Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 327 O 158/20)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.12.2023; Aktenzeichen I ZR 126/22)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.07.2021, Az. 327 O 158/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wegen des Unterlassungsausspruches nach Ziffer 1 des landgerichtlichen Urteils in Höhe von 300.000,- EUR, wegen des Rückrufsausspruchs nach Ziffer 2 des landgerichtlichen Urteils in Höhe von 10.000,- EUR, wegen des Auskunftsausspruchs nach Ziffer 4 und 5 des landgerichtlichen Urteils in Höhe von jeweils 25.000,- EUR, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit jeweils in gleicher Höhe leistet.

Wegen des Ausspruchs auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten nach Ziffer 6 des landgerichtlichen Urteils und wegen der Kostenaussprüche kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Gestaltung eines von der Beklagten im Herbst 2019 auf den Markt gebrachten Honigglases und macht hauptweise eine unlautere Nachahmung i.S.v. § 4 Nr. 3 a), b) UWG und hilfsweise eine Designverletzung ihrer beiden Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. ... und Nr. ... geltend.

Die Klägerin stellt Konfitüren und Fruchtaufstriche her. Im Februar 2017 führte sie eine neue Produktreihe von Konfitüren mit der Bezeichnung "Glück" erfolgreich in den deutschen Markt ein. Die Aufmachung der "Glück"-Konfitüren:

((Abbildung))

sowie

((Abbildung))

weist u.a. folgende Merkmale auf: (1) Ein eher gedrungenes, vom Deckel abwärts zunächst senkrecht verlaufendes, nach ungefähr der Hälfte sich verjüngendes Glas (2) mit glatten Seitenwänden, (3) einem dickwandigen Boden, (4) einem silbernen Deckel mit senkrechten Riffelungen und waagrechten Einkerbungen auf den Seitenwänden sowie auf der Oberseite der Aufschrift "GLÜCK", (5) einer Handschrifttypographie "GLÜCK" in Großbuchstaben auf Glas und Deckel, (6) die in Weiß gehalten ist und (7) dabei per Direktdruck auf Glas und Deckel aufgebracht ist. Auf dem Deckel befand sich seit Februar 2019 der Aufdruck "Glück". Nachdem sich die "Glück"-Konfitüren erfolgreich am Markt etabliert hatten, erweiterte die Klägerin im Herbst 2019 - etwa zeitgleich mit der Einführung der Verletzungsmuster - ihr Sortiment um "Glück"-Honig. Dieser befindet sich in den gleichen Gläsern, weist jedoch einen goldenen Deckel auf.

Die Beklagte ist ein im Juli 2019 gegründetes Tochterunternehmen der F...-R...-Gruppe, die ebenfalls süße Brotaufstriche herstellt und vertreibt, darunter Honig. Gegenstand des Geschäftsbetriebs der Beklagten ist der Vertrieb von Honig verschiedener Provenienz in einem immer gleichbleibenden Glas unter der Bezeichnung "LieBee". Die Aufmachung des "LieBee"-Honigs wies zur Markteinführung im Herbst 2019 u.a. folgende Merkmale auf:

((Abbildung))

(1) Ein eher gedrungenes, sich vom Deckel abwärts kontinuierlich verjüngendes Glas, (2) welches an den Seitenwänden (nicht umlaufend, sondern links und rechts der Schrift) Einkerbungen aufweist, durch die bei Frontalansicht eine riffelartige Struktur entsteht, (3) mit einem dickwandigen Boden, (4) einem glatten goldenen Deckel ohne Riffelungen und Einkerbungen auf den Seitenwänden sowie auf der Oberseite der Aufschrift "LieBee", (5) einer Handschrifttypographie "LieBee" in Groß- und Kleinbuchstaben auf Glas und Deckel, (6) die in Weiß gehalten ist und (7) dabei per Direktdruck auf Glas und Deckel aufgebracht ist.

Nach erfolgloser Abmahnung beantragte die Klägerin am 10.12.2019 den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Diese erließ der Senat mit Beschluss vom 01.04.2020 (Az. 5 W 18/20, GRUR-RS 2020, 35536 und Anlage K 3) auf die sofortige Beschwerde gegen den zurückweisenden Beschluss des Landgerichts (Az. 327 O 427/19). Auf den Widerspruch der Beklagten hat das Landgericht die einstweilige Verfügung des Senats mit Urteil vom 23.07.2020 bestätigt (GRUR-RS 2020, 35534). Die hiergegen eingelegte Berufung hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17.02.2021 zurückgenommen.

Die Klägerin ist - im Wesentlichen unter Wiederholung ihrer Argumentation aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren - der Auffassung gewesen, bei der gegenständlichen Aufmachung der "LieBee"-Honiggläser handele es sich um eine unlautere Nachahmung sämtlicher wettbewerblich eigenartigen Gestaltungselemente ihrer "Glück"-Konfitürengläser.

Hierzu hat die Klägerin vorgetragen, auf dem deutschen Markt für Fruchtaufstriche gebe es kein Produkt, das in seiner Gestaltung den "Glück"-Konfitüren auch nur e...

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