Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 30.07.2008; Aktenzeichen 401 O 97/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Hamburg, Kammer 1 für Handelssachen, vom 30.7.2008 (Az. 401 O 97/07) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des LG Wuppertal, Kammer 2 für Handelssachen, vom 9.7.2007 (12 O 34/07) wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin EUR 34.894,76 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.6.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 15 % und die Beklagte 85 %. Ausgenommen sind die Kosten, die dadurch entstanden sind, dass die Beklagte vor dem LG Wuppertal nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung der Klage ihre Verteidigungsabsicht erklärt hat; diese Kosten trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 41.223,26 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist der Transportversicherer der Firma F. GmbH, Düsseldorf (im Folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die ein Speditionsunternehmen betreibt, aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin auf Ersatz eines Transportschadens in Anspruch.

Die Versicherungsnehmerin bezog ständig Garne aus Asien. Die in Containern verstaute Ware wurde über den Seeweg von Asien nach Rotterdam verschifft und von dort per Lkw nach Düsseldorf weitertransportiert. Die Transportkosten rechnete die Beklagte mit der Versicherungsnehmerin aufgrund von zuvor mitgeteilten Frachtraten ab.

Mit Schreiben vom 13.4.2006 übermittelte die Beklagte der Versicherungsnehmerin ihre geänderten, ab dem 15.4.2006 gültigen Raten über die Seefracht, u.a. für "LCL ab fob Osaka/Kobe USD 75/cbm oder to", sowie die Nachlaufkosten und die Fracht ab Ankunft Schiff bis frei Düsseldorf (Anl. B 3). Im Mai 2006 kaufte die Versicherungsnehmerin von zwei japanischen Lieferanten auf der Basis "fob Kobe, Japan" Garne, von der Firma H. Trading 60 Kartons mit einem Bruttogewicht von 1140 kg zu einem Preis von umgerechnet 8.014,75 EUR und von der Firma B. Corporation 80 Kartons mit einem Bruttogewicht von 2280 kg zu einem Preis von 25.647,29 EUR (Rechnungen im Anlagenkonvolut K 2). Die Partien wurden zusammen mit anderen Sendungen in einen Sammelcontainer gepackt, der im Hafen von Kobe auf das Seeschiff "Chicago Bridge" verladen wurde. Die Schwestergesellschaft der Beklagten in Japan, die Firma G. Ltd., fertigte unter dem 31.5.2006 bzw. 1.6.2006 über jede Sendung ein Konnossement aus "For and on behalf of S. Line, the carrier, G. LTD, AS AGENTS FOR THE CARRIER" (Anlagenkonvolut K 3). In dem Sammelcontainer befanden sich u.a. Fässer einer Firma L. mit dem Gefahrgut Divinylbenzol, das wegen Überhitzung aus den Fässern austrat und die Garne kontaminierte. Das wurde bei der Öffnung des Sammelcontainers am 6.7.2006 im Hafen Rotterdam festgestellt (Besichtigungsbericht der Interlloyd Averij B. V. vom 25.10.2006/Anl. K 4).

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte für den Schaden unbeschränkt gem. §§ 459, 452a, 606, 660 HGB. Der Speditionsvertrag sei unmittelbar zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten zustande gekommen. Denn ihre Versicherungsnehmerin habe die Beklagte mit der Beförderung der Güter von Japan nach Düsseldorf zu festen Kosten beauftragt. Sie hätten weiter abgesprochen, dass zum einen die Beklagte der Versicherungsnehmerin deren in den jeweiligen Ländern tätigen Schwesterunternehmen benenne und zum anderen die Versicherungsnehmerin ihrerseits ihre Lieferanten anweise, sich bei anstehenden Transporten unmittelbar mit den jeweiligen Niederlassungen der Beklagten in Verbindung zu setzen. Obgleich die Chemikalienfässer der Firma L. mit einem deutlichen Hinweis versehen worden seien, sie keinen höheren Temperaturen als 20 Celsius auszusetzen, hätten die von der Beklagten eingesetzten Stauer das Gefahrgut zusammen mit den für die Versicherungsnehmerin bestimmten 140 Packstücken in einen normalen Container verladen.

Die Klägerin hat den Schaden ihrer Versicherungsnehmerin wie folgt beziffert:

Rechnung H. Trading 8.014,75 EUR

Rechnung B. Corporation 25.647,29 EUR

Entsorgungskosten 4.002 EUR

Sachverständigenkosten 2.326,50 EUR

Transportkosten 1.232,72 EUR

41.223,26 EUR

Sie hat behauptet, ihrer Versicherungsnehmerin den Schaden ausweislich der Quittung vom 4.12.2006 mit einer Zahlung von 40.067,86 EUR ersetzt zu haben (Anl. K 8). Im Übrigen hat sie sich auf deren Abtretungserklärung vom 28.11.2006 bezogen (Anl. K 7).

Das zunächst angerufene LG Wuppertal hat die B...

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