Leitsatz (amtlich)
1. Bestehen zwei getrennte Bekleidungsunternehmen mit identischer Firma (hier: Peek & Cloppenburg KG) seit Jahrzehnten nebeneinander in der Weise, dass ihre Bekleidungshäuser jeweils nur in getrennten Wirtschaftsräumen im Bundesgebiet (Nord und Süd) betrieben und beworben werden, so kann nach dem Recht der Gleichnamigen verlangt werden, dass das Unternehmen Süd (mit Sitz in Düsseldorf) bei einer Anzeigenwerbung für den Wirtschaftsraum Nord seine Firmenbezeichnung mit einem klarstellenden Hinweis verwendet, der die durch die Werbeausdehnung in das "fremde" Gebiet gesteigerte Verwechslungsgefahr hinreichend kompensiert. Der Zusatz "Düsseldorf" bei der Firma reicht dafür nicht aus.
2. Die Werbeanzeige des Unternehmens Süd im Wirtschaftsraum Nord mit dem Slogan:
"Die Stiftung Warentest bestätigt: Es gibt nichts besseren als ein Hemd von Peek & Cloppenburg"
ist trotz des Sternchens bei der Firmenangabe und trotz der Sternchenauflösung mit einem Hinweis auf die zwei nebeneinander bestehenden Unternehmen nach dem Recht der Gleichnamigen rechtswidrig. Das Sternchen wird eher auf das Testergebnis bzw. auf das abgebildete Hemd als gerade auf die Firma des Unternehmens Süd bezogen. Daher wird die Anzeige im Wirtschaftsraum Nord zwanglos dem Unternehmen Nord zugeordnet. Auch nach den Grundsätzen der Blickfangwerbung ergibt sich nichts anderes, weil der Blickfang einen vermeintlich eindeutigen Aussageinhalt hat, so dass der aufklärende Sternchenvermerk am Blickfang nicht teilnimmt.
Normenkette
MarkenG § 15; UWG § 5
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 16.05.2007; Aktenzeichen 315 O 81/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 15, vom 16.5.2007 abgeändert.
Die Beschlussverfügung des LG vom 9.2.2007 wird erneut erlassen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
Gründe
A. Die Parteien betreiben - jeweils unter der Firma "Peek & Cloppenburg KG" - den Einzelhandel mit Textilien und stehen miteinander im Wettbewerb. Sie führen ihre Bekleidungshäuser in bestimmten, noch zu erläuternden Wirtschaftsräumen der Bundesrepublik Deutschland jeweils getrennt, so dass in den sog. Wirtschaftsräumen Nord nur die Antragstellerin und in den Wirtschaftsräumen Süd nur die Antragsgegnerin unter "Peek & Cloppenburg" ihre Bekleidungshäuser unterhalten.
Die Antragstellerin beanstandet eine Werbeanzeige der Antragsgegnerin wegen eines Hinweises auf die konkurrierenden Unternehmen der Parteien als Verletzung ihrer - der Antragstellerin - Firmen- und Namensrechte sowie als wettbewerbswidrig und nimmt die Antragsgegnerin deswegen im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung in Anspruch.
Über viele Jahre, zuletzt in einer Festlegung der Parteien vom 6.4.1990, waren sich diese darin einig, Bekleidungshäuser unter der Bezeichnung "Peek & Cloppenburg" in den aufgeteilten Wirtschaftsräumen stets nur durch eine Seite unterhalten zu lassen; demgemäß wurden von der Antragstellerin die Wirtschaftsräume Nord "belegt":
Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Ost-Westfalen (mit Münster, Bielefeld und Paderborn), Nord-Hessen, Nord-Sachsen-Anhalt und Ost-Sachsen (mit Dresden und Chemnitz); sowie von der Antragsgegnerin folgende Wirtschaftsräume Süd: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen (mit Ausnahme von Ost-Westfalen), Süd-Hessen, Süd-Sachsen-Anhalt, Sachsen (im Westen) und Thüringen.
Die Parteien haben ihre Werbekampagnen herkömmlich und ganz überwiegend immer unabhängig und getrennt voneinander für ihre jeweiligen Bekleidungshäuser durchgeführt. Es hat aber auch ein Zusammenarbeiten gegeben; für einen Zeitraum zwischen 1996 und Februar 2000 schalteten sie gemeinsam bundesweite Werbung in überregionalen Magazinen und Zeitschriften.
Nachdem die werbliche Zusammenarbeit der Parteien im Februar 2000 mit einer Werbekampagne ihr Ende gefunden hatte, setzte die Antragsgegnerin ihre eigenen Werbeaktivitäten allein fort, und zwar mit einer Reichweite auch in die von der Antragstellerin "belegten" Wirtschaftsräume Nord hinein. Wegen solcher Werbeaktivitäten in den Jahren 2001-2002 bzw. 2004 wurde die Antragsgegnerin von der Antragstellerin u.a. auf Unterlassung in Anspruch genommen (vgl. das Senatsurteil vom 4.8.2005, OLG Hamburg 3 U 12/04, MagazinDienst 2006, 1009 = Anlage ASt 1; vgl. das weitere Senatsurteil vom 4.8.2005, OLG Hamburg 3 U 142/04).
Das vorliegende Verfügungsverfahren betrifft die Verbreitung der ganzseitigen Anzeige der Antragsgegnerin in der W. vom ..., die die Verbindungsanlage zum Verbotsausspruch der Beschlussverfügung ist (Bl. 13), und zwar soweit die Verbreitung in den Wirtschaftsräumen Nord erfolgt:.
Auf dieser Anzeige der Antragsgegnerin steht im oberen Bereich:
Die Stiftung Warentest bestätigt:
Es gibt nichts besseres als
ein Hemd von Peek & Cloppenburg*
Um unteren Rand ist als Sternchenauflösung angegeben:
*Es gibt zwei unabhängige Unternehmen Peek & Cloppenburg mit ihren H...