
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die erste Passage der streitgegenständlichen Gegendarstellung („….1963 und 1969”) nicht schon deshalb zu beanstanden, weil davon auszugehen ist, dass der Antragstellerin Entschädigung für die Aktien der …Nachfolgegesellschaft auch im Jahre 1964 zuerkannt worden sei und die Entgegnung deswegen offensichtlich unwahr wäre. Erkennbar bezog sich die Erwiderung nicht auf diese Aktien; dann liegt jedoch keine Unwahrheit vor.
Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, die Erwiderung sei offensichtlich unwahr, weil die Entschädigung im Jahr 1963 nicht der Antragstellerin und deren Ehemann, sondern … zugesprochen worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die Antragstellerin hierzu vorgetragen hat, die Aktien seien ihr und ihrem Ehemann vor dem Entschädigungsverfahren schenkungsweise von … abgetreten worden. Mangels entgegenstehenden weiteren Vorbringens der Antragsgegnerin kann dann jedenfalls keine offensichtliche Unwahrheit bejaht werden. Insbesondere ergibt sich eine solche offensichtliche Unwahrheit auch nicht aus dem Inhalt der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vom 22.5.1963, zumal dieser in der Tat nur entnommen werden kann, wer die Entschädigungsansprüche seinerzeit prozessual geltend gemacht hat, nicht indes wem sie materiellrechtlich zustanden. Auch die Formulierung „trotz des positiven Votums der Prüfstelle der … ” führt nicht dazu, die Erwiderung als offensichtlich irreführend und damit als unzulässig zu behandeln. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. Schließlich ist die Erwiderung angesichts des nicht ganz einfach gelagerten Sachverhaltes jedenfalls nicht unangemessen lang, zumal insoweit kein kleinkarierter Maßstab anzuwenden ist. Endlich kann nicht angenommen werden, dass der Antragstellerin überhaupt ein Entgegnungsinteresse fehlt. Insoweit ist zu bedenken, dass bei dieser Passage – wie auch bei den folgenden – ohne den Kontext und insbesondere die Gesamtaussage des Artikels unter dem Gesichtspunkt der Belanglosigkeit zweifelhaf...